BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, betreffend die Beschwerde vom 17.5.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14.5.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 17.5.2024 wird gemäß § 256 Abs 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14.5.2024 wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 veranlagt.
Dagegen erhob der Bf mit FinanzOnline-Eingabe vom 17.5.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 7.10.2024 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung.
Dagegen brachte der Bf mit FinanzOnline-Eingabe vom 21.10.2024 einen Vorlageantrag ein.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 10.7.2025 richtete das Bundesfinanzgericht einen Vorhalt an den Bf.
Mit Schreiben vom 17.7.2025 nahm der Bf die Beschwerde vom 17.5.2024 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich allesamt aus den aktenkundigen Unterlagen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Mit Schreiben vom 17.7.2025 nahm der Bf die Beschwerde vom 17.5.2024 zurück, weswegen diese vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 28. Juli 2025