Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 26. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:
I. Der Vorlageantrag vom 09.04.2022 wird gemäß § 264 Abs 5 BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
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}II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 wurde durch den Beschwerdeführer die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gem. §§ 34 und 35 EStG 1988 begehrt.
Im Bescheid vom 30.08.2021 hat die Behörde Kosten aufgrund der Behinderung nicht berücksichtigt. Begründend führte die Behörde aus:
Die beantragten zusätzlichen Kosten aufgrund der Behinderung wurden nicht nachgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26.09.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, er hätte nicht alle Unterlagen via FinanzOnline anhängen können, wäre aber jederzeit bereit, die Unterlagen zu übermitteln.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2021 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde elektronisch via FinanzOnline zugestellt. Begründend führte die Behörde wie folgt aus:
Privat gekaufte Artikel in der Apotheke sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und können daher nicht anerkannt werden, die weiteren außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Behinderung wurden anhand der nachgereichten Unterlagen berücksichtigt.
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 1.562,76 Euro.
Mit Eingabe vom 09.04.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers elektronisch via FinanzOnline ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
[…] Leider musste ich erst jetzt feststellen, dass der Verkehrsabsetzbetrag für mein KFZ trotz vorhandenem §29b Ausweis und Anklicken wurde dieser nicht berücksichtigt bzw. verrechnet, obwohl das auch in der 1. Zusammenfassung ersichtlich ist. Auch wurden die Außergewöhnlichen Belastungen aufgrund meiner Behinderung gestrichen? Diese wurden nachverrechnet aufgrund des Nachreichens der Belege. Wieso wurde der Verkehrsabsetzbetrag nicht berücksichtigt? Brauchen sie die Kopie des Parkausweises? Ich bitte um Verständnis bzgl.der Einspruchsfrist. Ich bin aufgrund meiner massiven Schmerzproblematik nicht immer in der Lage solchen Aufgaben fristgerecht nachzukommen. […]
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 12.07.2022 zur Entscheidung vorgelegt und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.11.2025 der Gerichtsabteilung ***1*** zugewiesen.
Mit Vorhalt vom 18.12.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach dem derzeitigen Aktenstand von einer Fristversäumnis hinsichtlich der Einbringung des Vorlageantrags auszugehen sei. Zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine fristgerechte Stellungnahme langte nicht bei Gericht ein.
Sowohl der angefochtene Bescheid vom 30.08.2021 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2021 wurden dem Beschwerdeführer in elektronischer Form in seine Databox in FinanzOnline zugestellt. Der Vorlageantrag wurde von dem Beschwerdeführer am 09.04.2022 via FinanzOnline eingebracht. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorlageantrages zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages ausgeführt, dass er aufgrund seiner Schmerzproblematik nicht immer in der Lage sei, solchen Aufgaben fristgerecht nachzukommen.
Im daraufhin durchgeführten Vorhalteverfahren brachte der Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Umstände vor, die auf eine fristgerechte Einbringung des Vorlageantrags schließen ließen.
Sowohl das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung als auch das Datum der Einbringung des Vorlageantrags wurden, ebenso wie die Form der Zustellung/Einbringung, vom Bundesfinanzgericht durch Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung verifiziert. Zudem brachte der Beschwerdeführer weder im Vorlageantrag noch im durchgeführten Vorhalteverfahren vor, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung nicht oder erst verspätet zugegangen sei. Ebenso wenig wurde die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags behauptet. Derartige Anträge sind auch nicht aktenkundig.
§ 108 Abs 2 BAO lautet:
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
§ 260 Abs 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 264 BAO lautet auszugsweise:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
[…]
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
[…]
e) § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
[…]
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
[…]
Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach dem festgestellten Sachverhalt beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde erst am 09.04.2022 und somit mehr als fünf Monate nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 27.10.2021. Die zur Einbringung eines Vorlageantrages maßgebliche Frist von einem Monat ab Bekanntgabe (erfolgt durch Zustellung in die Databox des Beschwerdeführers) wurde somit signifikant überschritten.
Da der Beschwerdeführer gemäß dem festgestellten Sachverhalt auch kein Vorbringen zur etwaigen Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages erstattete, das geeignet gewesen wäre, eine Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags darzutun, war spruchgemäß zu entscheiden.
Allfällige andere Gründe für die Fristversäumnis - etwa ein bestimmter Gesundheitszustand - wären gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO vorzubringen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 20. Jänner 2026
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