JudikaturBFG

RV/7100486/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Das Einkommen beträgt 38.755,67 Euro. Die Einkommensteuer beträgt nach Anrechnung der Lohnsteuer und Rundung (§ 39 Abs 3 EStG) 5.709 Euro.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) macht aufgrund einer Erwerbsminderung von 60 % außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend. Strittig im Verfahren ist, inwieweit diese mangels ärztlicher Verordnungen oder wegen Kostentragung durch seine Frau bei ihm nicht anzuerkennen sind.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Beim Bf liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60 % vor. Folgenden beantragten Positionen liegen ärztliche Verordnungen zugrunde, und sie wurden vom Bf getragen:

DatumFirmaWas(Teil-)Betrag
27.02.2023PromedicoKapseln Vitamin K&D193,18
11.08.2023Apotheke Gießhübl4xRezeptgebühr27,40
14.08.2023Stiftsapotheke St Lamprecht2xRezeptgebühr13,70
10.07.2023Apotheke Gießhübl4xRezeptgebühr27,40
28.04.2023Apotheke Gießhübl2xRezeptgebühr Gattin3xRezeptgebühr Bf20,55
27.02.2023Apotheke Gießhübl4xRezeptgebühr27,40
18.12.2023Apotheke GießhüblRezeptgebühren, nur 1x für Bf6,85
20.05.2023Apotheke Brunn/GebirgeRezeptgebühr6,85
23.11.2023Apotheke Gießhübl3xRezeptgebühr20,55
31.05.2023Bärenapotheke2xRezeptgebühr13,70
15.06.2023Apotheke Wayerfeld KlagenfurtRezeptgebühr6,85
25.11.2023Apotheke GießhüblRezeptgebühr6,85
07.11.2023Apotheke GießhüblRezeptgebühr6,85
03.11.2023Apotheke Gießhübl2xRezeptgebühr13,70
12.05.2023Saint Charles ApothekeRezeptgebühr6,85
13.09.2023Apotheke GießhüblRezeptgebühr6,85
03.10.2023Apotheke GießhüblRezeptgebühr6,85
07.09.2023Apotheke Perchtoldsdorf5xRezeptgebühr34,25
Summe446,63

Folgenden Positionen liegen zwar ärztliche Verordnungen zugrunde, doch lautet die Rechnungsadresse auf die Ordination der Frau des Bf, und die Rechnungen wurden nicht vom Bf getragen:

DatumFirmaWasBetrag
14.03.2023BiogenaMSM Formula Kapseln97,72
24.04.2023BiogenaOmni Lactis Kapseln144,06

Folgenden Positionen liegt keine ärztliche Verordnung zugrunde:

DatumFirmaWas(Teil-)Betrag
09.09.2023Saint Charles ApothekePropolisspray14,80
18.07.2023Saint Charles ApothekePropolisspray14,80
09.09.2023dm DrogeriemarktOmega 3 Leinöl Kapseln22,75
13.02.2023Saint Charles ApothekeMagistrale Zubereitung 50 g5,40
20.05.2023Apotheke GießhüblBekunis Drg 100 Stk9,85
24.05.2023Apotheke Wayerfeld KlagenfurtLaevolac, Nomexor18,24
20.05.2023Apotheke Brunn/GebirgeLaevolac2,65
31.05.2023BärenapothekeENTEROBENE4,15
DatumFirmaWas(Teil-)Betrag
24.10.2023BiogenaKalium u Magnesium Citrat Kapseln124,32
24.10.2023BiogenaAC7 Komplex102,06
24.10.2023Saint Charles ApothekeSingulair FTBL, Lecicarbon Supp, Paracetamol, Laevolac38,15
21.07.2023Apotheke Neumarkt idStmkEL.B.PERF SUPER 5MX12CM EP7,83
12.10.2023Saint Charles ApothekeMagistrale Zubereitung 30 g, Hustensirup10,30
13.09.2023Apotheke GießhüblNEUROBION DRG FTE12,26
09.09.2023BiogenaAC7 Komplex48,93

Des weiteren geltend gemacht wurden vom Bf:

{
  "type": "ol",
  "children": [
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Anti-SARS-CoV-2 AK-Bestimmung (20 Euro, 5.10.2023);"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Mitgliedsbeitrag ÖV Morbus Bechterew (28 Euro, 15.3.2023);"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Mitgliedsbeitrag Behindertenverband (68,40 Euro, 24.1.2023)."
      ]
    }
  ],
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung",
    "style": "list-style-type: disc;"
  }
}

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den vom Bf vorgelegten und von der belangten Behörde in Tabellenform aufbereiteten Unterlagen. Dem Bf wurde seitens der belangten Behörde im Vorlagebericht vorgehalten, dass teilweise keine ärztliche Verordnung für Nahrungsergänzungsmittel vorliegt und teils Nachweise dafür fehlen, dass auf die Frau des Bf lautende Rechnungen vom Bf getragen wurden. Ein weiterer Nachweis etwa der Kostentragung durch den Bf für Ausgaben, für welche die Rechnungen auf die Ordination seiner Frau lauteten, ist nicht ersichtlich.

Soweit Beträge anerkannt werden, ergibt sich die medizinische Notwendigkeit aus Rezeptgebühren und den konkret im Schreiben der Internistin Dr. ***1*** vom 10.1.2023 genannten Nahrungsergänzungsmitteln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Um als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden zu können, muss eine Ausgabe außergewöhnlich sein und dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs 1 EStG). Dies trifft in der Regel für Kosten einer Heilbehandlung aufgrund einer Krankheit zu. Die Zwangsläufigkeit versteht sich im Sinne der medizinischen Notwendigkeit. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl zB VwGH 22.2.2023, Ro 2021/15/0005 mwN).

Soweit kein entsprechender Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht worden ist, sind die Ausgaben nicht abziehbar. Ebensowenig ist die Mitgliedschaft in einem Verein zwangsläufig.

Als außergewöhnliche Belastung kommen nur solche Ausgaben in Betracht, welche die Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen beeinträchtigen (VwGH 21.9.1976, 2339/74). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob ihn die Lastentragung für sich selbst oder für jemand anderen trifft. Umgekehrt kann aber die von einer anderen Person für ihn getragene Last nicht vom Abgabepflichtigen geltend gemacht werden, weil sie sein Einkommen gerade nicht mindert.

Was vom gemeinsamen Konto des Bf und seiner Frau bezahlt worden ist, beeinflusst die Einkommenssphäre des Bf hinreichend, um ihm die betreffenden Ausgaben zuzurechnen. Soweit aber vom Bf geltend gemachte Ausgaben vom Unternehmen seiner Frau getragen worden sind, fehlt es an einer Zurechenbarkeit zum Bf.

Von insgesamt beantragten 1.268,70 Euro waren somit 446,63 Euro als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen.

Wien, am 25. Juli 2025