Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V.GmbH, W vom 05.09.2025 gegen die Erledigung des Finanzamtes Österreich vom 31.07.2025, Steuernummer x, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 78 Abs. 3 BAO haben Personen die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Mit dem Vorhaltschreiben vom 14.02.2025 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) Partei des Haftungsverfahrens.
Die V.GmbH hat in der Vorhaltsbeantwortung vom 17.03.2025 einleitend mitgeteilt, steuerliche Vertreterin des Bf. zu sein, darauf hingewiesen, dass die Vertretungsvollmacht auch die Zustellvollmacht umfasst und ersucht, zukünftigen Schriftverkehr an ihre Zustelladresse zu übermitteln.
Der hier angefochtene Haftungsbescheid wurde dem Bf. persönlich zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte die steuerliche Vertreterin u.a. vor, der Haftungsvorhalt und der Haftungsbescheid seien aufgrund der ihr erteilten Bevollmächtigung unwirksam zugestellt worden.
In Beantwortung eines Ersuchens um Ergänzung teilte die steuerliche Vertreterin des Bf. mit, der Haftungsbescheid sei der steuerlichen Vertreterin vom Bf. gemailt worden; eine Übermittlung des Originalbescheides sei nicht erfolgt. Dazu wurde die bei der steuerlichen Vertreterin eingelangte Mail des Bf. vom 26.08.2025 mit angehängter Datei vorgelegt ("Sehr geehrter Herr V, folgenden Bescheid habe ich erhalten. …..").
Das Finanzamt führte dazu in einer Stellungnahme vom 26.01.2026 aus, das Finanzamt habe sich veranlasst gesehen, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß direkt und umgehend beim Haftungspflichtigen geltend zu machen, was aufgrund der Höhe der Haftungsschuld [163.468,28 €] sinnvoll erschienen sei.Der Bf. habe am 27.08.2025 Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen und mitgeteilt, sein Vertreter sei derzeit auf Urlaub, weshalb eine Fristverlängerung benötigt werde. Daraus lasse sich im Nachhinein die Zweckmäßigkeit der Direktzustellung des Haftungsbescheides erkennen, weil eine Zustellung an den Vertreter möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass die Rechtsmittelfrist verstrichen wäre, ohne dass der Bf. von der Haftung Kenntnis erlangt hätte.
Nach der stRsp des VwGH umfasst eine allgemeine Vollmacht auch die Zustellungsbevollmächtigung (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011, mwN).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz).
Wie die steuerliche Vertreterin des Bf. dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 14.01.2026 mitgeteilt hat, erfolgte an sie keine Übermittlung des gegenständlichen Haftungsbescheides im Original, sondern wurde dieser vom Bf. per E-Mail weitergeleitet. Somit ist das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten nicht tatsächlich zugekommen; eine Heilung des Zustellmangels wurde nicht bewirkt.
Gemäß § 103 Abs. 1 BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
Der vom Finanzamt vorgebrachte Zweckmäßigkeitsgrund, die Zustellung an den Vertreter hätte möglicherweise zur Folge gehabt, dass die Rechtsmittelfrist wegen dessen Urlaubs verstrichen wäre, trifft auf jeden Fall einer Bescheidzustellung zu und kann im Nachhinein nicht die Zweckmäßigkeit einer Zustellung begründen. Es ist Sache des steuerlichen Vertreters, für Bescheidzustellungen während seiner Ortsabwesenheit Vorsorge zu treffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der steuerlichen Vertreterin um eine in Form einer GmbH geführte Steuerberatungsgesellschaft mit mehreren Mitarbeitern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Ortsabwesenheit eines Sachbearbeiters der Kanzlei ein Verstreichen der Rechtsmittelfrist zur Folge gehabt hätte.
Auch die Höhe des Haftungsbetrages kann nicht als Grund für eine unmittelbare Zustellung an den Bf. angesehen werden, weil der Haftungsbetrag von 163.468,28 € bereits Gegenstand des Vorhalteverfahrens war und die steuerliche Vertreterin in Kenntnis der Höhe des möglichen Haftungsbetrages ausdrücklich ersucht hat, künftigen Schriftverkehr (und somit auch einen Haftungsbescheid) an ihre Zustelladresse zu übermitteln.
Da keine weiteren Gründe erkennbar sind, die eine unmittelbare Zustellung an den Bf. zweckmäßig erscheinen lassen, wurde der Haftungsbescheid bzw. die als Haftungsbescheid gedachte Erledigung der Abgabenbehörde vom 31.07.2025 nicht wirksam zugestellt und hat daher keine Bescheidqualität.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Bescheidbeschwerde ist (gemäß § 272 Abs. 4 BAO vom Berichterstatter) mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig eingebracht wurde (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO).
Eine Bescheidbeschwerde ist ua. unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität (vgl. Ritz, BAO7, § 260 Tz. 5).
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war ebenfalls abzusehen, weil beiden Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Auf § 274 Abs. 3 Z 1 BAO wird verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und die Judikatur des VwGH. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 26. Jänner 2026
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