BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13. November 2024, GZ. MA67/GZ/2024, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 iVm § 50 VwGVG wegen Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13. November 2024, GZ. MA67/GZ/2024, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 6. August 2024 um 16:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Hetzendorfer Straße 161, abgestellt zu haben, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Beschwerdeführer zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2024 wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 29. November 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13. März 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 24 VStG gilt das AVG mit Einschränkungen auch im Verwaltungsstrafverfahren. Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen - und als solches gilt auch eine Beschwerde - in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (vgl VwGH vom 16. August 2017, Ro 2017/22/0005 mwN). § 13 Abs. 7 AVG gehört nicht zu jenen Bestimmungen des AVG, die im VStG nicht anzuwenden sind.
§ 50 VwGVG sieht für Erledigungen der Verwaltungsgerichte in Beschwerdeverfahren betreffend Verwaltungsstrafsachen neben der Entscheidung in der Sache, die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis (in der Sache) zu fällen ist, durch Beschluss.
Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt ua in dem hier vorliegenden Fall der Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 3. zu § 50 VwGVG).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich im Falle der Zurückziehung der Beschwerde deren Rechtsfolge unmittelbar aus den §§ 50 iVm 31 VwGVG ergibt, ist die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Wien, am 26. März 2025