Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch August Proßegger, Fichtenweg 3, 5122 Hochburg-Ach, über die Beschwerde vom 7. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2022 festgesetzt mit 13.273,00 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 06.11.2023 wurden die Krankenversicherungsbeiträge mit 7,65% des Höchstbetrages begrenzt und mit 6.072,57 Euro berücksichtigt.
Gegen die begrenzte Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge wurde am 7.11.2023 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024 wurde die Beschwerde vom 07.11.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 abgewiesen und ausgeführt, dass die in Österreich gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 maximal abzugsfähigen Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung (6.072,57 Euro für 2022) bereits die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge beinhalten.
Am 27.03.2024 wurde ein Vorlageantrag eingebracht, indem ferstgehalten wurde, dass die Abgabenbehörde irrtümlich davon ausgehe, dass es sich bei den Sozialversicherungsbeiträgen um Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung handle. Wie aus den mitgeschickten Lohnabrechnungen hervorgehe, sei der Beschwerdeführer bei der AOK versichert. Schon alleine aus dieser Versicherung wären sämtliche Beiträge zur Krankenversicherung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Beschwerde wurde am 23.04.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist als Grenzgänger bei einer Firma in ***Ort***, Deutschland beschäftigt. Aufgrund der Grenzgängerbestimmung kommt ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zu.
Er unterliegt der Sozialversicherungspflicht im Tätigkeitsstaat Deutschland. Im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt es, anders als im österreichischen ASVG, keine eigene Sonderbeitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge von den Sonderzahlungen.
Als Arbeitnehmer ist er freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse verlieben und hat Pflichtbeiträge in die gesetzliche KV/PV bezahlt.
Die Feststellungen gründen sich auf den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen.
Strittig ist,
- ob die vom Beschwerdeführer eingezahlten Beiträge in die gesetzliche KV/PV auf den für das Jahr 2022 geltenden inländischen Höchstbetrag von 6.072,57 Euro begrenzt sind und
- ob eine Aufteilung dieser geleisteten Beträge auf die laufenden Bezüge und Sonderzahlungen zwingend zu erfolgen hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind ua. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.
Nach § 62 Z 4 EStG 1988 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn ua. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, abzuziehen. Damit korrespondierend sind die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne ua. des § 62 Z 4 EStG 1988 nach § 67 Abs. 12 EStG 1988 vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen.
Bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften sieht § 41 Abs. 4 EStG 1988 vor, dass sich die Bemessungsgrundlage betreffend die sonstigen Bezüge aus diesen sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988, ergibt.
Das BFG stellt fest, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger Beiträge zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 leistet, die nicht von der Abzugsbeschränkung iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 (bis zur Höhe der Pflichtbeiträge iHv 7,65%) umfasst sind.
Diese Rechtsansicht wurde auch vom Fachbereich Private ANV in einer Stellungnahme vom 06.12.2024 geteilt, der vom zuständigen Finanzamt eingebunden wurde. Erläuternd wurde festgehalten, der Terminus "Freiwillige Beiträge" dürfe im Zusammenhang mit den in Deutschland bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen nicht pauschal mit "privaten Beiträgen" gleichgesetzt werden. Denn "freiwillige KV-/PV-Beiträge" lägen nach deutschem Sprachgebrauch vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines die Versicherungspflichtgrenze (von zB 64.350 Euro im Jahr 2022) überschreitenden Bruttolohnes nicht mehr der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegt, sondern als vulgo "Versicherungsfreier" wählen kann, ob sie/er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt, oder sie/er sich einem privaten Versicherungsunternehmen anschließt.
Der VwGH hat in seinem jüngsten Erkenntnis Ra 2024/15/0019 vom 26.11.2025 seine Judikaturlinie und die damit verbundene Verwaltungspraxis bestätigt, dass Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn entfallen und auf laufende und sonstige Bezüge aufzuteilen sind:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2020, Ra 2019/13/0093, bereits zu einem vergleichbaren Sachverhalt Stellung genommen, in dem es um eine Bonifikation ging, die sozialversicherungsrechtlich als (gewöhnliches) Entgelt zu beurteilen war, für das keine Sozialversicherungsbeiträge als Sonderzahlung (§ 49 Abs. 2 ASVG) anfielen, weshalb nur ein (einziger, einheitlicher) Beitrag für den betreffenden Monat anfiel, der durch die Höchstbeitragsgrundlage limitiert wurde, steuerlich aber sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 vorlagen. In dem Monat wurden daher steuerlich ein laufender und ein begünstigt besteuerter sonstiger Bezug ausgezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Zusammenhang ausgesprochen, dass in einem solchen Fall eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags für diesen Monat zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist vielmehr anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.Diese Gesetzesauslegung ist nicht nur für inländische, sondern auch für vergleichbare ausländische Bezüge anzuwenden. Liegt somit ein sonstiger Bezug vor, dem keine Sozialversicherungsbeiträge direkt zugeordnet wurden und unterliegt der sonstige Bezug gemeinsam mit dem laufenden Bezug grundsätzlich der Sozialversicherung, ist bei Überschreiten einer Höchstbemessungsgrundlage eine aliquote Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Monats auf den laufenden und den sonstigen Bezug vorzunehmen."
Auf Ersuchen des BFG haben der Fachbereich und das Finanzamt den Gesamtbetrag der SV-Beiträge iHv 18.705,16 Euro auf die laufenden Bezüge und die Sonderzahlungen aufgeteilt. Demnach belaufen sich die SV-Beiträge für den laufenden Arbeitslohn auf 16.199,42 Euro, die SV-Beiträge für die sonstigen Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn nicht monatlich gewährt werden auf 2.505,74 Euro. Bei der Berechnung der Einkommensteuer sind somit 16.199,42 Euro als "sonstige Werbungskosten" sowie 2.505,74 Euro bei der Ermittlung der sonstigen Bezüge abzugsfähig.
Die Berechnung der Aufteilung ist ebenso wie die Berechnung der Einkommensteuer in den Beilagen dieses Erkenntnisses ausführlich dargestellt. Das Berechnungsblatt sowie die Berechnung der Einkommensteuer wurden dem steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht.
Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 3. Februar 2026
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