Liegt ein sonstiger Bezug vor, dem keine Sozialversicherungsbeiträge direkt zugeordnet wurden und unterliegt der sonstige Bezug gemeinsam mit dem laufenden Bezug grundsätzlich der Sozialversicherung, ist bei Überschreiten einer Höchstbemessungsgrundlage eine aliquote Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Monats auf den laufenden und den sonstigen Bezug vorzunehmen.
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