IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Oktober 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 10. September 2024 für ***Tochter*** ab September 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte für ihre Tochter ***Tochter*** Familienbeihilfe: Antrag ab 16.09.2024 Antrag bis 24.07.2026 Art der Tätigkeit Student*in Beginn 16.09.2024 (voraussichtliches) Ende 24.07.2026 Art der Einrichtung Universität Name der Einrichtung London Film Academy Art des Abschlusses Diplomprüfung Bezeichnung des Studiums/der Studienrichtung BA (hons) FilmmakingAnzahl der Studienabschnitte 6 Begründung für Auslandsstudium Art des Studiums in Österreich nicht möglich Wohnort (Tätigkeit) London Land (Tätigkeit) Vereinigtes Königreich
Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 21. Oktober 2024) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt: Abweisungsbescheid Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 10.09.2024, eingebracht am 10.09.2024, wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum ***Tochter*** … … 0504 ab Sep. 2024 Begründung: Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihre Tochter ***[Tochter]*** absolviert eine Ausbildung in London/England und somit in einem Drittstaat. Daher besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bf. erhob über FinanzOnline (am 18. November 2024) Beschwerde und begründete diese wie folgt: Der Abweisungsbescheid wurde wie folgt begründet: Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihre Tochter ***[Tochter]*** absolviert eine Ausbildung in London/England und somit in einem Drittstaat. Daher besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Meine Beschwerde - Begründung: 1. § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz lautet (richtigerweise): Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. (Quelle: https://www.ris. bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=l 0008220&FassungVom=2024-10- 23&Artikel=&Paragraf=5&Anlage=&Uebergangsrecht=&ShowPrintPreview=True) Insofern ist die Begründung in Bezug auf die zitierte/angeführte - in diesem Zusammenhang falsch wiedergegebene - Gesetzesgrundlage nicht korrekt. 2. Abzustellen ist bei § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz zum ersten auf "ständig" und zweiten "im Ausland" - und müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen/erfüllt sein. Hierzu merke ich an/teile ich mit: 2.1. Meine Tochter reist jeweils (nur) für einen 3-Monats-Zyklus zu Ihrer Ausbildung nach London und kehrt in der Folge unverzüglich nach ***[Ort.AdresseBf1]*** zurück. Sie wohnt und lebt unverändert bei mir und war und ist ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor unverändert in ***AdresseBf1***. Das Tatbestandsmerkmal "ständig" iSd § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetzes ist somit nicht erfüllt und besteht somit schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienbeihilfe. 2.2. Der Ausschluss der Familienbeihilfe mit der Begründung des Aufenthalts in "London/England" als "in einem Drittenstaat" widerspricht dem Zweck und Wesen der Gewährung der Familienbeihilfe. Belasten doch die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen das "Familien-/Haushaltsbudget" in gleicher Weise wie bei einem Studium innerhalb der EU oder etwa gleich gestellten Staaten, wenn nicht sogar mehr. Siehe dazu auch die Erklärung des Bundeskanzleramtes (Quelle: https://www.bundeskanzleramt.Rv.at/agenda/familie.html): Familienbeihilfe: Die Familienbeihilfe ist eines der wichtigsten Instrumente bei der Förderung von Familien in Österreich. Eltern erhalten damit einen Ausgleich für Kosten, die ihnen durch ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entstehen. Ihre/die vorangeführte Differenzierung und Auslegung "London/England als Drittstaat" (iSd § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetzes) widerspricht dem Zweck und Ziel der Familienbeihilfe, ist sachlich nicht gerechtfertigt, ist im Ergebnis als Eingriff in das Eigentum zu werten und verletzt in letzter Konsequenz somit auch in ungerechtfertigter Weise das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Auch aus diesem Grund besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (vom 16.Jänner 2025), dies mit folgender Begründung: Sie haben am 17.11.2024, eingelangt am 18.11.2024, eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 21.10.2024 betreffend die Familienbeihilfe für das Kind **Tochter** ab September 2024 beim ho Finanzamt eingebracht. Sie begründen die Beschwerde damit, dass sich **[Tochter]** aufgrund Ihres Studiums in London nicht ständig in einem Drittstaat aufhält, insbesondere da sie alle drei Monate nach Österreich zurückkehrt. ***[Tochter]*** hat mit 16.09.2024 das Bachelorstudium Filmmaking an der London Film Acadamy begonnen. Das Studium dauert bis 24.07.2026. Es handelt sich um ein Präsenzstudium, weshalb sich ***[Tochter]*** für das Studium in London, Großbritannien, aufhält. Während der studienfreien Zeit kehrt ***[Tochter]*** nach Österreich zurück. Für das Studienjahr 2024/25 wurden von Ihnen folgende Zeiträume angegeben: Studienzeit mit Aufenthalt in London 16.09.2024 - 13.12.2024 13.01.2025 - 11.04.2025 12.05.2025 - 25.07.2025 Studienfreie Zeit mit Aufenthalt in Österreich 15.12.2024 - 11.01.2025 13.04.2025 - 10.05.2025 Nach dem Ende des Studienjahres 2024/25 wird ***[Tochter]*** Ende Juli 2025 für die studienfreie Zeit im Sommer nach Österreich zurückkehren und voraussichtlich im September 2025 für das Studienjahr 2025/26 wieder nach London zurückkehren. Im Studienjahr 2025/26 ist ein ähnlicher Rhythmus wie im Studienjahr 2024/25 geplant. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nach den Gesichtspunkten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO erfordert grundsätzlich eine körperliche Anwesenheit, weshalb eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103, VwGH 9.11.2004, 99/15/0103). Wenn sich der Aufenthalt im Ausland über einen längeren Zeitraum erstreckt, liegt jedenfalls ein nicht vorübergehendes Verweilen im Sinne des gewöhnlichen Aufenthaltes vor (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0155, VwGH 20.6.2000,98/15/0016, VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Eine durchgehende Anwesenheit ist nicht notwendig, um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, sodass vorübergehende Abwesenheiten diesen nicht unterbrechen (vgl. VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050, VwGH 15.11.2005 2002/14/0103). Seit September 2024 befindet sich ***[Tochter]*** ständig in Großbritannien, da sie mit 16.09.2024 ein Studium in London begonnen hat. Das Studium dauert voraussichtlich bis 24.07.2026, weshalb sich der Aufenthalt von ***[Tochter]*** in Großbritannien jedenfalls bis zu diesem Datum erstreckt. Großbritannien ist zum Zeitpunkt des Studienbeginns von ***[Tochter]*** nicht mehr Teil der Europäischen Union und daher ein Drittland. Da es sich bei dem, fast 2 Jahre dauernden, Aufenthalt von ***[Tochter]*** nicht nur um ein vorübergehendes Verweilen handelt, hat ***[Tochter]*** ihren gewöhnlichen Aufenthalt und damit auch ihren ständigen Aufenthalt seit September 2024 in Großbritannien und somit im Ausland. Die kurzzeitigen Aufenthalte von ***[Tochter]*** in Österreich während der studienfreien Zeiten unterbrechen diesen gewöhnlichen Aufenthalt nicht, da diese im Verhältnis zu den Aufenthalten in Großbritannien viel kürzer und durch die von vornherein feststehende Rückkehr nach Großbritannien zu den Studienzeiten begrenzt sind. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen. Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vorlageantrag wurde ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens erhoben.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragt die Familienbeihilfe ab September 2024 für das Kind ***Tochter*** (geb. … .05.2004). ***[Tochter]*** hat mit 16.09.2024 das Bachelorstudium Filmmaking an der London Film Acadamy begonnen. Das Studium dauert bis 24.07.2026. Es handelt sich um ein Präsenzstudium, weshalb sich ***[Tochter]*** für das Studium in London, Großbritannien, aufhält. Während der studienfreien Zeit kommt ***[Tochter]*** dreimal pro Studienjahr für jeweils rund 1 Monat nach Österreich. Beweismittel: Vorbringen der Bf in Beschwerde, Studienbestätigung, Antwort zu Ergänzungsersuchen Stellungnahme: Es wird um Abweisung ersucht. Zum Zeitpunkt des Studienbeginns war Großbritannien kein Mitgliedstaat der EU und daher Drittland. Bei dem fast 2 Jahre dauernden Aufenthalt von ***[Tochter]*** handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Verweilen. Sie hat durch Betreiben ihres Studiums ihren gewöhnlichen und damit auch ihren ständigen Aufenthalt seit September 2024 in Großbritannien - somit im Ausland. Die wenn auch wiederholten Aufenthalte von ***[Tochter]*** entsprechen einem Verbringen von Ferien in Österreich während der studienfreien Zeit und unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht, da diese im Verhältnis zu den Aufenthalten in Großbritannien viel kürzer und durch die von vornherein feststehende Rückkehr nach Großbritannien zu den Studienzeiten begrenzt sind (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 02. August 2024 bestätigte S., Admissions Manager der London Film Acadamy, dass die Tochter der Bf. "has been accepted as a student at London Film Acadamy on the following course: BA (Hons) Filmmaking 16 September 2024 - 24 July 2026" (vorgelegte Confírmation of study letter).
Mit 16. September 2024 begann die Tochter der Bf. an der London Film Acadamy das Bachelorstudium Filmmaking. Beim Studium handelt sich um ein Präsenzstudium. Das Bachelorstudium dauert bis 24. Juli 2026. ***[Tochter]*** hält sich zum Zwecke ihres (Präsenz)Studiums in London, Großbritannien, auf. Sie wohnt in London im … College - D… House, 1… D… Road. London.
erste drei Trimester (Studienjahr 2024/25): Während der studienfreien Zeiten des Studienjahres 2024/25 kehrte ***[Tochter]*** nach Österreich wie folgt zurück: vom 15.12.2024 bis 11.01.2025 (Weihnachtsferien [4 Wochen]) und vom 13.04.2025 bis 10.05.2025 (Ferien zwischen 2. und 3. Trimester [4 Wochen]) vom 25.07.2025 bis Sept. 2025.
restliche Trimester (Studienjahr 2025/26): Im Studienjahr 2025/26 ist ein ähnlicher Rhythmus wie im Studienjahr 2024/25 geplant.
2. Beweiswürdigung
Die im Einzelnen getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den angeführten Grundlagen, den Angaben der Bf. sowie auf der Aktenlage. Diese Grundlagen bzw. Angaben und die Aktenlage sind widerspruchsfrei und daher unbedenklich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).
Mit Erkenntnis vom 26.01.2012, 2012/16/0008, erwog der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Aufenthaltsdauer der Tochter des Beschwerdeführers in den USA von einem Jahr für Ausbildungszwecke: [Wiedergabe § 5 Abs. 3 FLAG und § 26 Abs. 2 BAO] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5). Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO ist zunächst zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land keinen eigenen Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist. Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach den objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, mwN, sowie Nowotny, aaO, Rz 9 erster Absatz zu § 5). Auf eine allfällige Absicht der Tochter des Beschwerdeführers, nach dem Auslandsjahr nach Österreich zurückzukehren, kommt es demnach nicht an. Ein Aufenthalt ist nicht schon dann vorübergehend im Sinne der hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 FLAG, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0072), weshalb auch bei der im Zuge der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung des Auslandsaufenthaltes der Tochter des Beschwerdeführers die auch nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nach Österreich nach dem Austauschjahr nicht entscheidend ist. Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (zum Wechsel eines zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt nach Hervorkommen solcher Umstände vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010). Im erwähnten Erkenntnis vom 24. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, Zl. 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371).
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des Schuljahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgte, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland, aufhält (vgl. BFG 22.01.2019, RV/1100552/2018; BFG 02.08.2017, RV/7101620/2016; BFG 2.1.2017, RV/7103136/2015; BFG 3.11.2016, RV/7100224/2016; BFG 14.10.2016, RV/7101355/2016; BFG 4.1.2016, RV/7101957/2015; BFG 11.12.2015, RV/7105408/2015; BFG 12.02.2014, RV/2100851/2013).
Da im gegenständlichen Fall das Auslandsstudium, in London, Großbritannien, laut der o.a. Bestätigung knapp 2 Jahre ("16 September 2024 - 24 July 2026") dauert, hatte die Tochter der Bf. im Sinne des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012 und der nachfolgenden Judikatur des Bundesfinanzgerichtes bzw. Literatur ihren gewöhnlichen Aufenthalt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ab September 2024, während des Studiums an der London Film Acadamy, in Großbritannien. Wurden die Ferienzeiten zwischen den Trimestern im Inland verbracht, waren das vorübergehende Abwesenheiten, die den ständigen knapp-2-Jahres- Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrachen.
Im Studienjahr 2024/25 ihres Auslandsstudiums verbrachte die Tochter der Bf. von Mitte September bis zum Beginn der Sommerferien insgesamt (lediglich) 8 Wochen im Inland.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen auf den gegenständlichen auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall sowie unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur nicht zu.
Wien, am 20. Juni 2025