Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***des Bundesfinanzgerichtes*** über den Antrag des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 11. Jänner 2026 für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom 28. Oktober 2024, mit dem der Antragsteller zur Haftung für den Rückstand der ***Name der Primärschuldnerin*** für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in Höhe von EUR 6.943,72 für den Zeitraum 2016 sowie Jänner 2019 bis November 2022 und für Dienstgeberabgabe in Höhe von EUR 176,88 für den Zeitraum Jänner 2020 bis Dezember 2021 herangezogen wurde, den Beschluss:
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2026 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenshilfe für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom 28. Oktober 2024. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides verwies der Antragsteller auf seine Ausführungen in diesem Haftungsverfahren.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte die Abgabenbehörde dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige den Antragsteller zur Haftung heranzuziehen. Sie legte dar, dass Kommunalsteuer für die Jahre 2016, 2019, 2020, 2021 sowie 2022 samt Säumniszuschlägen sowie Dienstgeberabgabe für die Jahre 2020 und 2021 auf dem Abgabenkonto der ***Name der Primärschuldnerin*** (Primärschuldnerin) aushaften. Diese konnten infolge der schuldhaften Verletzung der dem Antragsteller als Geschäftsführer (Vertreter gemäß § 80 Abs. 1 BAO) auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden. Dem Antragsteller werde die Gelegenheit gegeben, sich vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu verschaffen und sich hierzu zu äußern.
Der Antragsteller übermittelte am 28. Dezember 2025 fristgerecht ein Schreiben an die Abgabenbehörde. Nach Wiedergabe der Ausführungen der Abgabenbehörde in eigenen Worten und allgemeinen Ausführungen zu den Pflichten eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Kommunalsteuer führte er aus: Die gesamte steuerliche Gebarung inklusive der Personalverrechnung und der Erstellung, Ausarbeitung und Abgabe aller Steuererklärungen für die Primärschuldnerin wurde von 2007 bis 2022 durch die Steuerberatungskanzlei APP Steuerberatung GmbH durchgeführt. Als Geschäftsführer habe er davon ausgehen dürfen, dass alle Erklärungen von der Steuerberatungskanzlei ordnungsgemäß abgegeben und ihm allfällige Rückstände und Differenzen bekannt gegeben wurden. Ihm bekannt gegebene (Differenz-)Beträge habe er auch unverzüglich überwiesen. Seine eigenen Ermittlungen haben ergeben, dass die Abgabenbehörde keine Aufforderungsschreiben, Bescheide oder Mahnungen an die Primärschuldnerin übermittelt habe. Beweise über eine zeitnahe Bekanntgabe und Vorschreibung der Differenzen aus den Kommunalsteuerjahreserklärungen oder Mahnschreiben seien ihm von der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden. Er habe seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Abschließend wies der Antragsteller darauf hin, dass er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im ***Datum Insolvenzantrag*** beim Handelsgericht Wien ordnungsgemäß einen Insolvenzantrag eingebracht habe.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 hielt die Abgabenbehörde zu den Ausführungen des Antragstellers fest, dass sich der Steuerrückstand betreffend das Jahr 2016 aus einer Prüfung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19. Oktober 2019 und die Steuerrückstände für die Jahre 2020 bis 2022 aus einer Prüfung des Finanzamtes ergeben. Alle Prüfungen seien unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die Unkenntnis der Nachforderungen sowie die Nichtentrichtung dieser Nachforderungen zeige, dass der Antragsteller seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht ordnungsgemäß nachkam. Die Abgabenbehörde übermittelte die Prüfungsfeststellungen für das Jahr 2016 und den Bescheid vom 7. November 2023, welcher an die Primärschuldnerin ergangen war, als Beilage zu ihrem Schreiben.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 wiederholte der Antragsteller seine Ausführungen vom 28. Dezember 2023. Er habe seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt, weil er der bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei vertrauen durfte. Des Weiteren würden ihm keinerlei Unterlagen über allfällige Rückstände vorliegen. Die "anerkannten" Prüfungen der Wiener Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes seien ihm auch nicht übermittelt worden. Der an die Primärschuldnerin gerichtete Bescheid vom 7. November 2023 enthalte zwei nicht definierte Tabellen, wobei Überschriften oder sonstige Bezeichnungen zu den Beträgen fehlen, weswegen es ihm nicht möglich sei, irgendwelche Zuordnungen zu treffen. Der Rückstand für 2016 sei sicher bezahlt worden. Das Argument, dass ihm bei ordnungsgemäßer Ausübung der Geschäftsführertätigkeit das Risiko der Steuerpflicht bekannt sein hätte müssen, gehe vollkommen ins Leere. Der Beratungsvertrag vom 1. April 2015 und der Beratungs- und Bürodienstleistungsvertrag vom 26. Februar 2014 seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Er verwies auf sein Schreiben vom 8. August 2023 an das Finanzamt Österreich, indem er auf eine fahrlässige Vorgehensweise der Behörde hinwies und Kopien der genannten Vereinbarungen übermittelte.
In der Folge nahm die Abgabenbehörde den Antragsteller als Geschäftsführer der Primärschuldnerin für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen sowie Dienstgeberabgabe für die genannten Zeiträume mit Haftungsbescheid vom 28. Oktober 2024 in Anspruch. Begründend führte diese (im Wesentlichen) aus, dass der Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden konnte, weil über ihr Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der Antragsteller sei von 31. August 2012 bis zur Eröffnung des Konkurses laut Firmenbuch Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Der Antragsteller habe schuldhaft seine Pflichten verletzt, weil er nicht für die termingerechte Entrichtung der selbstberechneten Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe gesorgt habe. Ergänzend übermittelte die Abgabenbehörde die Prüfungsberichte an den Antragsteller.
Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte aus: Die Ausführungen der Abgabenbehörde mit diversen Verweisen auf Gesetze und Verordnungen in einer Amtssprache seien für jemanden, der nicht bei der Behörde tätig sei bzw der diese Materie nicht im Rahmen seiner täglichen Berufsausübung anwende, unverständlich und insoweit bestehe ein wesentlicher Nachteil für ihn in der ganzen Argumentationsführung. Er könne sich daher nur auf die für ihn verständlichen Punkte bzw offensichtlich falschen Feststellungen der Behörde beziehen: Die getroffenen Feststellungen seien unwahr bzw entsprechen nicht den Tatsachen. Er habe seine Aufgaben im erforderlichen Ausmaß bis zur Beantragung des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß wahrgenommen. Ein aufrechter Geschäftsbetrieb sei mehrfach dokumentiert (Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung eines Bestandvertrages, Jahresabschluss 2020, Saldenliste 2021, Bewertungsgutachten vom 9.3.2022 im Zusammenhang mit Corona-Förderungen). Der Insolvenzantrag der Primärschuldnerin habe gestellt werden müssen, weil die Staatsanwaltschaft Wien das Konto der Primärschuldnerin (zu Unrecht) sperren lies und dies kurzfristig zu deren Zahlungsunfähigkeit führte. In diesem Zeitpunkt befand sich am Bankkonto ein fünfstelliger EUR-Betrag, welcher den Haftungsbetrag deutlich überstiegen habe. Er ersuchte um Aufhebung des Haftungsbescheides.
In der Folge wurde ein weiteres Vorhalteverfahren durchgeführt. In diesem führte die Abgabenbehörde insbesondere aus, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Haftungssumme auf Prüfungen, der überwiegende Teil auf nicht vollständig entrichtete Jahreserklärungen an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe zurückzuführen sei. Im Zuge dieses Vorhalteverfahren stellte der Antragsteller insbesondere nach entsprechender Anleitung durch die Abgabenbehörde (6. Juni 2025) einen Antrag auf Fristverlängerung (23. Juni 2025), die ihm am 27. Juni 2025 gewährt wurde.
Inhaltlich wies er darauf hin, dass er mit seinen Ausführungen in der Beschwerde zur Unverständlichkeit der Ausführungen der Abgabenbehörde, welche für ihn als Laien einen Nachteil bilden würden, ausdrücken wollte, dass es völlig realitätsfremd sei, dass jeder Geschäftsführer einer GmbH in Österreich mit der Materie im Detail vertraut sei. Genau aus diesem Grund habe er eine Steuerberatungskanzlei mit der ordnungsgemäßen Erfüllung aller buchhaltungsrelevanten und abgabenbehördlichen Verpflichtungen beauftragt. Er fügte einen Ausdruck der Wirtschaftskammer Österreich über die Qualifikationen, Pflichten, Aufgaben und Haftungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers bei. Er hielt fest, dass er die dort geschilderten Pflichten zu jedem Zeitpunkt erfüllt habe.
Des Weiteren verwies er darauf, dass ihm beim sorgfältigen Durchlesen des Schreibens der Abgabenbehörde vom 6. Juni 2025 aufgefallen sei, dass die Prüfung nicht 2019 und 2020 stattgefunden haben konnte. Aus den Beilagen bzw dessen Kontext ergäbe sich vielmehr, dass die Kommunalsteuerprüfung 2023 stattgefunden haben musste. Er hielt fest, dass er an der Prüfung im Jahr 2023 nicht mitwirken konnte, weil er mit Stellung des Insolvenzantrages am ***Datum Insolvenzantrag*** nicht mehr dafür zuständig war.
Er führte des Weiteren aus, dass er aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin, die er in Erfüllung der ihn treffenden Pflichten beantragt habe, über keine Unterlagen, die seine Angaben belegen, verfüge. Er habe diese an den Masseverwalter übergeben müssen. Es habe sich um ein Konvolut von 20.000 Seiten gehandelt. Da er im Zeitpunkt der Übergabe nicht wissen konnte, welche Unterlagen für Beweiszwecke bedeutsam sein könnten, war die Anfertigung von relevanten Duplikaten unmöglich. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Ein Ersuchen an den Masseverwalter sei erfolglos geblieben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller stellte am 11. Jänner 2026 den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er beantragte die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 2. Februar 2026 zur Entscheidung vorgelegt. Die Abgabenbehörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zu den Inhalten der (verfahrensleitenden) Bescheide und der Anbringen des Antragstellers gründen auf den von der Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.
1. Grundlagen
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe zunächst, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 26.6.2020, G 302/2019, aus, dass die in § 292 Abs. 1 BAO verwendete Formulierung "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" verfassungskonform zu interpretieren ist. Es ist nicht nur darauf abzustellen, ob im Verfahren objektiv schwierige Fragen rechtlicher Art zu entscheiden sind, sondern es ist auch zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen.
Somit kommt es nicht nur darauf an, ob die im Verfahren zu lösenden Rechtsfragen objektiv als schwierig zu beurteilen sind, sondern ob für den Antragssteller besondere Schwierigkeiten bestehen, sodass ihm ohne die Gewährung von Verfahrenshilfe, insbesondere ohne die Beiziehung eines Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters, ein effektiver Zugang zum Gericht verwehrt wäre.
3. Würdigung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragsteller gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 und § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz als Vertreter der Primärschuldnerin von der Abgabenbehörde zur Haftung herangezogen. Unter welchen Voraussetzungen ein Vertreter nach § 80 BAO zur Haftung für Abgaben einer Primärschuldnerin herangezogen werden kann, ist in beiden Bestimmungen klar geregelt. Demnach haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Zur Haftungsinanspruchnahme und insbesondere zu der schuldhaften Verletzung der auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH - insbesondere auch bei der Übertragung dieser Agenden an Dritte - sowie der qualifizierten Mitwirkungspflicht des Vertreters besteht eine reichhaltige höchstgerichtliche Judikatur.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegen auch keine besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Dies ist im Wesentlichen die Feststellung, ob bzw wie der Antragsteller - ausgehend von seinem Vorbringen - seinen Auswahl- und Kontrollpflichten gegenüber der bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei nachkam. Dies sind Tatsachen, die dem Antragsteller jedenfalls bekannt sind. Des Weiteren ist zu klären, ob bzw in welcher Höhe eine Abgabenschuld der Primärschuldnerin bestand. Auch hier handelt es sich um Tatsachen, die sich aus den Lohnkonten, den Steuererklärungen der Primärschuldnerin, den Prüfungsberichten bzw dem Bescheid vom 7. November 2023 sowie dem von der Abgabenbehörde geführten Abgabenkonto der Primärschuldnerin ergibt. Dass der Antragsteller Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, die Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden konnten, weil über ihr Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde sowie vor der Konkurseröffnung ausreichend Mittel bei der Primärschuldnerin vorhanden waren, um diese zu begleichen, ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt bzw dem eigenen Vorbringen des Antragstellers.
Hinsichtlich der Fähigkeiten des Antragstellers ist festzuhalten, dass aufgrund der von ihm eingebrachten Anbringen ersichtlich ist, dass er in der Lage war, seinen Standpunkt im bisherigen Verfahren wirksam zu vertreten. Er reagierte auf die Vorhalte der Abgabenbehörde fristgerecht und brachte darin inhaltlich vor, stellte einen Fristverlängerungsantrag nach einer entsprechenden Manuduktion der Abgabenbehörde, brachte die Beschwerde als auch den Vorlageantrag form- und fristgerecht samt Antrag auf mündliche Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat ein und war in der Lage, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Ausgehend von der Aktenlage bestehen für den Antragsteller in diesem konkreten Einzelfall daher keine besonderen Schwierigkeiten.
4. Conclusio
Aus diesen Gründen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass im Verfahren, das dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegt, weder besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die zu beantwortende Rechtsfrage bestehen, weil sie in Anbetracht der vorliegenden umfassenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht besonders komplex oder kompliziert darstellt, noch tatsächliche Schwierigkeiten (etwa im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung und die Fähigkeiten des Antragstellers, sein Anliegen vorzubringen) bestehen.
Es ergeben sich auch hinsichtlich des Antragstellers selbst keine Anhaltspunkte, die eine Vertretung des Antragstellers durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt notwendig erscheinen lassen, um einen effektiven Zugang zu Gericht zu gewährleisten.
Wenn der Antragsteller ausführt, dass er der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bedarf, weil ihm und auch sonst keinem Geschäftsführer in Österreich die von der Abgabenbehörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sein kann, so übersieht er nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass es sich hier um Rechtsfragen handelt, die vom Bundesfinanzgericht bzw durch den vom Antragsteller beantragten Senat zu entscheiden sind und insoweit keinen Grund für die Gewährung einer Verfahrenshilfe darstellen.
Zu beachten ist weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071) im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ vorliegen müssen und die Voraussetzung des Vorliegens von Rechtsfragen mit "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" aus den dargestellten Gründen nicht erfüllt ist, war auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Erfordernisse für einen Verfahrenshilfeantrag ergeben sich aus dem Gesetz. Diesbezüglich liegt keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Beurteilung, ob die "zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen, folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071 und VfGH 26.6.2020, G 302/2019), weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorlag.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
Wien, am 3. März 2026
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