Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Revisionssache X.X. als ehem. wirtschaftlicher Eigentümer des 50%-igen Geschäftsanteils der N.N. GmbH, vertreten durch Z.Z., Adr.StB, Steuernummer xxx, über den Antrag des Revisionswerbers vom 16. Februar 2026, der Revision vom 16. Februar 2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, Spruchteil Haftungsbescheide 01.01.2010-31.10.2014, vom 22. Dezember 2025, RV/2100678/2016, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Dezember 2025, RV/2100678/2016 wurde der Bescheidbeschwerde der N.N. GmbH, StNr yyy, vom 06. Juli 2015 gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2010-2012, Umsatzsteuerbescheide 2010-2014, sowie gegen die Haftungsbescheide 01.01.2010-31.12.2013 des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg [nunmehr: Finanzamt Österreich, Dienststelle Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg] teilweise Folge bzw. betr. Haftungsbescheid 01.01.-31.10.2014 Folge gegeben.
Mit der außerordentlichen Revision vom 16. Februar 2026, eingegangen beim Bundesfinanzgericht am 18. Februar 2026, beantragte der ehem. wirtschaftliche Eigentümer des 50%-igen Geschäftsanteils der N.N. GmbH durch seine steuerliche Vertretung der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses zu einer massiven wirtschaftlichen, nicht wiedergutzumachenden Belastung führen würde. In einem weiteren Schreiben vom 17. Februar 2026 wurde zur Parteistellung eine ergänzende Stellungnahme zur Revisionsschrift vom 16. Februar 2026 eingebracht.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gem. § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
§ 30a Abs. 7 VwGG normiert zwar, dass die Abs. 1 bis 6 des § 30a bei einer außerordentlichen Revision nicht anzuwenden sind, somit grundsätzlich auch § 30 Abs. 3a VwGG betrifft, allerdings bezieht sich der Ausschluss lediglich auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidung.
Der Umstand, dass es der Gesetzgeber nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039, mwN.).
Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).
Da das Bundesfinanzgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorgelegt hat, ist es zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuständig.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH 07.01.2014, AW 2013/15/0039).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 20.01.2026, Ra 2026/15/0008, mwN.).
Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben (vgl. VwGH 19.01.2026, Ra 2026/15/0001, mwN).
Mangels diesbezüglicher konkreter Angaben im vorliegenden Antrag zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Graz, am 19. März 2026
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