IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, über die Beschwerde vom 16. Juli 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 27. Juni 2024 über die Abweisung des Antrages vom 12.04.2024 auf Aufhebung gem. § 299 BAO des Bescheides vom 20. Dez. 2023 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 4. 9. 2023 für den Zeitraum ab 09/2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:"Der Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 12.04.2024, eingebracht am 12.04.2024 betreffend den Abweisungsbescheid vom 20.12.2023 wird abgewiesen. Begründung: Die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Bescheid ist in der Regel dann nicht aufzuheben, wenn die Auswirkungen seiner Rechtswidrigkeit nur geringfügig sind. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtswidrigkeit vor. Daher kommt eine Aufhebung nach § 299 BAO nicht in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Sie leben nicht mehr im Haushalt Ihrer Eltern, sondern gemeinsam mit Ihrer Freundin im Haushalt von deren Mutter. Betreffend die Kostentragung Ihres Unterhaltes haben Sie angegeben, dass Sie selbst unregelmäßig einen Teil zum Wocheneinkauf beitragen. Aufgrund der Wohnsituation ist davon auszugehen, dass der Wocheneinkauf sowie alle anderen laufenden Kosten für die Wohnung von der Mutter Ihrer Freundin bezahlt werden. Von Ihren Eltern erhalten Sie monatlich € 150,00 sowie Geburtstagsgeld. Kleidung erhalten Sie laut Ihren Angaben meist als Weihnachtsgeschenk. Sie selbst haben kein eigenes Einkommen. Als Fixkosten haben Sie lediglich € 55,00 pro Jahr für Schulbücher, € 20,00 pro Jahr für den Schulbus und € 10,00 pro Monat für Ihren Handyvertrag angegeben. Da Sie nur sehr geringe monatliche Kosten haben, werden diese vollständig durch die finanziellen Beiträge Ihrer Eltern getragen und nicht durch Sie selbst."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:"Nachdem nun der bereits im September gestellte Antrag auf Familienbeihilfe auf Grund von gänzlich falschen, scheinbar subjektiven Deutungen bestimmter Aussagen meinerseits abgelehnt wurde, muss ich nun alles explizit erläutern, damit der Sachverhalt verständlich ist und funktioniert. Gemäß §299 BAO wird der ihrerseits formulierte Spruch des Bescheids in Form der Ablehnung der Beschwerde (welche ich nur auf Grund eines verlorenen Briefes stellen musste) aufgehoben, wenn er sich als nicht richtig erweist, was hier aus bereits genanntem Grund eindeutig der Fall ist. In ihrem Schreiben vom 27.06.2024 vermuteten Sie, dass der Wocheneinkauf sowie alle laufenden Kosten von der Mutter meiner Partnerin getragen werden; dies stimmt trotz der nachvollziehbaren Vermutung von Ihnen nicht, da ich durch Erspartes sowie gelegentliche Arbeit die Kosten im Bereich des Möglichen selbst trage. Dass ich selbst kein eigenes Einkommen hätte, stimmt infolgedessen auch nicht. Meine monatlichen Fixkosten stellten Sie in diesem Schreiben auch als insgesamt 85 Euro dar, was leider auch unrichtig ist, da sowohl Klamotten als auch Produkte für die Schule für den Zeitraum ab September 2023 diese Summe überstiegen. Die angegebenen Fixkosten erwiesen sich somit als deutlich über den beschriebenen 85 Euro. Bei Berücksichtigung dieser Kosten und der Kosten auf Grund der Wohnsituation trage ich meine monatlichen Kosten eindeutig selbst, da ich bislang durch Ausbleiben der Familienbeihilfe regelmäßig an meine Ersparnisse gehen musste. Folglich werde ich möglicherweise bald nicht mehr dazu in der Lage sein diese Kosten zu tragen. Mit dem Monat September 2023 tritt dies gemäß §10 FLAG 1967 in Kraft."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2024 wurde begründet wie folgt:"Begründung: Sie haben am 16.07.2024, eingelangt am 16.07.2024, eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2024 betreffend die Abweisung des Antrages vom 12.04.2024 auf Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 20.12.2023 beim ho Finanzamt eingebracht. Sie begründen Ihre Beschwerde damit, dass die Feststellungen im Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung in Bezug auf Ihre Unterhaltkosten und die damit verbundene Kostentragung durch Sie selbst nicht korrekt sind. Sie geben an, dass Sie höhere Kosten hatten als festgestellt wurde und diese überwiegend von Ihnen selbst getragen wurden. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. _ Bundesministerium Finanzen Der Spruch ist dann nicht richtig, wenn er nicht dem Gesetz entspricht. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides muss gewiss sein, sodass die bloße Möglichkeit einer Rechtswidrigkeit für eine Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO nicht ausreichend ist (vgl. BFG vom 14.03.2024, RV/5100712/2022). Sie führen in Ihrer Beschwerde sowie Ihrem ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 20.12.2023 an, dass Sie Ihre Unterhaltskosten überwiegend selbst tragen und weit höhere Unterhaltskosten haben als vom Finanzamt festgestellt wurden. In Ihrer Antwort vom 11.10.2024 auf ein Ergänzungsersuchen vom 03.10.2024 geben Sie an, dass sich Ihre monatlichen Kosten auf € 300,00 bis € 700,00 beliefen. Es wurden jedoch erneut keinerlei Nachweise über die tatsächliche Höhe der Kosten erbracht. Betreffend Ihrer eigenen Einnahmen haben Sie angegeben, dass diese zwischen € 0,00 und € 300,00 pro Monat lagen und es wurden Sozialversicherungsauszüge vorgelegt. Nachweise über die tatsächliche Deckung Ihrer Unterhaltskosten wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Monatliche Aufstellungen über Ihre Einnahmen und Ausgaben wurden nicht vorgelegt. Mit den von Ihnen vorgebrachten Mitteln und Aussagen konnte erneut keine überwiegende Kostentragung durch Sie selbst nachgewiesen werden. Eine Rechtswidrigkeit ist im Abweisungsbescheid vom 20.12.2023, dessen Aufhebung begehrt wurde, nicht erkennbar. Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO erging somit zurecht. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen. Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden."
Der Bf. stellte am 07.12.2024 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte aus wie folgt:"Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2024 wurde meine Beschwerde über den Antrag auf Familienbeihilfe abgelehnt, da ich angeblich nicht nachweisen konnte, dass ich Hauptkostenträger meines Lebensunterhalts bin. Ich stelle hiermit fristgerecht Antrag auf erneute Entscheidung über die Beschwerde Da bei meiner letzten Anfrage bezüglich der Familienbeihilfe mangels Beweisen keine überwiegende Kostentragung durch mich selbst festgestellt werden konnte, werde ich dies nun präziser beweisen. Da wie bereits in vorherigen Schreiben erwähnt, ein Großteil der stattgefundenen Ausgaben und Einnahmen in bar erfolgt sind und ich zusätzlich nicht mehr Zugriff auf alte Rechnungen von beispielsweise Lebensmitteleinkäufen habe, stellt sich die Beweislage als äußerst undurchsichtig heraus, weshalb sie die Kostentragung durch mich nicht eindeutig feststellen konnten. Daher habe ich nun weitere Beweise (zusätzlich zu den bereits Erbrachten), die meinen Standpunkt verdeutlichen, gefunden, die ich vorher nicht im Sinn hatte. Wie ich bereits in vorherigen Schreiben erwähnte, musste ich auf Grund der fehlenden Familienbeihilfe und meinen monatlichen Ausgaben immer wieder auf mein Erspartes zurückgreifen. Dies kann ich durch Bestätigungen der ELBA-App über die Bargeldabhebungen von meinem Konto der Raiffeisenbank beweisen, (im Anhang) Des Weiteren habe ich erwähnt, dass ich für die beschriebene Situation unregelmäßig viel Geld zum Wocheneinkauf dazuzahle, welches ich nun durch ein bestätigtes Schreiben der Mutter meiner Freundin, in dessen Haushalt ich im Zeitraum von September 2023 bis September 2024 gewohnt habe, nachweisen kann. Weitere Beweise für die überwiegende Kostentragung, die bereits erfolgt sind: -Erklärung meiner Eltern über ihre Unterstützung-Erklärung über Finanzierung bezüglich Ausgaben für Kleidung, Schule, etc. -Bestätigung meines Einkommens durch den unbefristeten Versicherungsdatenauszug Da Sie in ihrem Schreiben als Grund explizit erwähnt haben, dass eine exakte Aufstellung meiner Unterhaltskosten beziehungsweise eine monatliche Aufstellung meiner Einnahmen und Ausgaben fehlte, muss ich darauf hinweisen, dass eine überwiegenden Kostentragung durch mich selbst mit Beweisen und Erklärungen bezüglich meiner Ausgaben aus vorangehenden Schreiben eindeutig ersichtlich ist, da ich diese im Rahmen der finanziellen Unterstützung meiner Eltern weder zur Unter-, noch zur Obergrenze der von mir im letzten Schreiben genannten Ausgaben nachkommen könnte. Nachdem diese Unterstützung meiner Eltern nur einen Bruchteil davon ausmachte und ich nun meine Ausgaben besser beweisen konnte, ist das Argument unbegründet. Hinzu kommt, dass Erklärungen und Beweise der Kostentragung durch mich nach der Verhältnismäßigkeit beziehungsweise der Angemessenheit auch ohne perfekte Dokumentation als plausibel zu erklären sind. Falls Sie zum Zwecke dieses Verfahrens gern. §37 AVG noch weitere Erklärungen bezüglich der Kostentragung durch mich benötigen, stelle ich Ihnen diese gerne zur Verfügung. Alternativ kann ich bei Bedarf jene Ausgaben beziehungsweise Einnahmen, die in bar erfolgt sind, zur Glaubhaftmachung an Eides statt erklären, da ich sonst keine andere Möglichkeit sehe, diese zu beweisen. Ich beantrage daher, den Antrag zum Anspruch auf Familienbeihilfe nach §2 FLAG stattzugeben."
Bestätigung der Mutter der Freundin des Bf.: "Hiermit bestätige ich, dass der Bf. im Zeitraum von September 2023 bis September 2024 monatlich Geld zum Wocheneinkauf dazugegeben hat beziehungsweise auch selbst eingekauft hat und dies mit seinem eigenen Geld bezahlt hat. Die Kosten für den gesamten Einkauf waren in unterschiedlichen Höhen, meistens aber zwischen 150 und 180 Euro wöchentlich."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 26.05.2025 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:"§ 299 BAO, § 6 Abs. 5 FLAGSachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf) reichte am 04.09.2023 einen Antrag auf Familienbeihilfe für sich selbst ohne Antragszeitpunkt ein. Dieser Antrag wurde mittels Bescheid vom 20.12.2023 abgewiesen, da der Bf trotz Aufforderung keinen ausreichenden Nachweis betreffend die überwiegende Kostentragung durch ihn selbst vorgelegt hatte. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und der Bescheid wurde rechtskräftig. Am 12.04.2024 reichte der Bf einen Antrag auf Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 20.12.2023 gem. § 299 BAO ein. Der Bf führt aus, dass er gemeinsam mit seiner Freundin im Haushalt der Mutter von seiner Freundin lebt und gibt als Fixkosten 55€/Jahr für Schulbücher, 20€/Jahr für Schulbus und 10€/Monat für den Handyvertrag an. Bezüglich des Wocheneinkaufs gibt er an, dass er unregelmäßig etwas dazu zahlt, jedoch keine Höhe. Weitere Kosten werden nicht angeführt. Von seinen in Deutschland lebenden Eltern erhält er monatlich €150,00. Dieser Antrag wurde mittels Bescheid vom 27.06.2024 abgewiesen, da sich aufgrund der Ausführungen des Bf keine Rechtswidrigkeit im Abweisungsbescheid vom 20.12.2023 feststellen ließ. Gegen den Bescheid vom 27.06.2024 hat der Bf am 16.07.2024 Beschwerde erhoben. Der Bf wurde mittels Ergänzungsersuchen aufgefordert, die in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen entsprechend nachzuweisen. In seiner Antwort gibt der Bf an, dass sich seine monatlichen Kosten zwischen €300,00 und €700,00 bewegen und sein monatliches Einkommen zwischen €0,00 und €300,00. Ein konkreter Nachweis der Ausgaben und Einnahmen pro Monat ist abermals unterblieben. Beweismittel: Vorbringen des Bf in Beschwerde und Vorlageantrag, Ergänzungsersuchen und zugehörige Antworten Stellungnahme: Es wird um Abweisung ersucht. Der Bf konnte bis zuletzt nicht nachweisen, dass er selbst seine überwiegenden Kosten trägt. Zwar hat er immer wieder pauschale Angaben über seine monatlichen Kosten gemacht, jedoch ist die überwiegende Kostentragung für jeden Monat einzeln nachzuweisen. Da der Bf ebenfalls angibt, dass sich sein Einkommen zwischen € 0,00 und € 300,00 pro Monat bewegt, ist nicht nachvollziehbar in welchen Monaten er gar keine Einnahmen hatte bzw. in welchen Monaten seine Einnahmen tatsächlich den Beitrag seiner Eltern, der unstrittiger Weise € 150,00 p.m. beträgt, übersteigt. Da somit bis zuletzt die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides vom 20.12.2023 nicht gewiss ist, ist eine Aufhebung gem. § 299 BAO nicht möglich, da hierfür die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit nicht ausreicht.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lagen demnach nicht vor."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 299 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 (kurz: idgF)(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idF BGBl. I Nr. 220/2021 (kurz: idgF) (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
…
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
…
Es wurden trotz nachweislicher Aufforderung seitens des ***FA*** im gesamten Verfahren keinerlei Nachweise über die tatsächliche Höhe der Kosten erbracht. Betreffend die eigenen Einnahmen hat der Bf. angegeben, dass diese zwischen € 0,00 und € 300,00 pro Monat lagen und es wurden Sozialversicherungsauszüge vorgelegt. Nachweise über die tatsächliche Deckung seiner Unterhaltskosten wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Monatliche Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bf. wurden nicht vorgelegt. Mit den vom Bf. vorgebrachten Mitteln und Aussagen konnte keine überwiegende Kostentragung durch den Bf. selbst nachgewiesen werden.
Der Bf. hat im gesamten Verfahren seine Offenlegungspflicht iSd § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) verletzt. So wurde bereits der ursprüngliche Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe 20. Dez. 2023 im Vorverfahren zu gegenständlichem Beschwerdeverfahren begründet wie folgt: "Wir haben Sie mit dem Schreiben vom 10.11.2023 wiederholt aufgefordert, Unterlagen betreffend die monatlichen Aufwendungen (Lebenshaltungskosten) zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden."
Im Zuge der gegenständlichen Beschwerde brachte der Bf. auch folgendes Auskunftschreiben ein: "Ich lebe unabhängig von meinen Eltern bei meiner Freundin und deren Mutter, was zur Folge hat, dass die Kostendeckung nicht fest nachvollziehbar ist. Wie im beigelegten Schreiben erwähnt, erhalte ich von meinen Eltern eine monatliche Zahlung von 150 Euro in bar. Daher unterstütze ich den Haushalt unregelmäßig, d.h. momentan weniger, da ich durch die Schule momentan keine Zeit habe zu arbeiten. Da die Zahlungen in bar überreicht werden, habe ich keine Nachweise; die Kostenaufstellung beläuft sich auf das Haushaltsgeld welches ich, wie bereits erwähnt, unterschiedlich stark unterstütze."
Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der Bf. selbst einräumt während seiner Schulausbildung im Grunde genommen die finanziellen Mittel für die von ihm behauptete überwiegende Kostentragung nicht zu haben, zumal er wie er angibt wegen der Schule eben nicht genügend Zeit zum Arbeiten hat. Und weiters führt er selbst aus, dass demgemäß offenbar sein Beitrag zum Haushaltsgeld unterschiedlich (hoch) sei bzw. er den Haushalt (gemeint wohl monetär) nur unregelmäßig unterstütze.
Insbesondere zu den letzten Ausführungen des Bf. wird vom Bundesfinanzgericht Folgendes entgegnet: Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist zeitraumbezogen. Das heißt, dass im FB-Verfahren der Anspruch auf Familienleistungen (FB, KAB) monatsbezogen zu prüfen ist. Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum FB-Anspruch besteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf FB für ein Kind kann je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl Ausführungen zu § 10 Rz 4). (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 28)
Allein aus dieser Eingabe die im Spruch angeführte Beschwerde betreffend geht hervor, dass der Bf. seine Kosten nicht überwiegend trägt. Aus der Aktenlage geht vielmehr hervor, dass die Eltern des Bf. mit ihrer monatlichen Unterstützung iHv € 150,00 den überwiegenden Unterhalt für den Bf. leisten. Demgemäß liegt kein Eigenanspruch des Bf. auf Familienbeihilfe iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 idgF vor.
Der Bf. konnte bis zuletzt trotz mehrmaliger diesbezüglicher Ergänzungsersuchen seitens des Finanzamtes nicht nachweisen, dass er selbst seine überwiegenden Kosten trägt. Zwar hat er immer wieder pauschale Angaben über seine monatlichen Kosten gemacht, jedoch ist die überwiegende Kostentragung für jeden Monat einzeln nachzuweisen. Da der Bf. ebenfalls angibt, dass sich sein Einkommen zwischen € 0,00 und € 300,00 pro Monat bewegt, ist nicht nachvollziehbar in welchen Monaten er gar keine Einnahmen hatte bzw. in welchen Monaten seine Einnahmen tatsächlich den Beitrag in Höhe von monatlich € 150,00, den seine Eltern ihm zur Verfügung stellen, übersteigt. Da somit bis zuletzt die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides vom 20.12.2023 nicht gewiss ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen i.s. d. § 299 BAO idgF für eine allfällige Bescheidaufhebung nicht erfüllt. Wie bereits vom ***FA*** ausgeführt wurde reicht die bloße Möglichkeit einer allfälligen Rechtswidrigkeit eines Bescheides für eine Aufhebung iSd § 299 BAO idgF nicht aus. Gem. § 299 BAO idgF müsste eine Rechtswidrigkeit erwiesen sein, um allenfalls zu einer Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO idgF führen zu können, was jedoch gegenständlich nicht vorliegt, zumal sich der beschwerdegegenständlich oben im Spruch näher angeführte Abweisungsbescheid als rechtsrichtig erweist.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zur Erkenntnis gelangt, dass der Bf. im gesamten Verfahren trotz mehrmaliger diesbezüglicher Erinnerungsvorhalte seitens des Finanzamtes weder glaubhaft machen konnte noch die verlangten Nachweise erbringen konnte, dass er selbt mit eigenen finanziellen Mitteln seine überwiegenden Kosten trägt. Vielmehr ist das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt der Ansicht, dass die überwiegenden Kosten des Bf. von dessen Eltern getragen werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 idgF lagen demnach nicht vor, weshalb auch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. Dez. 2023 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 4. 9. 2023 für den Zeitraum ab 09/2023 vorlag. Demgemäß sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung iSd o.a. § 299 BAO idgF nicht erfüllt.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Graz, am 30. Juni 2025