Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 2. Jänner 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Dezember 2024 zu Steuernummer ***1*** über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 51,48 € zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Nach den in der Grunddatenverwaltung gespeicherten Daten war der Beschwerdeführer ab 17.5.2019, 21:03 Uhr, Teilnehmer an FinanzOnline und stimmte am 28.11.2021 um 13:30 Uhr der Zustellung von Bescheiden in die Databox (Nachrichten) zu. Die Bekanntgabe einer E-Mailadresse zwecks Information über elektronische Zustellungen (§ 5b Abs. 2 FOnV 2006) erfolgte nicht.
Aufgrund dieser Zustimmung erfolgte unter anderem die Zustellung des Bescheides vom 2.12.2022, mit dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2023 und Folgejahre mit 1.692,00 € (vierteljährlich daher 423,00 €) bestimmt wurden, in die Databox. Die vierteljährlich fällig gewesenen Vorauszahlungen wurden vom Beschwerdeführer entrichtet, wenn auch regelmäßig erst nach erfolgten Mahnungen, die im Postweg zugestellt wurden.
Aufgrund des ebenfalls in die Databox des Beschwerdeführers zugestellten Bescheides betreffend Einkommensteuer 2022 vom 29.11.2023 erging am selben Tag der Bescheid über die Festsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2024 und Folgejahre mit 2.076,00 €. Auch die daraus sich ergebenden vierteljährlichen Vorauszahlungen in Höhe von 519,00 € wurden für das erste und zweite Quartal 2024 - nach erfolgter Mahnung - entrichtet.
Am 1.7.2024 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2022, aufgrund dessen auch der Vorauszahlungsbescheid für 2024 und Folgejahre geändert wurde (Vorauszahlungen nunmehr 10.293,00 €). Auch diese Bescheide wurden in die Databox zugestellt.
Aus dem geänderten Vorauszahlungsbescheid ergab sich ein am 16.8.2024 fällig gewesenes Ausgleichsviertel 07-09/2024 in Höhe von 6.681,00 €. Darauf wurde der Beschwerdeführer in einer in die Databox zugestellten Benachrichtigung vom 15.7.2024 hingewiesen (in dieser Benachrichtigung wurde auch bereits auf die am 15.11.2024 fällige Vorauszahlung für das vierte Quartal 2024 in Höhe von 2.574,00 € hingewiesen).
Dieses Ausgleichsviertel für das dritte Quartal 2024 wurde jedoch ebenso wie die Nachforderung aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2022 in Höhe von 7.539,00 € erst mit Überweisung von 24.9.2024 entrichtet.
Wegen der nicht bis zu den Fälligkeitsterminen erfolgten Abgabenentrichtung waren bereits mit Bescheid vom 9.9.2024 Säumniszuschläge in Höhe von 150,78 € (Einkommensteuer 2022) und 133,62 € (Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2024) festgesetzt worden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, die Säumniszuschläge wurden entrichtet.
In einer weiteren (wiederum in die Databox zugestellten) Benachrichtigung vom 15.10.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich auf die am 15.11.2024 fällige Vorauszahlung an Einkommensteuer für das vierte Quartal 2024 in Höhe von 2.574,00 € hingewiesen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sprach dieser am 30.10.2024 beim Finanzamt vor (siehe dazu unten). Der Rückstand am Abgabenkonto betrug zu diesem Zeitpunkt 333,79 € und wurde mit Überweisung vom 31.10.2024 entrichtet.
Laut den in der Grunddatenverwaltung gespeicherten Daten beendete der Beschwerdeführer am 30.10.2024 um 11:30 Uhr seine Teilnahme an FinanzOnline.
Am 22.11.2024 wurde am Abgabenkonto die am 15.11.2024 fällige Vorauszahlung an Einkommensteuer für das vierte Quartal 2024 in Höhe von 2.574,00 € eingebucht.
Da diese Abgabe bis zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet worden war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9.12.2024 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 51,48 € fest, der dem Beschwerdeführer (aufgrund der erfolgten Beendigung seiner Teilnahme an FinanzOnline) im Postweg zugestellt wurde.
Ferner erging am 9.12.2024 eine Mahnung, mit der der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2024 aufgefordert wurde.
Gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 9.12.2024 richtet sich die Beschwerde vom 2.1.2025. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Abgabenschuld von 2.574 € erstmals mit Mahnung vom 9.12.2024 bekannt gegeben worden sei. Es sei unzulässig, zu mahnen, noch ehe eine Abgabenschuld überhaupt fällig gestellt werde. Dies Festsetzung eines Säumniszuschlages sei daher rechtswidrig. Im Übrigen sei in der Mahnung nur die Abgabenart (Einkommensteuer), ein "ominöser" Zeitraum (10-12/2024) und ein Betrag 2.574 € ersichtlich. Es sei aber nicht begründet oder sonst betitelt, was das überhaupt für ein Betrag sei "(Einkommensteuer-Vorauszahlung? Oder Rückstand? Oder was eigentlich?)". Der Betrag sei also auch nicht nachvollziehbar, und damit (eigentlich) auch nicht fällig. Gleichwohl habe er diesen am 27.12.2024 überwiesen, er ersuche aber um Aufschlüsselung, "was das überhaupt ist". Er beantrage, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Säumniszuschlag von 51,48 € aufgehoben werde. Ergänzend führte der Beschwerdeführer noch aus, er habe bei einem persönlichen Termin beim Finanzamt am 30.10.2024 vorgebracht, dass er nie Fälligstellungen einer Abgabenschuld, sondern (bereits mehrfach) sogleich Mahnungen erhalte, aus deren er erstmals die Höhe einer festgesetzten Steuerschuld überhaupt erfahre. Über Nachfrage nach allenfalls noch offenen Steuerschulden, die übrigens nie nachvollziehbar ausgewiesen würden, sei ihm bei diesem Termin ein Betrag von 333,79 € genannt worden, den er am selben Tag überwiesen habe. Eine Information, woraus sich also nun ein offener Betrag von 2.574 € ergeben solle, werde "offenbar unterdrückt". Er bitte, eine solche Vorgangsweise abzustellen und mit Steuerpflichtigen so umzugehen, wie es sich für eine Behörde gehöre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.1.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete mit Ablauf dieses Tages gemäß § 217 Abs. 1 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Im gegenständlichen Fall sei die am 15.11.2024 fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung 10-12/2024 in Höhe von 2.574,00 € erst wesentlich verspätet mit Überweisung vom 30.12.2024 entrichtet worden. Die Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag habe am 9.12.2024 die Vorschreibung des Säumniszuschlages in Höhe von 51,48 € ausgelöst. Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer lediglich Mahnschreiben erhalten habe, noch ehe eine Abgabenschuld überhaupt fällig gestellt worden sei, teilt das Finanzamt mit, dass mit 1.7.2024 ein Vorauszahlungsbescheid 2024 in die Databox zugestellt worden sei. Darin werde neben der Höhe der festgesetzten Vorauszahlung ebenfalls auf die jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstermine verwiesen. Außerdem sei der Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom 15.10.2024 auf die Fälligkeit der Vorauszahlung für das vierte Quartal 2024 (fällig am 15.11.2024 - zu zahlender Betrag 2.574,00 €) hingewiesen worden. Der Beschwerdevorentscheidung wurde eine Ablichtung der Benachrichtigung vom 15.10.2024 angeschlossen.
Im Vorlageantrag vom 7.2.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass gerade die Begründung der Beschwerdevorentscheidung "([wurde Ihnen] mit 1.7.2024 ein Vorauszahlungsbescheid 2024 in die Databox zugestellt …)" die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeige. Der Steuerpflichtige dürfe nicht im elektronischen System, dessen Benützung er einmal gewählt hat, gefangen bleiben - oder richtiger gesagt gefangen gehalten werden - ab dem Moment, wo nachteilige Folgen für ihn eintreten. Die Behörde hätte spätestens zur Mitteilung über eine eingetretene Säumnis das elektronische System verlassen und eine Säumnis im Postweg zur Kenntnis bringen müssen. Die Kenntnis vom Eintreten nachteiliger Folgen sei keine Holschuld des Steuerpflichtigen (der beispielsweise gar nicht mehr über ein elektronisches System verfüge). Er habe sich vor Jahren in diesem System angemeldet, um eine Steuererklärung abzugeben. Dies sei gescheitert, da in diesem - für ihn unbrauchbaren - System nichts Passendes zu finden gewesen sei. Seit diesem einmaligen und abgebrochenen Versuch habe er das System nicht mehr verwendet. Steuerklärungen hätte er seitdem im Postweg der Behörde zugesandt. Beim Termin der persönlichen Vorsprache am 30.10.2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass - abgesehen von den sogleich überwiesenen 333,79 € - keine Steuerschuld bestehe.
Am 28.3.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben. Der Beschwerdeführer habe sich als Teilnehmer von FinanzOnline mit der elektronischen Zustellung durch die Abgabenbehörde einverstanden erklärt. Wie die später erfolgte Abmeldung von FinanzOnline belege, sei der Beschwerdeführer nicht "im elektronischen System gefangen" gewesen. Vielmehr habe er sich freiwillig entschieden, elektronische Zustellungen via FinanzOnline als Zustellungsform zu akzeptieren. Dabei habe er die ihn treffende Sorgfalt der Überprüfung der Databox vernachlässigt. Die später erfolgte Abmeldung von FinanzOnline sei für den gegenständlichen Fall unbeachtlich.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
§ 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl II Nr. 97/2006 idF BFBl II Nr. 122/2020 normierte auszugsweise:
(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach den in der Grunddatenverwaltung gespeicherten Daten war der Beschwerdeführer ab 17.5.2019 Teilnehmer an FinanzOnline und stimmte am 28.11.2021 der Zustellung von Bescheiden in die Databox (Nachrichten) zu. Am 30.10.2024 beendete der Beschwerdeführer seine Teilnahme an FinanzOnline. Im Zeitraum 28.11.2021 bis 30.10.2024 in die Databox elektronisch zugestellte Dokumente gelten damit als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt sind. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist selbst dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV vorgesehene Information an die vom Teilnehmer angegebene elektronische Adresse unterblieben ist, da diese Information lediglich Service-Charakter hat (Ritz, BAO8, § 98 Tz 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen) und die Wirksamkeit der Zustellung nach der Bestimmung des § 5b Abs. 2 zweiter Satz FOnV auch durch die Nichtangabe einer E-Mailadresse nicht gehindert wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Mailadresse bekannt gegeben hatte, hindert daher die Wirksamkeit der Zustellungen nicht.
Der Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2024 und Folgejahre vom 1.7.2024 wurde am 2.7.2024 in die Databox des Beschwerdeführers elektronisch und damit wirksam zugestellt. Aus diesem Bescheid ergaben sich Betrag (Viertel von 10.293,00 € = 2.574 €) und Fälligkeit (15.11.2024) der Vorauszahlung für das vierte Quartal 2024. Weiters wurde auf die Fälligkeit dieses Betrages in den Benachrichtigungen vom 15.7.2024 und 15.10.2024 hingewiesen, die ebenfalls in die Databox zugestellt wurden.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages ( § 217 Abs. 2 BAO).
Da die Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2024 nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet wurde, lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages vor.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt ( § 217 Abs. 7 BAO).
Ein solcher Antrag kann auch in der Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO8, § 217 Tz 65 mit Judikaturnachweisen), wobei es genügt, wenn der Beschwerdeführer ausreichend zum Ausdruck bringt, dass ihn seiner Ansicht nach an der eingetretenen Säumnis kein Verschulden treffe. Ein solches Vorbringen wurde in der Beschwerde erstattet, da der Beschwerdeführer sinngemäß vorbrachte, er habe von der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenfestsetzung keine Kenntnis erlangt, vielmehr sei ihm die Abgabenschuld von 2.574,00 € erstmals mit Mahnung vom 9.12.2024 bekannt gegeben worden.
Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO stellt eine Begünstigungsbestimmung dar. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (BFG 28.5.2024, RV/5100328/2024; zur erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers siehe auch z.B. Fischerlehner, ecolex 2004, 411; BFG 1.2.2018, RV/5100019/2017; vgl. auch BFG 11.3.2015, RV/5101002/2012; 16.5.2017, RV/5101646/2015; BFG 7.8.2023, RV/5100387/2022).
Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine nur leichte Fahrlässigkeit liegt erst dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Als auffallend sorglos gilt jemand, wenn er die im Verkehr mit Behörden und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096).
Das Bundesfinanzgericht hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden, dass kein minderer Grad des Verschuldens vorliegt, wenn die Databox nicht kontrolliert wird (BFG 28.09.2020, RV/3100475/2020; BFG 8.10.2020, RV/7100340/2019), genausowenig wie im Fall der Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox (BFG 13.08.2020, RV/3100480/2020; BFG 08.10.2020, RV/7100340/2019), oder wenn der Abgabepflichtige von einer Benachrichtigung betreffend Fälligkeitszeitpunkt mangels Verständigung per E-Mail keine Kenntnis erlangte (BFG 15.7.2025, RV/7101475/2025). In der Entscheidung BFG 13.10.2022, RV/3100020/2021, folgerte das Bundesfinanzgericht, wenn sich die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin von FinanzOnline registriere und Kenntnis vom Bestehen einer FinanzOnline-DataBox habe, aber weder auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 verzichte, noch ausreichende Maßnahmen setze, dass sie zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlange, handle sie nicht nur schuldhaft, sondern gehe dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus.
Eine gegen die letztgenannte Entscheidung eingebrachte Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, zurück, da die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, grundsätzlich keine Rechtsfrage sei, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (Rn 15) oder das Verwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, etwa weil das Bundesfinanzgericht entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angenommen habe (Rn 16). Derartiges nahm der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall jedoch nicht an.
Im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes ist daher auch im gegenständlichen Fall von grober Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, da er am Verfahren FinanzOnline teilgenommen und einer elektronischen Zustellung der Bescheide am 28.11.2021 zugestimmt hat, sich dann aber nie um Eingänge von Bescheiden in seine Databox gekümmert hat.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er dürfe nicht im elektronischen System, dessen Benützung er einmal gewählt hat, "gefangen gehalten werden", wenn nachteilige Folgen für ihn eintreten, hielt bereits das Finanzamt im Vorlagebericht zutreffend entgegen, dass dem Beschwerdeführer jederzeit eine Abmeldung von FinanzOnline offenstand; eine solche erfolgte auch am 30.10.2024. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 jederzeit auf eine weitere elektronische Zustellung von Bescheiden - bei weiter aufrechter Teilnahme an FinanzOnline - verzichten können.
Auch der Hinweis auf seine Vorsprache beim Finanzamt am 30.10.2024 zeigt kein fehlendes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auf. Der dem Beschwerdeführer mitgeteilte Abgabenrückstand von 333,79 € war zutreffend, da die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal 2024 in Höhe von 2.574,00 € zu diesem Zeitpunkt weder fällig, noch am Abgabenkonto verbucht war.
Insgesamt gesehen sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages erfüllt, und brachte der Beschwerdeführer auch keine Gründe vor, die eine Abstandnahme von der Festsetzung gemäß § 217 Abs. 7 BAO rechtfertigen würden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und dieser insbesondere im Beschluss vom 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, ausgesprochen hat, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, grundsätzlich keine Rechtsfrage sei, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am 12. Jänner 2026
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