JudikaturBFG

RV/7103817/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 20. Juni 2024 betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2021 den Beschluss

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Mit Eingabe vom 13.06.2025 erklärte die beschwerdeführende Partei (in der Folge die Bf.) ihre Zustimmung zur Aufhebung und Neuerlassung der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide gemäß § 300 BAO.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte die Zustimmungserklärung mit Beschluss vom 16.06.2025 und setzte zeitgleich eine Frist zur Aufhebung und Neuerlassung der entsprechenden Bescheide.

Die streitgegenständlichen Bescheide wurden aufgehoben und neu erlassen. Davon wurde das Bundesfinanzgericht mit Eingabe der belangten Behörde vom 23.07.2025 informiert.

Die obigen Feststellungen sind aktenkundig, weswegen das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt gemäß § 167 BAO als erwiesen ansieht.

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.

Fest steht, dass die beschwerdeführende Partei einer Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zugestimmt hat. Ebenso steht fest, dass die Zustimmungserklärung an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2021 ersetzt. Davon wurde das Bundesfinanzgericht, wie ebenso festgestellt, unterrichtet.

Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen. Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die Beschwerde ist damit als gegenstandslos zu erkläen.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 24. Juli 2025