Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. Dezember 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. November 2024 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Aug. 2022 iVm dem diesbezüglichen Vorlageantrag vom 11.3.2025, SVNR: ***1***, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der oben im Spruch näher bezeichnete Antrag auf Familienbeihilfe wurde mittels Bescheid vom 13.11.2024 abgewiesen (Zustellung am 14.11.2024 in die Databox/FinanzOnline). Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2025 abgewiesen (Zustellung 08.02.2025 in die Databox/FinanzOnline). Der Vorlageantrag wurde am 11.03.2025 durch Einwurf in den Finanzamts-Briefkasten eingebracht.
Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages beträgt einen Monat ab Bekanntgabe bzw. Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Der gegenständliche Abweisungsbescheid wurde am 08.02.2025 in die Databox/FinanzOnline der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) zugestellt und befand sich somit ab diesem Zeitpunkt im elektronischen Verfügungsbereich der Bf:
[...]
Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete mit 10.03.2025, da der 08.03.2025 ein Samstag war. Der Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin (Bf.) jedoch erst am 11.03.2025 eingebracht und ist daher nicht fristgerecht.
Mit Vorlagebericht vom 14.8.2025, zugestellt an die Bf. via FinanzOnline am 14.8.2025, gelesen am 15.8.2025, wurde der Beschwerdeführerin Bf. die Verspätung betreffend Einbringen des Vorlageantrages bereits zur Kenntnis gebracht bzw. vorgehalten.
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind ( § 98 Abs 2 BAO). Gemäß § 260 Abs 1 leg. cit. sind Beschwerden zurückzuweisen, wenn diese verspätet sind. Die Zurückweisung hat durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen ( § 278 Abs 1 BAO).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 30. September 2025
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