JudikaturBFG

RV/6100422/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die am 2. August 2024 beim Finanzamt Österreich eingelangte Beschwerde gegen die als "festgesetzte Säumniszuschläge für 2021" bezeichneten Bescheide beschlossen:

I.Die Beschwerde gilt gem. § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FV 3 (Angelegenheiten der Abgabensicherung) und damit in die Zuteilungsgruppe 7007. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

1. Verfahrensgang und Akteninhalt

Am 2. August 2024 langte beim Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) mit folgendem Kuvert ein Schriftsatz ein (aufgegeben in Deutschland):

[...]

Dieser Schriftsatz stammt vom Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf.) bezieht sich auf die Steuernummer ***BF1StNr1*** und lautet wörtlich:

[...]

Das FAÖ erließ daraufhin mit 12. September 2024 unter Bezugnahme auf die Beschwerde gegen Säumniszuschläge 2021 einen Mängelbehebungsauftrag (Adressierung an deutsche Anschrift),

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        "forderte den Bf. zur Nachholung der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (Bescheiddatum), zur Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, zur Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und zu einer Begründung auf."
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        "Das FAÖ setzte eine Frist bis 14. Oktober 2024 und"
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        "wies darauf hin, dass das Anbringen bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gilt."
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Eine Reaktion auf diesen Schriftsatz ist in den Akten nicht abgebildet.

Daraufhin erließ das FAÖ eine mit 4. November 2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, die sich auf die Beschwerde vom 2. August 2024 gegen Säumniszuschlagsbescheide 2021 bezog und mit der es die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärte. Der Bf. habe dem Auftrag, die Mängel der Beschwerde bis zum 14.10.2024 zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen. Auch diesen Bescheid adressierte das FAÖ an die deutsche Adresse.

Am 22. November 2024 langte der folgende Schriftsatz beim FAÖ ein:

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

Wie vom FAÖ aufgezeigt, geht aus Seite 2 dieses Schriftsatzes ganz oben hervor, dass der Bf. auch "über die Beschwerdevorentscheidung gegen die Säumniszuschläge 2021" Beschwerde einlegt. Eine nähere Bezeichnung findet sich nicht. Von der Abgabenbehörde wurde das als Vorlageantrag zur Beschwerde vom 2. August 2024 gewertet, die daraufhin mit Vorlagebericht vom 20. Dezember 2024 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.

Das FAÖ beantragte unter Hinweis auf den Akteninhalt, seine Entscheidung zu bestätigen.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Eine Bescheidbeschwerde hat gem. § 250 Abs. 1 BAO zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Weisen Eingaben (z.B. eine Beschwerde) Formgebrechen oder inhaltliche Mängel auf oder fehlt darauf eine Unterschrift, berechtigt das die Abgabenbehörde nicht sofort zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht ( § 85 Abs. 2 BAO). Werden die Mängel nicht behoben, gilt die Beschwerde als zurückgenommen.

Hier steht außer Zweifel, dass aus der Beschwerde vom 2. August 2024 zwar erkennbar war, dass sie sich gegen "festgesetzte Säumniszuschläge" richten sollte, unklar blieb aber, welche Bescheide der Bf. konkret, in welchen Punkten und aus welchen Gründen zu bekämpfen beabsichtigt. Aus diesem Grund hatte das FAÖ mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen, der unbeantwortet blieb, was auch im als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz unbestritten blieb.

Außer Zweifel steht damit, dass die Beschwerde die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel aufwies, dass der Mängelbehebungsauftrag an den Bf. in Deutschland rechtswirksam zugestellt wurde und dass der Bf. darauf nicht fristgerecht reagierte. Diese Tatsachen wurden vom Bf. auch niemals bestritten.

Damit kann der Bf. dem FAÖ nicht mit Erfolg entgegentreten, das die Beschwerde, die keinem konkreten Bescheid zuordenbar ist, als zurückgenommen erklärte. Diese Entscheidung, die vom FAÖ in der Beschwerdevorentscheidung getroffen wurde, war vom Bundesfinanzgericht deshalb mit Beschluss zu bestätigen (§ 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO).

3. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen ( § 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am 18. Juni 2025