JudikaturBFG

RV/2100400/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 11. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2022 bzw. den Vorlageantrag vom 13. März 2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe vom 11.3.2024 brachte der Beschwerdeführer (Bf.) ein Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 vom 14.4.2022 ein.

Das Finanzamt hat diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2024 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt einen Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides. Der Einkommensteuerbescheid 2021 ist bereits am 14.04.2022 ergangen.

Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen ist."

Dagegen brachte der Bf. in weiterer Folge am 13.3.2025 einen Vorlageantrag mit der Begründung ein, dass er das Pendlerpauschale (offenbar gemeint: versehentlich) nicht beantragt habe. Zur verspäteten Beschwerdeeinbringung wurde kein Vorbringen erstattet.

Mit Vorhalt vom 20.6.2025 teilte das BFG dem Bf. mit, dass die Frist für die Erhebung des Vorlageantrages auf Grund der maßgeblichen Bestimmungen der BAO bereits am 26.4.2024 abgelaufen und der Vorlageantrag vom 13.3.2025 daher verspätet eingebracht worden sei.

Rechtlich gilt Folgendes:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese Bestimmung gilt gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO auch für Vorlageanträge.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes am 21.3.2024 (Donnerstag) ergangen und galt diese auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen als spätestens am 26.3.2024 (Dienstag) als zugestellt (Zustellfiktion; am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, § 26 Abs. 2 ZustG).

Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist daher bereits am 26.4.2024 abgelaufen.

Der Vorlageantrag vom 13.3.2025 ist erst nach Ablauf dieser Frist und somit (mehr als zehn Monate) verspätet eingebracht worden.

Bezüglich der verspäteten Einbringung äußerte sich der Bf. nicht.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bereits auch die Beschwerde nach der Aktenlage - rund 23 Monate - zu spät eingebracht wurde.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels im Falle seiner verspäteten Einbringung ergibt sich (zwingend) aus den diesbezüglich klaren - in der Begründung angeführten - Gesetzesbestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt sohin nicht vor, weshalb die Revision nicht zugelassen werden konnte.

Graz, am 22. Juli 2025