Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Mai 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 2. Mai 2025, ***MRN***, betreffend Eingangsabgaben beschlossen:
Der Vorlageantrag des ***Beigetretene(n)*** vom 24. November 2025 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid ***MRN*** vom 2. Mai 2025 hat das Zollamt der ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) nach Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union den Abgabenbetrag für die Wiedereinfuhr eines Schiffes nach vorübergehender Ausfuhr zur passiven Veredelung mitgeteilt.
Dagegen hat die Bf mit Schreiben vom 28. Mai 2025, ergänzt mit Schreiben vom 1. Juli 2025, Beschwerde erhoben und beantragt, die Bemessungsgrundlage abweichend festzusetzen.
Mit Schreiben des Vertreters vom 21. Oktober 2025 ist der ***Beigetretene(n)*** (nachstehend als "Beigetretener" bezeichnet), der im Verfahren die Rolle des Gesamtschuldners innehat, der oa Bescheidbeschwerde beigetreten.Durch den Beitritt zur Beschwerde, welcher von der Behörde nicht zurückgewiesen wurde, hat er alle Rechte eines Beigetretenen gemäß § 257 BAO erworben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. November 2025, Zahl: ***000000/000000/01/2025***, hat das Zollamt die Eingangsabgaben neu festgesetzt, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung durchgeführt und Verzugszinsen berechnet; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Ergangen ist diese Beschwerdevorentscheidung nur an die Bf. Dem Beigetretenen hat die belangte Behörde eine Ablichtung des Bescheides übermittelt.
Mit Schreiben des Vertreters vom 24. November 2025 beantragt der Beigetretene unter Bezugnahme auf die oa Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde vom 28. Mai 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Überdies wird die Entscheidung durch einen Senat sowie eine mündliche Verhandlung beantragt.
Gemäß § 264 Abs 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Vor dem Hintergrund des § 281 BAO, wonach im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, wäre die über die Beschwerde ergehende Erledigung der Bf und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen gewesen (vgl VwGH 4.6.2003, 99/13/0178; 29.10.2003, 2000/13/0028). In Verkennung dieser Rechtslage hat das Zollamt die Beschwerdevorentscheidung vom 4. November 2025, Zahl: ***000000/000000/01/2025***, jedoch nur gegenüber der Bf erlassen und dem Beigetretenen mit Schreiben vom 4. November 2025 eine Ablichtung der Entscheidung übermittelt.Ein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Entscheidung führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (vgl VwGH 18.6.2024, Ra 2023/13/0074).Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. November 2025, deren Bezeichnung der Vorlageantrag vom 24. November 2025 enthält, entfaltet aus den angeführten Gründen gegenüber dem Beigetretenen keine Wirkung.
Für Vorlageanträge sind die §§ 260 Abs 1 und 274 Abs 3 Z 1 sowie Abs 5 gemäß § 264 Abs 4 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
§ 274 Abs 1 Z 1 BAO bestimmt, dass der Senat ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. § 274 Abs 5 BAO lautet:
"Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt."
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung ist abzusehen, da der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist und angesichts der Aktenlage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zweckmäßig ist (vgl BFG 23.08.2018, RV/7102918/2014).
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht erfüllt.
Salzburg, am 11. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden