Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Peter Neumann, Inzersdorfer Straße 110 Tür 12, 1100 Wien, betreffend die Beschwerde vom 28. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2025 betreffend Zwangsstrafen 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit Bescheid vom 6. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Zwangsstrafe von jeweils 150 € angedroht, weil er übersehen habe, die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 einzureichen. Er wurde aufgefordert, dies bis zum 14. Oktober 2024 nachzuholen, ansonsten die Zwangsstrafe festgesetzt werde.
Mit einem weiteren Bescheid vom 29. Jänner 2025 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) nochmals eine Zwangsstrafe von jeweils 150 € angedroht, weil er übersehen habe, die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 einzureichen. Er wurde aufgefordert, dies bis zum 10. März 2025 nachzuholen, ansonsten die Zwangsstrafe festgesetzt werde.
Im angefochtenen Bescheid vom 2. April 2025 wurde die mit Bescheid vom 29. Jänner 2025 angedrohte Zwangsstrafe mit insgesamt 300 € festgesetzt, da die Abgabenerklärungen für das Jahr 2023 nicht eingereicht wurden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2025, Postaufgabe 28. Mai 2025, überreichte der Bf. gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde und führte aus, die Steuererklärungen seien nun fertiggestellt worden und der Grund für die Zwangsstrafe wäre nun weggefallen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2025 wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Die Beschwerdefrist habe am 2. Mai 2025 geendet. Da die Beschwerde erst am 28. Mai 2025 eingereicht worden sei, sei diese als verspätet zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2025, Postaufgabe am 25. Juni 2025, brachte der Bf. nochmals eine "Beschwerde" gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 300 € ein und bezog sich wiederum auf die inzwischen abgegebenen Steuererklärungen.
Mit Vorlagebericht vom 15. September 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, die zweite "Beschwerde" sei als Vorlageantrag zu werten, jedoch sei das Beschwerdebegehren abzuweisen, weil seitens der Behörde eine gesetzeskonforme Erledigung erfolgt sei.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Der angefochtene Bescheid wurde am 2. April 2025 erlassen und am 7. April 2025 verbucht. Die Fälligkeit wurde mit 14. Mai 2025 berechnet. Nach Verwaltungspraxis beträgt die Entrichtungsfrist rd. eine Woche plus ein Monat nach Buchungsdatum. Der Bf. hat seine Beschwerde am 28. Mai 2025 - erst 14 Tage nach der festgesetzten Fälligkeit - überreicht, und daher war diese offensichtlich verfristet, selbst wenn man das Ende der Beschwerdefrist (großzügig) mit 14. Mai 2024 annimmt.
Gegen die Annahme der Verfristung der überreichten Beschwerde wurden seitens des Bf. auch keine weiteren Einwendungen erhoben, sodass die Feststellung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung unbedenklich erscheint.
Gemäß § 260 Abs. 1 ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nach lit. b nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 3. Dezember 2025
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