Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. Juli 2025 gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Finanzamtes für Großbetriebe vom 25. Juni 2025 betreffend Abweisung des Antrages aus Rückzahlung der Kapitalertragsteuer, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Die Beschwerdeführerin ist Begünstigte der ***1***.
Mit Antrag vom 29. Jänner 2025 brachte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO beim Finanzamt für Großbetriebe ein.
2. Am 2. Juli 2025 wurde an die Beschwerdeführerin ein Schreiben versendet. Dieses trägt das Datum 25. Juni 2025 und die Bezeichnung "Bescheid". Damit wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Als bescheiderlassende Behörde ist das Finanzamt für Großbetriebe angeführt. Das Dokument wurde am 2. Juli 2025 amtssigniert und als Unterzeichner ist angeführt: "Finanzamt Österreich (FAÖ)" (siehe entsprechendes Schriftstück).
Das Schriftstück wurde im Bundesrechenzentrum gedruckt und an die Beschwerdeführerin in Papier versendet (Normalzustellung; siehe Ausdruck aus der Datenbank der Finanzverwaltung GDV - Subjektwartung Vermerke/Bescheide vom 06.01.2026).
Dem Versand vorangegangen ist ein Mailverkehr zwischen dem Finanzamt für Großbetriebe und dem Finanzamt Österreich, in dem ersteres (durch eine Mitarbeiterin des BV-Teams) das zweitere gebeten hat, "den Fall aufgrund eurer Zuständigkeit" zu erledigen (siehe entsprechender Mailverkehr zwischen FAG und FAÖ).
3. Gegen dieses Schreiben richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29. Juli 2025, welche dem Bundesfinanzgericht direkt vorgelegt wurde, da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet hat.
4. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
5. Zu einem Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO ist der Eigenschuldner befugt (zB der Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer), nicht der Abfuhrpflichtige (VwGH 09.03.1979, 2850, 3004, 3005/78).
6. Die Zuständigkeit richtet sich gemäß § 240 Abs 3 letzter Satz BAO (idF BGBl I 2022/108), soweit nicht § 61 Abs 4 BAO anzuwenden ist, nach der Zuständigkeit zur Erhebung der betroffenen Abgabe.
Dieser letzte Satz wird in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 43, wie folgt begründet: Mit der vorgesehenen Änderung soll klargestellt werden, dass die Sonderzuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs 4 BAO - zB für Rückzahlungen aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Z 1) oder für Rückzahlungen mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs 1 EStG 1988 (Z 2) - die Zuständigkeit der Abgabenbehörde, die für die Erhebung der zurückzuzahlenden Abgabe zuständig ist, verdrängt.
Ist ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht im Wege der Veranlagung möglich, kann eine Rückzahlung gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuerbeträge ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zuständig gewesen ist (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist. Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 2 BAO verdrängt, wonach für das Verfahren über die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.
Das Finanzamt für Großbetriebe ist weiters für Privatstiftungen iSd Privatstiftungsgesetzes ( § 61 Abs. 1 Z 6 BAO) zuständig, in diesem Zusammenhang ua für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 ( § 61 Abs. 3 Z 1 BAO).
Die im vorliegenden Fall für den Antrag auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO zuständige Behörde ist somit eindeutig das Finanzamt für Großbetriebe. Dieses ist im Schriftstück auch zutreffend als erlassende Behörde bezeichnet.
7. § 96 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet: "Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist."
Nach § 96 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 103/2019 bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu IA 984/A XXVI. GP (S. 68) zu BGBl. I Nr. 103/2019 enthält Abs. 1 inhaltlich unverändert die schon bisher bestehenden grundsätzlichen Anforderungen an schriftliche Ausfertigungen von Abgabenbehörden. Zu Abs. 2 lauten die Erläuterungen: "In Abs. 2 werden die bisherigen Sonderregelungen für automationsunterstützt erstellte Ausfertigungen übernommen und um eine Klarstellung für mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehene Ausfertigungen erweitert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind bereits unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems hergestellte Schriftstücke als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen (z.B. VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; 29.05.2015, 2012/17/0197). Die Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz stellt eine elektronische Signatur dar (bei Verwendung als fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt die Amtssignatur jedoch nicht das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift). Eine Ausfertigung in Form eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments setzt zwingend die Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung voraus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird mit der vorgenommenen Änderung nunmehr klargestellt, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, jedenfalls iSd § 96 Abs. 2 als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten. Liegen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen in Form von Ausdrucken vor, gelten diese (wie schon bisher) nach der Grundregel des § 96 als vom Behördenleiter genehmigt. Abweichend von dieser Grundregel wird für Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten sowie für Kopien solcher Ausdrucke - im Gleichklang mit § 280 Abs. 1 lit. f BAO, § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 und § 43 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 - eine Sonderregelung geschaffen: Diese Ausfertigungen brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, weil sie einerseits (weitere) Ausfertigungen einer bereits genehmigten elektronischen Erledigung darstellen und ihnen andererseits eine erhöhte Beweiskraft nach Maßgabe des § 20 E-Government-Gesetz zukommt. Für automationsunterstützt erstellte Ausfertigungen, die vor Inkrafttreten dieser Sonderregelung erstellt wurden, ist selbstverständlich die Genehmigungsfiktion aufgrund der bisher bestehenden Regelung des § 96 anzuwenden. Mit der Verwendung der Amtssignatur wird auch die für den Bescheidempfänger aus Rechtsschutzgründen erforderliche Erkennbarkeit der automationsunterstützten Herstellung der Ausfertigung sichergestellt."
Somit wurde mit der Änderung des BGBl. I Nr. 103/2019 lediglich klargestellt, dass mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehene Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten.
§ 96 Abs. 2 BAO enthält eine unwiderlegliche Genehmigungsvermutung. Durch diese Bestimmung wird für in Abgabenverfahren automationsunterstützt erlassene Erledigungen unwiderleglich vermutet, dass die Genehmigung durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde vorliegt. Auch diese gesetzliche Regelung setzt allerdings voraus, dass der einzelne Bescheid tatsächlich durch den Organwalter der Behörde veranlasst wird (vgl VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205; VwGH 16.12.2010, 2009/15/0002). Die Genehmigung muss aber nicht zwingend durch Unterfertigung einer "Urschrift" erfolgen; als wirksame Genehmigung wird auch eine elektronische Genehmigung ("Freigabe") der Erledigung angesehen (VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).
8. Da die Änderung durch das BGBl. I Nr. 103/2019 lediglich der Klarstellung dient, hat sich die Rechtslage nicht geändert, weshalb auch weiterhin die Rechtsprechung des VwGH zu § 96 BAO heranzuziehen ist.
Ein automationsunterstützt erzeugter Bescheid muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (vgl VfGH G 110-113/87 VfSlg 11590; VfGH B 122/79 VfSlg 8844; VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014). § 96 BAO geht grundsätzlich vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist. Diese gesetzliche Regelung setzt voraus, dass der einzelne Bescheid tatsächlich durch den Organwalter der Behörde veranlasst wird (VwGH 16.12.2010, 2009/15/0002). Einer Abgabenbehörde können nur solche Erledigungen zugeordnet werden, die von der Behördenleiterin oder vom Behördenleiter approbiert worden sind oder die von einer Person unterzeichnet worden sind, der von dessen Behördenleiterin oder von dessen Behördenleiter eine Approbationsbefugnis erteilt worden ist (zB VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; VwGH 29.05.2015, 2012/17/0197).
Zur Genehmigung (Approbation) ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, "für die Behörde" Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig. Der von einem solcherart nichtapprobationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid wird der Behörde nicht zugerechnet (VwGH 29.01.1988, 87/17/0245; VwGH 20.12.1996, 95/17/0392).
9. Das hier mit Beschwerde bekämpfte Schreiben, welches als ausfertigende Behörde eindeutig das Finanzamt für Großbetriebe ausweist, wurde jedoch nicht von einem Organ dieses Finanzamtes, sondern von einem Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich genehmigt. Dies ist aus der auf dem Schreiben befindlichen Amtssignatur des Finanzamtes Österreich klar erkennbar (siehe auch Ausdruck aus der Grunddatenverwaltung des Finanzamtes). Damit wurde das als Bescheid intendierte Schriftstück aber von einer dazu nicht befugten Person approbiert, da das Schriftstück damit als vom Leiter des Finanzamtes Österreich genehmigt gilt. Einer Abgabenbehörde können Erledigungen auch zugeordnet werden, die von einer Person unterzeichnet worden sind, der von dessen Behördenleiterin oder von dessen Behördenleiter eine Approbationsbefugnis erteilt worden ist. Im vorliegenden Fall wurde das Organ des Finanzamtes Österreich (über dessen Teamleiterin) von einem anderen Organ des Finanzamtes für Großbetriebe, welches nicht die Behördenleiterin war, gebeten, die Erledigung zu veranlassen. Der Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich war daher nicht dazu berufen, den behördlichen Willen betreffend den Antrag auf Rückzahlung der Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu bilden.
Somit liegt ein Nichtbescheid vor und kann dieser nicht mit Beschwerde angefochten werden, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen ist.
10. Die Erlassung von Zurückweisungen obliegt, auch wenn (wirksam) eine Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat beantragt worden ist, gemäß § 272 Abs 4 BAO dem Berichterstatter. Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Innsbruck, am 10. Februar 2026
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