Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juli 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. Juni 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Antrags auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Mai 2023, SVNR ***SV-Nr***, Ordnungsbegriff ***Ob-Nr***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der am ***1998*** geborene Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 24.05.2023 beim Finanzamt Österreich Eigenanträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ein. Als Behinderung führte er Schwerhörigkeit an.
Der Bf. wurde in der Landesstelle des SMS am 14.06.2023 von ***Arzt1***, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, untersucht und wurde am 15.06.2023 ein Gutachten erstellt.
In diesem Gutachten wurde festgestellt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
| 1 | Hochgradige Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 5/Kolonne 5 - im unteren Rahmensatz, da für diese Position relativ gutes Gehör im Tieftonbereich. | 12.02.01 | 60 |
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:-
Stellungnahme zu Vorgutachten:Verschlechterung des Hörvermögens beidseits im Vergleich zu 2014.
GdB liegt vor seit: 06/2023 GdB 50 liegt vor seit: 03/2010 GdB 70 liegt vor seit: 03/2005 GdB 50 liegt vor seit: 09/2004
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:-
Herr ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine Hörstörung schließt eine Erwerbsfähigkeit nicht aus.
☒ Dauerzustand☐ "
Auf Basis des Gutachtens erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) eine entsprechende Bescheinigung vom 15.06.2023.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 23.06.2023 mit der Begründung ab, dass der Bf. keine Berufsausbildung absolviere und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung mit Bescheid vom 23.06.2023 mit der Begründung ab, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde vom 13.07.2023 und führte aus, dass er eine Hörbehinderung von 88% und psychische Probleme habe. Der Bf. legte einen Befund von Psychiatrie ***Name*** (***Arzt2***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) vom 10.07.2023 vor.
Der Bf. wurde in der Landesstelle des SMS am 23.10. 2023 von ***Arzt3***, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, untersucht und wurde am selben Tag ein Gutachten erstellt.
In diesem Gutachten wurde festgestellt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
| 1 | An Taubheit grenzende Hörstörung beidseitsTabelle Z5/K5, eine Stufe über dem unterem Richtwert, da nur eine Resthörigkeit beidseits vorhanden. | 12.02.01 | 70 |
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:Die allgemeinmedizinischen Leiden werden gesondert eingeschätzt.
Stellungnahme zu Vorgutachten:Der GdB steigt um eine Stufe auf 70%, da die audiometrische Untersuchung neuerlich schlechtere Werte zeigt und klinisch nur noch eine Resthörigkeit vorhanden ist.
GdB liegt vor seit: 10/2023 GdB 60 liegt vor seit: 06/2023 GdB 50 liegt vor seit: 10/2003
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:-
Herr ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine Hörstörung schließt eine spätere Erwerbsfähigkeit nicht aus.
☒ Dauerzustand☐ "
Der Bf. wurde in der Landesstelle des SMS am 05.12.2023 von ***Arzt4***, Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht und wurde am selben Tag ein Gutachten erstellt.
In diesem Gutachten wurde festgestellt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
| 1 | Angst und Depression gemischt1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kürzlich diagnostiziert unter laufender fachärztlicher und medikamentöser Therapie bei bestehenden Behandlungsreserven (Psychotherapie, stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Fachabteilung, rehabilitative Maßnahmen). | 03.06.01 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:HNO Leiden wird gesondert eingeschätzt.
Stellungnahme zu Vorgutachten:Erstmalige Einschätzung des psychischen Leidens. Änderung des Gesamtgrades kann erst im Gesamtgutachten beurteilt werden.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern: ☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 07/2023
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:Eine rückwirkende Anerkennung ist ab 07/2023 (Befund Dr. ***Arzt2***) möglich.
Herr ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.
☒ Dauerzustand☐ "
Die Gesamtbeurteilung wurde am 11.12.2023 durch ***Arzt4***, SV für Allgemeinmedizin, durchgeführt.
"Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
| Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
| 1 | An Taubheit grenzende Hörstörung beidseitsTabelle Z5/K5, eine Stufe über dem unterem Richtwert, da nur eine Resthörigkeit beidseits vorhanden. | 12.02.01 | 70 |
| 2 | Angst und Depression gemischt1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kürzlich diagnostiziert unter laufender fachärztlicher und medikamentöser Therapie bei bestehenden Behandlungsreserven (Psychotherapie, stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Fachabteilung, rehabilitative Maßnahmen). | 03.06.01 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:Keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:Erstmalige Einschätzung des psychischen Leidens. Der GdB des Hörleidens steigt um eine Stufe auf 70%, da die audiometrische Untersuchung neuerlich schlechtere Werte zeigt und klinisch nur noch eine Resthörigkeit vorhanden ist. Insgesamt daher Erhöhung um 1 Stufe.
GdB liegt vor seit: 10/2023 GdB 60 liegt vor seit: 06/2023 GdB 50 liegt vor seit: 10/2003
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:-
Herr ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.
☒ Dauerzustand☐ "
Auf Basis der Gesamtbeurteilung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) eine entsprechende Bescheinigung vom 11.12.2023.
Das Finanzamt wies die Beschwerde vom 13.07.2023 betreffend den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 12.01.2024 als unbegründet mit der Begründung ab, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht eingetreten sei.
Das Finanzamt wies Beschwerde vom 13.07.2023 betreffend den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung mit Bescheid vom 12.01.2024 als unbegründet mit der Begründung ab, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 05.02.2024, das das Finanzamt als Vorlageantrag wertete, verwies der Bf. erneut auf die Befunde von Psychiatrie ***Name*** (***Arzt2***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin), wonach der Bf. dauerhaft arbeitsunfähig sei und die Voraussetzung erfülle. Der Bf. legte einen weiteren Befund von Psychiatrie ***Name*** (***Arzt2***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) vom 18.12.2023 vor.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 14.05.2024 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Vorhalt vom 02.10.2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf mehrere Fragen zum Vorliegen bisher nicht berücksichtigter Befunde, zur Haushaltsführung und zur Unterhaltstragung zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen.
Der Vorhalt kam als nicht behoben zurück. Auch nach erneuter Zustellung des Vorhalts kam dieser als nicht behoben zurück. Der Bf. hat seinen Hauptwohnsitz seit 01.09.2025 an der oben angeführten Adresse. Eine andere Adresse ist dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt.
Eine Rückfrage unter der in der Beschwerde angegebenen Mobiltelefonnummer ergab, dass der Bf. unter dieser Telefonnummer nicht mehr erreichbar sei.
Der Bf. ist am ***1998*** geboren. Zuletzt bis 08/2016 (Vollendung 18. Lebensjahr) bezog der Vater des Bf. (erhöhte) Familienbeihilfe für den Bf. Der Bf. vollendete das 21. Lebensjahr am ***2019***. Er befand sich nach dem 18. bzw. 21. Lebensjahr nicht in Berufsausbildung.
Beim Bf. liegt ein Grad der Behinderung von 50% seit 10/2003, von 60% seit 06/2023 und von 70% seit 10/2023 vor.
Der Bf. ist nicht aufgrund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Bescheinigungen des Sozialministeriumservice vom Juni 2023 und vom Dezember 2023 sowie auf die zu Grunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten. Die Angaben zum früheren Bezug der Familienbeihilfe und zur Berufsausbildung sind dem beim Finanzamt Österreich geführten elektronischen Familienbeihilfenakt entnommen. Dass sich der Bf. in Berufsausbildung befunden habe bzw. befinde wird von diesem auch nicht behauptet.
Im Gutachten des SMS vom 15.06.2023 wurde das bereits zuvor begutachtete HNO-Leiden des Bf. beurteilt und kam es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60% ab 06/2023. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass eine Hörstörung eine spätere Erwerbsfähigkeit nicht ausschließe.
Der Bf. brachte in der Beschwerde vor, dass er an einer Hörbehinderung leide, arbeitsunfähig sei und auch an psychischen Problemen leide.
Im Gutachten des SMS vom 23.10. 2023 wurde das HNO-Leiden erneut beurteilt und kam es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70% ab 10/2023. Der Gutachter kam weiterhin zum Ergebnis, dass eine Hörstörung eine spätere Erwerbsfähigkeit nicht ausschließe.
Im Gutachten des SMS vom 05.12.2023 wurde das psychische Leiden erstmalig beurteilt und ein Grad der Behinderung von 20% festgestellt. Dabei wurden die vom Bf. beigebrachten Befunde von Psychiatrie ***Name*** (***Arzt2***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) des Zeitraumes 10.07.2023 bis 04.12.2023 berücksichtigt. Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.
Beide Gutachten flossen in die Gesamtbeurteilung vom 11.12.2023 ein, sodass - wie vom Bf. in der Beschwerde vorgebracht - sowohl das HNO-Leiden als auch das psychische Leiden beurteilt wurden. Dabei kam die Gutachterin zum Ergebnis, dass das psychische Leiden den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Auch in der Gesamtbeurteilung kam die Gutachterin zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.
Die vorliegenden Gutachten des SMS des Zeitraumes 14.06.2023 bis 12.12.2023 bauen damit aufeinander auf. In allen Gutachten sowie in der Gesamtbetrachtung konnte keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden.
Im Vorlageantrag führte der Bf. erneut aus, dass er dauerhaft arbeitsunfähig sei und dies die Befunde der Fachärztin für Psychiatrie belegen würden. Der Bf. legte einen weiteren Befund von Psychiatrie ***Name*** (***Arzt2***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) vom 18.12.2023 vor.
Die Befunde von Psychiatrie ***Name*** (***Arzt2***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) betreffend den Zeitraum 10.07.2023 bis 04.12.2023 wurden im Gutachten des SMS vom 05.12.2023 bereits berücksichtigt. Eine rückwirkende Anerkennung eines Grades der Behinderung von 20% erfolgte ab 07/2023 aufgrund eines Befundes von Psychiatrie ***Name*** (***Arzt2***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) vom 10.07.2023 und damit zu einem nachvollziehbaren Zeitpunkt. Die Einstufung mit 20% wurde ausführlich begründet: "1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kürzlich diagnostiziert unter laufender fachärztlicher und medikamentöser Therapie bei bestehenden Behandlungsreserven (Psychotherapie, stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Fachabteilung, rehabilitative Maßnahmen)." Der im Zuge des Vorlageantrags vorgelegte Befund von Psychiatrie ***Name*** (***Arzt2***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) ist jüngeren Datums (18.12.2023) und führt dieselben, bereits im Gutachten des SMS vom 05.12.2023 angeführten Diagnosen an. Diese sind "Angst und depressive Störung, gemischt, F41.2; Störungen des Sozialverhaltens; Hypakusis bds; Abhängigkeit von Nikotin, F17.2". Die angeführten Diagnosen wurden in den Gutachten des SMS (14.06.2023 bis 12.12.2023) gewürdigt. Andere, insbesondere ältere Befunde legte der Bf. nicht vor.
Die vorliegenden Gutachten des SMS sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als schlüssig, vollständig und sich nicht widersprechend einzustufen. Das im Vorlageantrag erstattete Vorbringen ist aus den oben angeführten Gründen nicht geeignet, die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Unwidersprüchlichkeit der ärztlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen (siehe zuletzt VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077 mwN).
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 und 3 FLAG 1967).
Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077 mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die im gegenständlichen Fall tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs 5 FLAG 1967 iVm § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe (Grundbetrag) nicht vor, weil der Bf. kein erheblich behindertes Kind im Sinne des FLAG 1967 ist. Zwar wurde beim Bf. eine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Behinderung von 50% (seit 10/2003) festgestellt. Es konnte jedoch keine Behinderung festgestellt werden, wegen dieser der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen schon aus diesem Grunde nicht erfüllt.
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (§ 8 Abs 4 bis 7 FLAG 1967) darf nur zusätzlich zur Familienbeihilfe (Grundbetrag) gewährt werden und steht daher auch nicht zu.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung basiert auf den in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen hinsichtlich der ärztlichen Gutachten und der dazu einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu klären. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 21. Jänner 2026
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