Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Finanzstrafsache gegen ***BF1***, ***BF1-GebDatum***, wohnhaft in ***BF2-Adr***, wegen des Finanzvergehens des § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) über 1) die Beschwerde des Beschuldigten ***BF1*** vom 19. Mai 2025 zur Geschäftszahl RV/7300038/2025 und 2) die Beschwerde des Verbands ***BF2***, ***BF2-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***BF1-Adr***, vom 19. Mai 2025 zur Geschäftszahl RV/7300039/2025 gegen das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25. April 2025, Geschäftszahl ***BF1-FV*** (***BF1*** ) und ***BF2-FV*** (***BF2***), ***StrafKtoNr1***, beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 19. Mai 2025 wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
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}II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Einzelbeamten des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25. April 2025, Geschäftszahl ***BF1-FV*** (***BF1***) und ***BF2-FV*** (***BF2***), wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2025 unter der Leitung von ***A*** und in Anwesenheit des Beschuldigten ***BF1*** und des Schriftführers ***B*** - der Beschuldigte wegen grob fahrlässiger Begehung eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReg für schuldig erkannt und eine Geldstrafe iHv EUR 12.000,00 über ihn verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 20 FinStrG mit 24 Tagen festgesetzt und gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 500,00 bestimmt.
Die Firma ***BF2*** wurde gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG als verantwortlicher Verband zur Zahlung einer Verbandsgeldbuße iHv EUR 10.000,00 verurteilt; die Kosten wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit EUR 500,00 bestimmt.
Dagegen erhoben der Beschuldigte (in weiterer Folge: Bf. 1) und der belangte Verband (in weiterer Folge: Bf. 2) mit Eingabe vom 19. Mai 2025 Beschwerde, welche am 21. Mai 2025 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) einlangte.
Mit Vorlagebericht vom 23. Juli 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht vor.
Die am 11. Februar 2025 zu den Geschäftszahlen ***BF1-FV*** (Bf. 1) und ***BF2-FV*** (Bf. 2) durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde leitete ***A*** (in weiterer Folge: Verhandlungsleiterin). Die Entscheidung behielt sich die Verhandlungsleiterin für die schriftliche Ausfertigung vor.
Das Erkenntnis zu den Geschäftszahlen ***BF1-FV*** (Bf. 1) und ***BF2-FV*** (Bf. 2) erging am 25. April 2025 und wurde vom Einzelbeamten ***C*** unterzeichnet.
Die von den beiden Beschwerdeführern eingebrachte Beschwerde vom 19. Mai 2025 richtet sich gegen das Erkenntnis zu den Geschäftszahlen ***BF1-FV*** (Bf. 1) und ***BF2-FV*** (Bf. 2) vom 25. April 2025.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Strafakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Straferkenntnis vom 25. April 2025 (RemA-OZ 1 und 11) und der Niederschrift vom 11. Februar 2025 (RemA-OZ 10).
Im Straferkenntnis weist der unterzeichnende Einzelbeamte ***C***, darauf hin, dass eine Erkenntnisausfertigung durch die damalige Verhandlungsleiterin nicht möglich sei, weil sich diese nicht mehr im Dienststand der Finanzverwaltung befände. Die Ausfertigung des Erkenntnisses erfolge daher durch den, als ständigen Amtsbeauftragten ernannten, Sachbearbeiter ***C*** (RemA-OZ 1 und 11, jeweils pdf-S 4 und 8). Somit geht aus dem gegenständlichen Straferkenntnis hervor, dass der unterzeichnende Einzelbeamte ***C***, nicht die Verhandlung am 11. Februar 2025 geleitet hat.
Gemäß § 127 Abs. 1 FinStrG wird in den Fällen des § 125 Abs. 2 FinStrG von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter).
Das Erkenntnis kann der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden ( § 134 FinStrG).
Gemäß § 137 lit f FinStrG haben die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses die Unterschrift des Verhandlungsleiters zu enthalten, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde.
Das Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis ist die Beschwerde (siehe §§ 150 ff FinStrG).
Das Bundesfinanzgericht hat zu prüfen, ob ein Grund zur Zurückweisung einer Beschwerde vorliegt ( § 156 Abs. 4 FinStrG).
Eine Beschwerde (des Beschuldigten bzw des belangten Verbandes) nach §§ 150 ff FinStrG ist nur gegen ein den Formvorschriften des § 137 FinStrG entsprechend verfasstes und zugestelltes Erkenntnis zulässig (BFG 28.10.2024, RV/7300073/2024). Erfüllt eine Erledigung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 137 FinStrG nicht, liegt formell kein gesetzeskonformes Erkenntnis vor und stellt dieses einen absoluten Nichtakt dar (vgl VwGH 10.06.1983, 81/04/0122; VwGH 06.05.1996, 91/10/0060; VwGH 06.05.1996, 91/10/0009 mwN).
Gemäß § 137 lit f FinStrG ist die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom Verhandlungsleiter zu unterzeichnen, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde (vgl BFG 13.06.2024, RV/7300032/2024).
Wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, aber das Straferkenntnis nicht vom Verhandlungsleiter unterzeichnet wurde, dann erfüllt eine etwaige Approbationsbefugnis des tatsächlichen Unterzeichners nicht das Erfordernis des § 137 lit f FinStrG (vgl UFSW 23.11.2012, FSRV/0087-W/12).
Das FinStrG enthält keine Bestimmung, die vorsieht, dass - wenn bei Einzelbeamtenzuständigkeit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - ein anderes Amtsorgan als der Verhandlungsleiter das Erkenntnis unterzeichnen darf. Nur dann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dürfen der Vorstand der Finanzstrafbehörde oder ein anderes Amtsorgan mit entsprechender Approbationsbefugnis ein Erkenntnis unterzeichnen (§ 137 lit f FinStrG).
Folglich ist erneut eine mündliche Verhandlung durch das nunmehr zuständige Amtsorgan durchzuführen, wenn sich ein Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung die Entscheidung für die schriftliche Ausfertigung vorbehält und er diese - aus welchen Gründen auch immer - in weiterer Folge nicht mehr unterzeichnen kann.
Das Erkenntnis vom 25. April 2025 trägt nicht die Unterschrift der Verhandlungsleiterin, die die mündliche Verhandlung am 11. Februar 2025 durchgeführt hat, sondern die des ***C***.
Da eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall durchgeführt wurde, wäre das für die schriftliche Ausfertigung vorbehaltene Erkenntnis gemäß § 137 lit f FinStrG von der Verhandlungsleiterin zu unterschreiben gewesen. Dass dies aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Dienststand im Zeitraum zwischen Durchführung der mündlichen Verhandlung und Ausfertigung des Erkenntnisses nicht mehr möglich war, führt nicht dazu, dass ein anderes Amtsorgan, konkret ***C***, unterzeichnen hätte dürfen. Irrelevant ist, ob das tatsächlich unterzeichnende Amtsorgan, konkret ***C***, grundsätzlich dazu befugt gewesen wäre, Straferkenntnisse zu erlassen.
Mangels Unterzeichnung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses durch die Verhandlungsleiterin ist die formelle Voraussetzung des § 137 lit f FinStrG nicht erfüllt. Aufgrund dieses Mangels ist die Qualifizierung der Erledigung als Erkenntnis ausgeschlossen. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein Nichterkenntnis vor.
Somit war die Beschwerde vom 19. Mai 2025 gegen das nicht rechtswirksam erlassene und deshalb nicht anfechtbare Erkenntnis vom 25. April 2025 als unzulässig zurückzuweisen.
[...]
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung mangels Zulässigkeit einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zum Vorliegen eines Nichtaktes bei Nichterfüllung eines gesetzlichen Unterschrifterfordernisses hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden (siehe die zitierten Entscheidungen mwN: VwGH 10.06.1983, 81/04/0122; VwGH 06.05.1996, 91/10/0060; VwGH 06.05.1996, 91/10/0009).
Somit lag im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 20. Jänner 2026
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