Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. September 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 28. September 2018 abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2016 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung als außergewöhnliche Belastung (in der Folge agB) mit Selbstbehalt (KZ 735) in Höhe von 6.737,00 € sowie Krankheitskosten (KZ 730) in Höhe von 76,00 €. Im angefochtenen Bescheid vom 06.09.2018 wurden 2.022,80 € als tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung ohne Selbstbehalt (KZ 439) unter Abzug des Pflegegeldes steuerlich wirksam berücksichtigt. Die auf dem Bescheid zusätzlich ausgewiesenen 76,00 € seien jedoch aufgrund des Selbstbehaltes für den Spruchbetrag steuerlich wirkungsfrei.
Mit Schreiben vom 11.09.2018 erhob der Bf. Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung von agB in Höhe von 8.770,00 € abzüglich des steuerfreien Pflegegeldes (4.289,00 €). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden Unterlagen vorgelegt, anhand derer das Finanzamt tatsächliche Kosten in Höhe von 4.089,80 € (ohne Selbstbehalt) mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 28.09.2018 anerkannte. Die Ausgaben für Essen in Höhe von 391,20 € seien in Abzug gebracht worden, da es sich bei Kosten für Mittag- und Abendessen um keine agB, sondern vielmehr um typische Kosten der privaten Lebensführung handle.
Im Vorlagenantrag vom 03.10.2018 wurden 4.089,80 € begehrt, da diese höher seien als der für den Bf. gültige Selbstbehalt. Gleichzeitig führte der Bf. jedoch aus, dass das Finanzamt diese Kosten berücksichtigt habe.
Der Bf. ist am 24.11.2022 verstorben. Aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 13.03.2023 geht hervor, dass die Verlassenschaft dem Sohn ***Sohn***, geb. am ***1***, zur Gänze eingeantwortet wurde.
Mit Beschluss vom 28.03.2025 wurde das Finanzamt aufgefordert, darzulegen, wie sich die beantragten und im Bescheid anerkannten Kosten zusammensetzen. In Beantwortung der Fragen des BFG wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen lt. Erklärung (L1) mangels aufliegender Unterlagen nicht nachvollziehbar seien. Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der übermittelten Unterlagen in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.09.2018 seien auch betraglich konkrete Aufwendungen zum Vorschein gekommen.
Als außergewöhnliche Belastung (agB) seien laut Beschwerde 8.770,00 € abzüglich des Pflegegeldes beantragt worden. In der BVE vom 28.09.2018 sei von diesem Betrag das Pflegegeld in Höhe von 4.289,00 € sowie die Ausgaben für Essen in Höhe von 391,20 € in Abzug gebracht und der verbleibende Betrag von 4.089,80 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt worden. Die in diesem Betrag bereits enthaltenen Medikamente in Höhe von 76,00 € seien versehentlich noch einmal als agB mit Selbstbehalt zum Ansatz gebracht bzw. nicht aus der ursprünglichen Erklärung herausgelöscht worden. Die damit ausgelöste automatisierte Begründung zum Selbstbehalt dürfte beim Bf zu Verwirrung geführt haben:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 3.422,52 Euro".
Im Vorlageantrag vom 03.10.2018 werde der Ansatz von 4.089,80 € begehrt, da dieser höher sei als der für den Bf. gültige Selbstbehalt von 3.422,52 €. Laut BVE seien diese 4.089,80 € tatsächlich aber bereits als agB ohne Selbstbehalt anerkannt und dem Begehren im Vorlageantrag bereits in der BVE vollinhaltlich entsprochen worden.
Das BFG versuchte am 15. April 2025 dieses offensichtliche Missverständnis per Telefon mit dem Rechtsnachfolger des Bf. auszuräumen, was allerdings scheiterte. Der Rechtsnachfolger beharrte auf Schriftlichkeit. Auf den folgenden entsprechenden Beschluss des BFG vom 21.07.2025, mit dem um Klarstellung und Stellungnahme ersucht wurde, wurde nicht reagiert. Da der Rechtsnachfolger in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt hatte, wurde der Beschluss erneut an die neue Hauptwohnsitzadresse zugestellt und hinterlegt, jedoch nicht behoben.
Der Bf. war Pensionist und bezog Pflegegeld. Er erzielte im Veranlagungsjahr 2016 das in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2018 festgestellte Einkommen.
Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurden seitens der belangten Behörde 4.089,80 € als tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung zuerkannt. Dieser Betrag errechnet sich folgendermaßen:
Daraus ergibt sich für das Jahr 2016 eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 1.063,00 €.
Die Kosten für Medikamente in Höhe von 76,00 € wurden ebenfalls als agB mit Selbstbehalt berücksichtigt.
Der Bf. verstarb am TT.11.2022. Die Verlassenschaft wurde dem Sohn ***Sohn***, geb. am ***1***, zur Gänze eingeantwortet.
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde im Schreiben vom 02.04.2025 festgestellten Sachverhalt und wurden vom Rechtsnachfolger des Bf. nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen. Eine Klarstellung zum Begehr im Vorlageantrag erfolgte seitens des Rechtsnachfolgers des Bf nicht.
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988 vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, idgF, zu.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 25%, so erfolgt kein Abzug eines Selbstbehalts. Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen erfolgt entweder durch Ansatz der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 oder in Höhe der tatsächlichen Kosten (§ 34 Abs. 6 vierter Teilstrich EStG 1988). Dies gilt auch bei Bezug einer pflegebedingten Geldleistung, wobei diesfalls nur der die pflegebedingte Geldleistung übersteigende Betrag zu berücksichtigen ist (§ 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988).
Werden an Stelle der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann sind die Mehrkosten auf Grund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen.
Diesem Nachweis ist der Bf. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgekommen. Es wurden Belege vorgelegt, die in Summe einen Betrag in Höhe von 8.770,00 € ergaben. Wie beantragt wurde davon das amtswegig ermittelte Pflegegeld in Höhe von 4.289,00 € in Abzug gebracht. Zusätzlich wurden die lt. Belegen abgerechneten Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen) in Höhe von 391,20 € abgezogen, da diese typische Kosten der Lebensführung darstellen und daher einer außergewöhnlichen Belastung nicht zugänglich sind.
Im Vorlageantrag wird dem nicht entgegengetreten. Es wird sogar dezidiert ausgeführt, dass die zu berücksichtigenden Aufwendungen für agB tatsächlich 4.089,80 € betragen würden und auch berücksichtigt worden seien (wörtlich: "…, die Sie auch berücksichtigt haben"). Gleichzeitig wird die Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen moniert, da diese höher seien als der für ihn gültige Selbstbehalt von 3.422,52 €. Was genau der Bf. an der BVE bemängelt, lässt sich dem Vorlageantrag nicht eindeutig entnehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das BFG kommt zur Überzeugung, dass der Vorlageantrag lediglich aus einer Fehlinterpretation der BVE herrührt, nämlich, dass die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund des Selbstbehaltes iHv 3.422,52 € nicht (in voller Höhe) berücksichtigt worden seien. Der fehlerhafte nochmalige Ansatz der Kosten für Medikamente in Höhe von 76,00 € ("Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes: -76,00 €; und darunter Selbstbehalt: 76,00 €"), die bereits im Betrag der anerkannten 4.089,80 € berücksichtigt worden waren, löste die insofern fehlerhafte Begründung zum irrelevanten Selbstbehalt am Bescheid aus. Dies hatte jedoch keine Auswirkung auf das Bescheidergebnis, sodass der Bf. dadurch nicht beschwert wurde. Der Spruchbetrag erfuhr damit keine Änderung. Dem Bf. ist dennoch zuzustimmen, dass die Begründung über den Selbstbehalt irreführend ist.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die begehrten Aufwendungen in Höhe von 4.089,80 € bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2018 als agB ohne Selbstbehalt anerkannt wurden. (siehe Bescheid unter der Bezeichnung "Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung: - 4.089,80 €"). Das Pflegegeld und die Kosten für Mahlzeiten wurden von der belangten Behörde korrekterweise abgezogen.
Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2018 abzuändern und die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit 1.063,00 € festzusetzen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.
Wien, am 6. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden