Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft Köhler & Partner GmbH, Waldgasse 23, 8680 Mürzzuschlag, betreffend die Beschwerden vom 27. Juli 2023 gegen die zur Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Einkommensteuer (ESt)-Bescheide 2016-2020 des ***FA*** (FAÖ) vom 12. Juni 2023 und die Beschwerde vom 18.Juni 2025 gegen die ESt-Bescheide 2021 u.2022 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 21.Nov 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingaben vom 27. Juli 2023 bzw. 18.Juni 2025 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die ESt-Bescheide 2016 - 2020 vom 12. Juni 2023 bzw. 2021/2022 vom 17.April 2025 erhoben.
Am 17.Okt 2025 ergingen via Databox des Beschwerdeführers (Bf) Beschwerdevorentscheidungen (BVE) zu sämtlichen o.a. Beschwerden an dessen zustellbevollmächtigte steuerliche Vertretung. Die Zustellung der BVE erfolgte bezüglich der ESt 2018 und 2022 am 17.Okt. 2025, bezüglich der Jahre 2017 u. 2019 - 2021 am 18.Okt 2025.Die in den BVE angekündigte gesonderte Begründung erging am Montag dem 20.Okt 2025 einheitlich für die angefochtenen ESt-Bescheide 2016-2022 und wurde noch am selben Tag auf elektronischem Weg in die Databox des Bf zugestellt. Bereits wenige Minuten nach dem Eingang in der Databox des Bf wurde die Zustellung von dessen steuerlicher Vertretung gelesen (lt. FA Datenprotokoll "Zeitpunkt Zustellung 20.10.2025 10:24:49" "Zeitpunkt gelesen 20.10.2025, 10:31:56", BFG-Akt OZ 21-36).
Am Freitag dem 21.Nov 2025 brachte die steuerliche Vertretung via FON-Zugang des Bf einen Vorlageantrag gemäß § 264 (1) BAO ein und begehrte u.a. die Vorlage der Beschwerden vom 27.Juli 2023 und 18.Juni 2025 gegen die ESt-Bescheide 2016-2022 an das BFG (BFG-Akt OZ 37).
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde durch das BFG gestellt werden (Vorlagenantrag).Nach § 97 Abs 1 BAO setzt die Wirksamkeit abgabenbehördlicher Erledigungen voraus, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO).
Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.Zufolge § 264 Abs 4 lit e iVm Abs. 5 BAO gilt dies auch, wenn ein Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im anhängigen Verfahren sind die Zustellungen der BVE vom 17./18. Okt 2025 samt gesonderter Begründung vom 20.Okt 2020 an die steuerliche Vertretung des Bf unstrittig. Eine unbefugte Empfangnahme der Dokumente wurde nicht eingewendet. Der Zeitpunkt der Zustellvorgänge betreffend die BVE vom 17./18. Okt 2025 samt gesonderter Begründung vom 20.Okt 2020 in die Databox des Bf und auch der Empfangnahme durch eine Person mit Zugang zur Databox des Bf sind durch eindeutige Protokollausdrucke aus dem elektronischen Steuerakt des Bf exakt dokumentiert. Eine lt. abgabenbehördlichem Datenprotokoll am Mittwoch dem 23.Nov 2025, 12:05:28 Uhr erfolgte Löschung des Lesezeitpunkts durch eine Bedienstete der steuerlichen Vertretung des Bf konnte den bereits eingetretenen Fristablauf für die Einbringung eines Vorlageantrages nicht mehr beseitigen (BFG-Akt OZ 36). Aus Sicht des BFG unterstreicht der Zeitpunkt dieser Maßnahme die korrekte Erfassung des Lese-/Zustellzeitpunkts im Datenprotokoll der Abgabenbehörde.Das BFG sieht unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Richtigkeit der behördlichen Datenerfassung zu zweifeln. Die Monatsfrist für die Einbringung eines Vorlageantrages lief demnach am Donnerstag dem 20.Nov 2025 ab. Da der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag beim FAÖ erst am Freitag dem 21.Nov 2025 eingebracht wurde, war er als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 und § 264 Abs 4 lit. f BAO kann im Falle der Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des finanzgerichtlichen Entscheidungsorgans.Im anhängigen Verfahren lagen aus Sicht des BFG die Voraussetzungen für ein Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung vor. Die im Vorlageantrag behauptete Zustellung der BVE am 21. Okt 2025 ist durch die abgabenbehördlich nachgewiesene Datenlage eindeutig widerlegt. Die nachträgliche Datenlöschung zum Lesezeitpunkt der BVE durch eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung bestätigt den Beginn des Fristenlaufs für den Vorlageantrag am 20.Okt 2025 und macht zugleich deutlich, dass die Fristversäumnis durch eine Einbringung am 21.Nov 2025 durchaus erkannt worden war. Vor diesem Hintergrund erachtet das BFG ein Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung sowohl als billig als auch als ökonomisch zweckmäßig.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da im anhängigen Verfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren, war eine Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 29. Dezember 2025
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