Das Bundesfinanzgeric ht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Walter Haberl, Atzingerberg 16 Tür 2, 5751 Maishofen, über die Beschwerde vom 8. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. November 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Am 11.06.2020 gab der in der Tschechischen Republik wohnende, aber in Österreich arbeitende Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) via FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 ab, optierte darin zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 und ersuchte um die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Kindermehrbetrages und des Familienbonus Plus betreffend seinen in der Tschechischen Republik wohnhaften Sohn ***1*** (***SVNr.***).
2. Mit Ergänzungsersuchen vom 25.08.2020 wurde der Bf. dazu aufgefordert, noch ergänzende Unterlagen (Formular E9 des Bf. und von dessen Gattin) sowie Informationen betreffend Tätigkeiten des Bf. außerhalb von Österreich, Vollmachten und Pendlerpauschale/Pendlereuro (Erklärung L33) bis zum 24.11.2020 vorzulegen, was auch erfolgt ist.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2020 wurde die Einkommensteuer 2019 in weiten Teilen antragsgemäß veranlagt. Die Bescheidbegründung lautete:
"Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden anteilig für die Zeit berücksichtigt bei der sie beschäftigt waren. (27.4 bis 16.9.2019)".
Allerdings wurden - in der Begründung nicht näher angeführt - der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag lediglich in einer nach § 33 EStG 1988 indexierten (und in diesem Fall niedrigerer) Höhe berücksichtigt.
4. Dagegen brachte der Bf. die Beschwerde vom 08.12.2020 ein und begründete diese folgendermaßen:
"Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages für mein Kind ***1*** an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstellen wurde hier aus pragmatischen Gründen verzichtet."
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2021 wies dies belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu in der separat versendeten Begründung vom 01.02.2021 nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes an:
"Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 30.11.2020, der zu einer Gutschrift für den BF von 1.709,00 Euro geführt hat, ist rechtskonform.
Wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, hat der BF den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a) Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kind ***1***, ***2***, beantragt.
Der Familienbonus Plus beträgt gemäß § 33 Abs. 3a) Z 1 lit. a EStG bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG ist der Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG) jedoch insoweit nicht abzuziehen, als er die Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Der Familienbonus Plus ist als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG errechneten Steuer abzuziehen. Der Familienbonus plus ist allerdings nicht "negativsteuerfähig", die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt.
Die Tarifsteuer des BF beträgt laut dem Bescheid vom 30.11.2020, wie ausgeführt wurde, 0,00 Euro (Null Euro), sodass ein Familienbonus Plus für das Kind ***1***, ***2***, entgegen den Ausführungen des BF nicht zu berücksichtigen war.
Auf den Einwand des BF zur Indexierung musste nicht mehr eingegangen werden, da, wie ausgeführt wurde, kein Familienbonus Plus zu berücksichtigen war.
Die Negativsteuer (Erstattungsbetrag laut dem Bescheid vom 30.11.2020) des BF von 960,54 Euro ergibt sich u.a., wie ausgeführt wurde, durch den dem BF zuerkannten Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG (AVAB) in Höhe von 305,79 Euro und den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG in Höhe von 154,75 Euro. Daneben wurden Sozialversicherungsbeiträge von 500 Euro gemäß § 33 Abs. 8 EStG gutgeschrieben.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das (anspruchsvermittelnde) Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 Satz 1 EStG bestimmt sich, abweichend von Z 1 bis 3, die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2 EStG.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG ist abweichend von Z 1 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. Gemäß § 33 Abs. 7 EStG gilt, wenn sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro ergibt und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) das Folgende:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.
§ 33 Abs. 8 EStG bestimmt:
1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Ab. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 300 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu ersehen, dass dem BF im Bescheid vom 30.11.2020 der höchstmögliche Erstattungsbetrag von 960,54 Euro gutgeschrieben wurde.
1) 305,79 Euro AVAB, indexiert mit dem für Tschechien festgelegten Index von 0,619 (494 X 0,619 = 305,79);
2) 154,75 Euro Kindermehrbetrag mit dem für Tschechien festgelegten Index von 0,619 (250 X 0,619 = 154,75),
3) 500,00 Euro SV-Beiträge.
Zum Einwand des BF zur EU-Widrigkeit der Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages wird ausgeführt:
§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG sieht vor, dass die Werte für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen sind.
Dadurch sollen Eltern nach den im jeweils gleichen relativen Ausmaß (abgeleitet von den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Kinder) steuerlich entlastet werden (vgl. Jahressteuergesetz 2018-JStG 2018, Erläuterungen Regierungsvorlage, 190 der Beilagen XXVI. GP, Seite 9). Die erstmalige Anpassung erfolgt mit 1.1.2019 auf Basis der zum Stichtag 1.6.2018 zuletzt veröffentlichten Werte.
Nach den Erläuterungen entspricht die Regelung den Europäischen Grundfreiheiten, da "im Hinblick auf das Ziel der Regelung eine Gleichbehandlung von Inlandsfällen mit grenzüberschreitenden Fällen erfolgt; es wird jeweils der gleiche Anteil an Kinderlasten bei der steuerlichen Entlastung berücksichtigt".
Das anspruchsvermittelnde Kind ***1*** hält sich ständig in der tschechischen Republik auf.
Die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages im dargestellten Ausmaß entspricht somit dem Gesetz.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und war abzuweisen."
6. Dagegen brachte der Bf. den folgenden Vorlageantrag vom 03.02.2021 via FinanzOnline ein:
"Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. Ferner bitte ich Sie aufgrund Ihrer Empfehlung um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens im Instanzenzug."
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 24.02.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Der Beschwerdeführer (BF) hat am 11.6.2020 die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 elektronisch eingereicht. Aus der Erklärung geht die Beantragung des Alleinverdienerabsetzbetrages (1 Kind) sowie aus der Beilage "L1K" die Beantragung des Familienbonus Plus (ganz) für das Kind ***1***, ***2***, hervor. Der BF hat gemäß § 1 Abs. 4 EStG zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert.
Der BF hatte im Jahr 2019 3 Arbeitgeber (auf die übermittelten Lohnzettel, siehe den Einkommensteuerbescheid vom 30.11.2020, wird verwiesen).
Die Veranlagung erfolgte (grundsätzlich) erklärungsgemäß und führte zu einer Gutschrift von 1.709 Euro, die dem BF auch ausbezahlt wurde.
Das Einkommen des BF wurde im Bescheid vom 30.11.2020 in Höhe von 9.537,50 Euro ermittelt. Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG beträgt für dieses Einkommen 0,00 Euro.
Der Familienbonus plus ist im Bescheid vom 30.11.2020 mit 0,00 Euro ausgewiesen, da die Steuer für das erzielte Einkommen von 9.537,50 Euro 0,00 Euro beträgt.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) wurde in Höhe von minus - 305,79 Euro, der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von minus - 690,00 Euro und der Pendlereuro in Höhe von minus - 73,08 Euro berücksichtigt, sodass die Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge in Höhe von (negativ) minus - 1.068,87 Euro ermittelt wurde.
Von dieser ermittelten negativen Einkommensteuer von - 1.068,87 Euro sind erstattungsfähig:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (305,79 Euro) und die Sozialversicherungsbeiträge (50 %, maximal 500 Euro) gemäß § 33 Abs. 8 EStG Höhe von - 805,79 Euro
Der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG in Höhe von - 154,75 Euro
Erstattungsbetrag gesamt daher - 960,54 Euro
Einkommensteuer - 960,54 Euro
Anrechenbare Lohnsteuer (260) - 748,45 Euro
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG - 0,01 Euro
Festgesetzte Einkommensteuer - 1.709,00 Euro
Abgabengutschrift 1.709,00 Euro
Beweismittel: E 9 BF vom 21.5.2020 (Ansässigkeit Tschechische Republik)
Stellungnahme:
Die Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG - Indexierung - ist geltendes Recht und daher durch das Finanzamt anzuwenden. Auf die Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 29.1.2021 wird verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt."
8. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde zunächst der Gerichtsabteilung 7004 zugeteilt und durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 der seit 01.04.2022 unbesetzten Gerichtsabteilung 7004 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und mit Wirksamkeit 01.04.2022 der Gerichtsabteilung 6016 zugeteilt.
Der in der Tschechischen Republik wohnende, aber im Jahr 2019 ausschließlich in Österreich arbeitende Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) optierte betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2019 zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 und ersuchte um die volle Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Kindermehrbetrages und des Familienbonus Plus (zur Gänze) betreffend seinen ständig in der Tschechischen Republik wohnhaften Sohn ***1*** (***SVNr.***) ohne der Vornahme einer Kürzung durch eine Indexierung.
Die Einkommensteuer für das vom Bf. erzielte Einkommen von 9.537,50 EUR beträgt 0,00 EUR.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte im Jahr 2019 kein steuerpflichtiges Einkommen.
Der Bf. bezog für dieses Kind im Jahr 2019 in den Monaten Jänner - September und im Dezember 2019 die Differenzzahlung zur Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag.
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. Die Daten betreffend Familienbeihilfe wurden durch Einsichtnahme in das Familienbeihilfensystem der Finanzverwaltung des Bundes ("FABIAN") nachvollzogen.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag insoweit nicht als Absetzbetrag abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt.
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet:
"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
2. (…; Alleinerzieherabsetzbetrag)
3. (…; Unterhaltsabsetzbetrag)
4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
5. (…)
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020 lautet:
"Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden."
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16.6.2022, C-328/20 eindeutig ausgesprochen, dass die Indexierung des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betreffe. Er stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig sei, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall sei. Steht einem Steuerpflichtigen einer dieser Absetzbeträge dem Grunde nach zu, erzielt der Steuerpflichtige in Österreich nichtselbständige Einkünfte und wohnt sein Kind i.S.v. § 106 Abs. 1 EStG 1988 ständig in einem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat, kann die einzige unionsrechtskonforme Lösung der hier anhängigen Rechtssache nur darin bestehen, § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 (Indexierung) infolge Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden (BFG vom 30.06.2022, RV/7102376/2022).
Unstrittig ist, dass dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag im Jahr 2019 dem Grunde nach zustehen. Strittig ist die Nichtgewährung des Familienbonus Plus sowie die Indexierung der genannten Beträge und des Familienbonus Plus.
Familienbonus Plus
Der Beschwerdeführer hat den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 für sein im Jahr 2019 in der Tschechischen Republik aufhältiges Kind ***1***, ***2***, beantragt. Der Bf. bezog für dieses Kind im Jahr 2019 in den Monaten Jänner - September und im Dezember 2019 die Differenzzahlung zur Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag.
Der Familienbonus Plus beträgt gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG ist der Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG) jedoch insoweit nicht abzuziehen, als er die Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Der Familienbonus Plus ist, wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG errechneten Steuer abzuziehen. Der Familienbonus plus ist allerdings nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nicht "negativsteuerfähig", die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt.
Die Tarifsteuer des Beschwerdeführers beträgt laut dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2020 jedenfalls 0,00 Euro (Null Euro), sodass ein Familienbonus Plus für das Kind ***1***, ***2***, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und wie von der belangten Behörde zutreffend vorgebracht, bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen war. Mangels sich (natürlich auch bei Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der strittigen Indexierung, siehe dazu gleich unten) ergebender Einkommenssteuer konnte zu Recht kein Familienbonus Plus berücksichtigt werden (BFG 22.01.2024, RV/7101054/2021). Die Beschwerde hinsichtlich des Familienbonus Plus hat sich daher als unbegründet erwiesen.
Indexierung von Familienleistungen gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF vor BGBl I Nr. 135/2022 (eingeführt mit Jahressteuergesetz 2018)
Wie ausgeführt, war die mit dem mit Jahressteuergesetz 2018 vorgenommene Indexierung von Familienleistungen, auch jene des Kindermehrbetrages (BFG 03.08.2022, RV/7102662/2020) unionsrechtswidrig (EuGH 16.06.2022, C-328/20).
Mit BGBl. I Nr. 135/2022 vom 28.07.2022 entfielen in der Folge unter anderem die die bekämpfte Indexierung normierenden § 33 Abs. 3a Z 2 (betreffend Familienbonus Plus), Abs. 4 Z 4 (betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag) und Abs. 7 Z 2 (betreffend Kindermehrbetrag) des EStG 1988 auf Basis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes rückwirkend (Artikel 2 Ziffern 4 und 11; vgl. Urteil des EuGH vom 16.06. 2022, C-328/20 sowie BFG 06.07.2022, RV/7100170/2022; BFG 27.06.2022, RV/7101364/2020; 21.06.2022, RV/7101651/2021; 21.06.2022, RV/3100437/2021; 20.06.2022, RV/7100125/2022; BFG 30.06.2022, RV/7102376/2021). Mit dieser Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 sollte dem Urteil des EuGH entsprochen werden (Ausschussbericht Seite 4 zu Z 3 und 11 [§ 33 Abs. 3 und § 124b Z 409]; 1633 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP).
Da die Einkommensteuer 2019 gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 € 0,00 beträgt, dem Bf. (unstrittig) der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht und kein Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 vorliegt, war dem Bf. der nicht indexierte Kindermehrbetrag in Höhe von € 250,00 zu gewähren (BFG 22.01.2024, RV/7101054/2021).
Die angeführte Indexierung war somit, auch betreffend den Kindermehrbetrag nach § 33 Abs. 7 EStG 1988, bereits aus unionsrechtlichen Grundsätzen unangewendet zu lassen und daher nicht vorzunehmen. Der dagegen verstoßende, angefochtene Bescheid war daher insoweit abzuändern, als eine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages zu unterbleiben hatte.
Somit war der Beschwerde im Ergebnis teilweise stattzugeben. Auf das dem Erkenntnis beiliegende Berechnungsblatt wird verwiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, klaren (oben zitierten) Rechtsprechung beantwortet wurden. Die Entscheidung betreffend den Familienbonus Plus ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 9. März 2026
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