IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. September 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. August 2022, mit welchen der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahr 2015 bis 2017 gem. § 303 BAO abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden der Abgabenbehörde 12. Juli 2017 jeweils für die Jahre 2015 und 2016 sowie mit Bescheid vom 11. September 2018 für das Jahr 2017 zur Einkommensteuer veranlagt. In weiterer Folge wurden die betreffenden Verfahren im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung gem. § 303 BAO mit Bescheiden vom 18. Juli 2019 wiederaufgenommen und den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend abgeänderte Einkommensteuerbescheide erlassen. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit einer handschriftlichen Eingabe des Abgabepflichtigen vom 26. September 2019 wurde einerseits der Antrag gestellt, die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 (neuerlich) wiederaufzunehmen und andererseits ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, mit der Begründung, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Bescheide rechtzeitig zu bekämpfen und die "notwendigen Beweismittel" erst jetzt in seinen Besitz gekommen seien und daher im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wurde von der Abgabenbehörde nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens mit dem streitgegenständlich angefochtenen Bescheid abgewiesen, gegen welchen in weiterer Folge Beschwerde erhoben wurde und nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Taxigewerbe. In den Streitjahren wurden entsprechend den vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärungen die Streitjahre betreffend, in den Einkommensteuerbescheiden jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund übermittelter Lohnzettel der KG zum Ansatz gebracht.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers war er ab dem Jahr 2015, nachdem die beiden weiteren Gesellschafter der KG nicht mehr Taxi gefahren sind, selbst als Taxichauffeur tätig und hat die dadurch verursachten Ausgaben aus eigenem getragen und auch die Erlöse daraus erzielt. Die Abgabenbehörde hat deshalb im Zuge einer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung die Einkünfte für die Jahre 2015 bis 2017 aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen (u.a. Aufzeichnungen über Privatfahrten) im Schätzungswege ermittelt und die Einkommensteuerbescheide entsprechend abgeändert.
Dazu wurde im BP-Bericht unter der Tz. 1 "Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit - Taxibetrieb" folgende Feststellung getroffen:
"Der A mit dem Kennzeichen B war vom 10.12.2013 bis zum 13.11.2017 auf die C KG zugelassen. Wirtschaftlicher Eigentümer dieses Fahrzeuges war C (Beschwerdeführer). Ab dem Jahr 2015 wurden die Taxifahrten von C durchgeführt. Die Einnahmen und Ausgaben wurden von C getragen. Somit sind die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit als Teilbetrieb C zuzurechnen und nicht der C KG. Die Einkünfte für die Jahre 2015 - 2017 wurden im Schätzungswege ermittelt und betragen im Jahr 2015 6.000 €. Im Jahr 2016 betragen die Einkünfte ebenfalls 6.000 € und im Jahr 2017 wurden die Einkünfte mit 3.000 € ermittelt. Die für die Jahre 2015 - 2017 von der C KG für Herrn C ausgestellten Lohnzettel werden storniert, da für die Jahre 2015 bis 2017 keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb."
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten sowie den vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen und den von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Verfahren betreffend Einkommensteuer auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen sind, mit der vorgebrachten Begründung, dass der Beschwerdeführer nunmehr über Unterlagen verfüge, aus denen abzuleiten sei, dass die von der Abgabenbehörde im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung erlassenen Bescheide, in welchen die Einkünfte des Beschwerdeführers im Schätzungswege ermittelt wurden, abzuändern seien.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 303 Abs. 2 lit. b BAO hat ein Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung der Umstände iSd § 303 Abs. 1 BAO zu enthalten, auf die der Antrag gestützt wird.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (VwGH 14.05.1991, 90/14/0262).
Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens hat bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit wird vorausgesetzt, dass diese Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die für die Behörde neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
Im Beschwerdefall wurde im Wiederaufnahmeantrag ersucht, die Verfahren wiederaufzunehmen und die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend den für die einzelnen Jahre vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen abzuändern.
Da aber dem Abgabepflichtigen zum Zeitpunkt der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide die Existenz der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bekannt war, wäre es an ihm gelegen gewesen, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen im Zuge der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vorzulegen, zumal er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der KG fungierte. Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind, liegen damit nicht vor. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers keinen tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit b BAO anführt, wurde er mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.
Weiters ist aber zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens neben dem Neu Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel auch statuiert, dass diese einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführen würden.
Dazu ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer aufgrund eines Vorhaltes der Abgabenbehörde handschriftlich erstellte Einnahmen Ausgaben-Rechnungen betreffend die Jahre 2015-2017 ohne Belege vorgelegt wurden und die Abgabenbehörde mit dem streitgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21. August 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 abgewiesen hat, mit der Begründung, dass die in den nunmehr vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ermittelten Einkünfte bzw. Verluste unrealistisch seien, da den geltend gemachten Ausgaben für den Treibstoff kaum Einnahmen gegenüberstehen würden und es sogar wahrscheinlicher sei, dass sich bei Ermittlung der Einnahmen unter Zugrundelegung der als Ausgaben geltend gemachten Treibstoffkosten, ein höherer Gewinn ergeben würde, als bisher geschätzt.
Diesen Ausführungen der Abgabenbehörde wurde in der Beschwerde lediglich entgegengehalten, dass in Innsbruck ein großer Wettbewerb zwischen den Taxiunternehmen bestehe und nicht für alle gemeldeten Taxis Standplätze bereitstehen würden und der Abgabepflichtige darüberhinaus aufgrund seiner Erkrankung nur an gewissen Tagen stundenweise Taxi fahren habe können, weshalb die in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen angeführten Einnahmen daher durchaus realistisch seien.
Dazu wurde von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die nunmehr angegebenen Einkünfte bzw. Verluste unrealistisch seien, da dem Benzinverbrauch kaum Einnahmen gegenüberstünden und insofern sogar wahrscheinlicher sei, dass unter Zugrundelegung des tatsächlichen Benzinverbrauchs und der daraus resultierenden Fahrten sogar höhere Einkünfte ergeben würden als in den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden zum Ansatz gebracht.
Wenn dazu vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass in Innsbruck ein großer Wettbewerb zwischen den Taxiunternehmen bestehe und nicht für alle gemeldeten Taxis Standplätze bereitstünden, weshalb zusätzliche Fahrten notwendig gewesen seien, bis ein Standplatz frei geworden sei und er aufgrund seiner Erkrankung nur an gewissen Tagen stundenweise Taxi fahren habe können, so vermag einerseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben aufgrund einer Erkrankung nur stundenweise mit dem Taxi fahren habe können, nichts an der Höhe des erklärten Treibstoffverbrauch zu ändern. Selbst wenn man aber das auf der Behauptungsebene verbliebene Vorbringen der Notwendigkeit zusätzlicher Fahrten für die Suche nach freien Standplätzen im Rahmen der Schätzung berücksichtigen würde, vermögen diese an der Schätzung aufgrund des derart hohen Treibstoffverbrauchs nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass vom Beschwerdeführer kein Fahrtenbuch geführt wurde und sohin die Angaben des Beschwerdeführers in keinerweise überprüfbar sind.
Da auch die nunmehr vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnungen und der darin erklärte Treibstoffverbrauch an der Schätzung der Abgabenbehörde nichts (jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers) zu ändern vermag, war die Schätzung nicht als unzutreffend zu beurteilen. Weiteres Vorbringen bzw. Unterlagen die aufzuzeigen würden, dass die Schätzung der Abgabenbehörde überschießend gewesen wäre, wurden vom Beschwerdeführer nicht erstattet und auch keine neuhervorgekommenen diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt, sodass die Verfahren betreffend Einkommensteuer nicht wiederaufzunehmen waren.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall zu lösende Streitfrage war auf Sachverhaltsebene zu klären, sodass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof demzufolge nicht zulässig ist.
Innsbruck, am 6. März 2025