JudikaturBFG

RV/6300001/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
06. März 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Andreas Ceconi, Schiffmanngasse 19, 5020 Salzburg, über dessen Beschwerde vom 12.12.2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 8.11.2024, GZ ***Zahl1***, zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

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II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Strafverfügung vom 18.9.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig befunden und über ihn eine Zusatzgeldstrafe von € 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.9.2024, eingelangt am 24.10.2024, Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er nicht schuldig sei, da er ***Name1*** eine Generalvollmacht eingeräumt habe und dieser daher die gesamten Geschäfte geführt und auch für die steuerlichen Belange verantwortlich gewesen sei.

Mit Bescheid vom 8.11.2024 wies die belangte Behörde den Einspruch als verspätet zurück, da die Zustellung durch Hinterlegung am 23.9.2024 bewirkt worden sei und die Rechtsmittelfrist somit am 23.10.2024 geendet habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.12.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ortsabwesend gewesen sei und das Schriftstück ihm erstmals am 23.9.2024 zur Kenntnis gekommen sei. Aus diesem Grund beginne die Rechtsmittelfrist erst am 24.10.2024 zu laufen.

Mit Vorlagebericht vom 3.1.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht erhob aus der elektronischen Grunddatenverwaltung die fallbezogene Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes und ersuchte die Parteien dazu Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde teilte dazu am 11.2.2025 zusammenfassend mit, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Kenntniserlangung des Schriftstückes, nämlich am 23.9.2024 und nicht mit dem Tag der Abholung am 24.9.2024 zu laufen beginne.

Der Beschwerdeführer wiederum teilte in seinem Schreiben vom 4.3.2025 mit, dass seinem Verteidiger in der Beschwerde ein Schreibfehler unterlaufen sei und ihm die Strafverfügung nach dem 23.9.2024 zur Kenntnis gekommen sei. Dies gehe sowohl aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes als auch aus dem Outlook-Kalender eines Mitarbeiters seines Verteidigers hervor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Die Strafverfügung vom 18.9.2024 konnte am 23.9.2024 vom Zustellorgan nicht an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in ***Bf1-Adr*** zugestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag davon verständigt, dass das zuzustellende behördliche Dokument hinterlegt wurde und ab 24.9.2024 bei der Post Geschäftsstelle 5020 Salzburg, Südtiroler Platz 1, abgeholt werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügung am 24.9.2024 übernommen.

Der Einspruch, datiert mit 25.9.2024, wurde am 24.10.2024 um 18:57 Uhr per Fax bei der belangten Behörde eingebracht.

Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen über den Zustellvorgang der Strafverfügung sind der im elektronischen Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments zu entnehmen. Aus dieser geht zweifelsfrei hervor, dass die streitgegenständliche Strafverfügung vom 24.9.2024 bis 14.10.2024 abholbereit war und der Beschwerdeführer diese am 24.9.2024 übernommen hat. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dieser Urkunde, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitig überzeugend dargelegt hat, dass seinem Verteidiger ein Schreibfehler unterlaufen ist und ihm die Strafverfügung erst nach dem 23.9.2024 zur Kenntnis kam. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ursprünglich die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments gemeint hat, welche ja tatsächlich am 23.9.2024 in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt worden ist.

Dass der Einspruch am 24.10.2024 per Fax eingereicht wurde, geht aus den am Einspruch befindlichen Übertragungsdaten hervor und werden von der belangten Behörde auch nicht bestritten.

Rechtliche Würdigung

Gem. § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides (…).

Gem. § 56 Abs. 3 FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (…).

Gem. § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gem. § 17 Abs. 1 ZustG ist im Falle, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gem. § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gem. § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Da gegenständlich festgestellt wurde, dass die hinterlegte Strafverfügung ab Dienstag, den 24.9.2024 zur Abholung bereitgehalten wurde und der Beschwerdeführer tatsächlich auch an diesem Tag die Strafverfügung übernommen hat, begann gem. § 17 Abs. 3 ZustG die einmonatige Einspruchsfrist mit diesem Tag. Der am Donnerstag, den 24.10.2024, per Fax eingereichte Einspruch erfolgte daher rechtzeitig, sodass die Zurückweisung des Einspruches seitens der belangten Behörde zu Unrecht erfolgte.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Zurückweisungsbescheid vom 8.11.2024 aufzuheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des § 160 Abs. 1 FinStrG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal Sachverhaltsfragen zu klären waren und sich die rechtliche Beurteilung aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am 6. März 2025