Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 23. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Abgabenbehörde erließ mit Ausfertigungsdatum 2. Oktober 2019 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2023 wurde Verfahren betreffend Einkommensteuer 2018 wiederaufgenommen und mit selben Datum der entsprechende Sachbescheid erlassen. Beide Bescheide wurden am 23. Jänner 2023 in die Databox elektronisch zugestellt.
Am 29. Dezember 2023 wurde sodann gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, mit welcher die Berücksichtigung von Sonderausgaben, Werbungskosten sowie Kurkosten beantragt wurde.
Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 30. Juli 2024 wurden von der Abgabenbehörde im Hinblick auf eine eventuell von Amts wegen durchzuführende Wiederaufnahme des Verfahrens, entsprechende Unterlagen angefordert. Weiters wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung am 28. Oktober 2024 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 12. November 2024 brachte der Beschwerdeführer sodann einen Vorlageantrag ein.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Abgabenbehörde (siehe Vorlagebericht).
III. Rechtslage
Gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 245 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 97 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie derjenigen bekanntgegeben werden, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 ( FOnV 2006) in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des BGBl II Nr 373/2012, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
§ 5b Abs. 2 der FOnV 2006 bestimmt, dass jede Teilnehmerin in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche sie über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht der Teilnehmerin zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Nach § 5b Abs. 3 FOnV 2006 in der oben genannten Fassung kann eine Teilnehmerin in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihr bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
§ 98 Abs. 2 BAO normiert, dass elektronische Dokumente als zugstellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
IV. Erwägungen
Aus der Aktenlage ergibt sich unstrittig, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 am 23. Jänner 2023 elektronisch über die FinanzOnline in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer hat entsprechend der Bestimmung des § 5b der FOnV 2006 igF der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline zugestimmt.
Das Finanzamt war daher berechtigt, den Einkommensteuerbescheid 2018 in der FinanzOnline - Databox bereit zu stellen.
Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise).
Dass der Beschwerdeführer über die Tatsache der Zustellung in die Databox nicht per E-Mail informiert worden ist, ist daran gelegen, dass er keine E-Mail-Adresse für Zwecke der Verständigung über eine Zustellung einer Erledigung angegeben hat. Eine Information per E-Mail stellt jedoch ohnehin keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung dar (vgl Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4). Die Information per E-Mail hat lediglich Service-Charakter.
Gem. § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0105, sinngemäß zusammengefasst, über in die FinanzOnline - Databox zugestellte Dokumente entschieden: Wird der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline - Databox zugestimmt, gilt ein Dokument als zugestellt, wenn dieses Dokument in der FinanzOnline - Databox eingelangt ist, und der FinanzOnline - Teilnehmer die Zugangscodes hatte, die erforderlich sind, um auf die in der FinanzOnline - Databox eingelangten Dokumente zugreifen zu können.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid gilt daher mit 23. Jänner 2023 als wirksam zugestellt, da dieser an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt ist, und auch keinerlei relevante Gründe vorgebracht wurden, die gegen die Wirksamkeit der Zustellung sprechen würden. Ob und wann die Dokumente abgerufen wurden, ist für die Wirksamkeit der Zustellung - wie oben bereits ausgeführt - unerheblich.
Da die Monatsfrist zur Erhebung einer Beschwerde somit mit Ablauf des 23. Februar 2023 geendet hat, die Beschwerde jedoch erst am 29. Dezember 2023 erhoben wurde, war diese als gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergibt sich aus den klaren oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, wann Dokumente in die FinanzOnline - Databox rechtsgültig zugestellt sind, im Erkenntnis vom 31. Juli 2013, 2009/13/0105, bereits beantwortet hat.
Innsbruck, am 8. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden