Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 26. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2025 betreffend Umsatzsteuer 2024, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Umsatzsteuerbescheid 2024 wurde seitens des Finanzamtes antragsgemäß am 14.04.2025 erlassen und Umsatzsteuer iHv -10.308,73 € (Gutschrift) festgesetzt.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde rügte den Ansatz der steuerpflichtigen Umsätze im Jahr 2024 und führte aus, dass das Unternehmen erst 2024 gegründet worden sei und im Jahr 2025 seinen ersten Auftrag erhalten habe. Die Summe der Einnahmen entspreche der UVA 01/2025 und sei daher nicht in der Umsatzsteuer 2024 zu erfassen.
Mit Vorhalten vom 22.04.2025 und 02.05.2025 wurde die Bf. aufgefordert, einerseits die Höhe der Umsätze im Jahr 2024 zu erläutern (zumal die Veranlagung antragsgemäß erfolgt sei) und andererseits entsprechende Eingangsrechnungen für die beantragte Vorsteuer iHv 20.00,00 € vorzulegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025 änderte das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2024 dahingehend ab, dass sowohl die steuerpflichtigen Umsätze als auch die Vorsteuern iHv 0,00 € festgesetzt wurden. Begründend wurde vorgebracht, dass die Vorsteuern belegsmäßig nicht nachgewiesen worden seien.
Im Vorlageantrag vom 12.06.2025 begehrte die Bf. wiederum die Anerkennung der Vorsteuerbeträge iHv 20.000,- € und teilte mit, dass sie die vollständige Erklärung samt Belegen bis Ende des Monats (Juni) übermitteln werde.
In den Monaten Juni bis August 2025 wurde bei der Bf. eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffend den Zeitraum 01-03/2025 durchgeführt. Bei Prüfbeginn am 18.06.2025 konnte kein Rechenwerk, weder Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung noch eine Belegsammlung vorgelegt werden. Am 29.08.2025 wurde letztlich ein Buchungsjournal im neuerworbenen "FreeFinance" Buchhaltungssystem vorgelegt.
Am 22.09.2025 brachte die Bf. einen erneuten Einspruch und ergänzenden Schriftsatz betreffend Umsatzsteuer 2024 ein und erläuterte erneut, dass die im Jahr 2024 erklärten Umsätze aufgrund der Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit Jänner 2025 auf 0,00 € zurückzusetzen seien. Die Vorsteuerbeträge seien aber tatsächlich aufgrund vorbereitender Maßnahmen im Zuge der Betriebsaufnahme entstanden und könnten ordnungsgemäß belegt werden.
Mit Vorlagebericht vom 21.10.2025 legte das Finanzamt den Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass die Bf. bis zum Zeitpunkt der Vorlage nach wie vor keine Eingangsrechnungen vorgelegt habe.
Mit Beschluss vom 22.10.2025 wurde die Bf. nunmehr seitens des Gerichts aufgefordert, die entsprechenden Eingangsrechnungen zum Nachweis der Vorsteuern innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses vorzulegen.
Der Beschluss wurde an die Bf. an den im Firmenbuch eingetragenen Firmensitz mit RSb verschickt. Die Post retournierte das Schreiben an das Bundesfinanzgericht, einlangend am 29.10.2025, mit dem Vermerk "Empfänger verzogen".
Mit Datum vom 30.10.2025 erfolgte eine Neuzustellung des Beschlusses vom 22.10.2025 an die aktuelle Adresse der Abgabestelle des Geschäftsführers der Bf. mit RSb. Aufgrund eines erfolglosen Zustellversuches am 04.11.2025 erfolgte die Hinterlegung des Dokuments bei der zuständigen Poststelle. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist retournierte die Post den Beschluss, einlangend beim Bundesfinanzgericht am 27.11.2025.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine GmbH, seit ***Datum 2024*** im Firmenbuch unter FN ****** eingetragen und im Geschäftszweig "Baumeister, Generalunternehme, Gewerblicher Vermieter, Handel mit Immobilien aller Art" tätig. Der Firmensitz befand sich laut Firmenbuch in ***Bf-Adr*** und wurde mit Datum vom ***Dez***.2025 vom Firmenbuchgericht auf "für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt" geändert.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist ***GF***, geb. ******, wohnhaft in ***GF-Adr***. Die Betriebsaufnahme der Bf. erfolgte im Jänner 2025.
In der am 14.04.2025 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2024 setzte die Bf. steuerpflichtige Umsätze (20% USt) iHv 48.456,335 € und Vorsteuern iHv 20.000,00 € an. Trotz antragsgemäßer Erlassung des Umsatzsteuerbescheides erhob die Bf. dagegen Beschwerde und begehrte die Festsetzung der steuerpflichtigen Umsätze mit 0,00 €.
Den Aufforderungen des Finanzamtes vom 22.04.2025 und 02.05.2025 zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen zum Nachweis der erbrachten Leistungen bzw. Vorsteuern, ist die Bf. nicht nachgekommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, der Bescheid abgeändert und sowohl die steuerpflichtigen Umsätze als auch die Vorsteuern iHv 0,00 € festgesetzt.
Trotz Ankündigung im Vorlageantrag vom 12.06.2025 hat die Bf. bis heute keine Nachweise hinsichtlich der beantragten Vorsteuerbeträge erbracht.
In den Monaten Juni bis September 2025 führte das Finanzamt gemäß § 147 BAO eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 01-03/2025 bei der Bf. durch. Bei Prüfbeginn war keine Buchhaltung oder Belegsammlung vorhanden und wurde diese erst im Zuge der Prüfung erstellt.
Mit Beschluss vom 22.10.2025 wurde die Bf. seitens des Bundesfinanzgerichtes zur Vorlage der Eingangsrechnungen sowie Darlegung des betrieblichen Zusammenhangs zum Nachweis der Vorsteuer iHv 20.000,- € aufgefordert. Der Beschluss wurde an die Bf. an den damals im Firmenbuch eingetragenen Firmensitz mit Rückscheinbrief (RSb) verschickt. Die Post retournierte das Schreiben an das Bundesfinanzgericht, einlangend am 29.10.2025, mit dem Vermerk "Empfänger verzogen".
Mit Datum vom 30.10.2025 wurde der Beschluss vom 22.10.2025 an die aktuelle Adresse der Abgabestelle des Geschäftsführers der Bf. mit RSb zugestellt. Der Zustellversuch am 04.11.2025 scheiterte, sodass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Hinterlegung des Poststückes erfolgte beim zuständigen Postamt beginnend mit 05.11.2025. Einlangend beim Bundesfinanzgericht am 27.11.2025 retournierte die Post den hinterlegten Beschluss mit dem Vermerk "Abholfrist abgelaufen, retour nicht behoben".
Der Geschäftsführer der Bf. hat bis heute keine Einwände betreffend einer Ortsabwesenheit vorgebracht, womit der Beschluss vom 22.10.2025 gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz am 05.11.2025 als ordnungsgemäß zugestellt gilt.
Bis zum heutigen Tag wurden dem Bundesfinanzgericht keine Belege oder sonstigen objektiven Nachweise für die beantragten Vorsteuern im Jahr 2024 vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass keine den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnungen vorliegen.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - aus dem Abgabensystem des Bundes bezogenen Dokumenten. Zudem wurde Einsicht in die Unterlagen der bei der Bf. durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung betreffend den Zeitraum 01-03/2025 genommen.
Mit Aktenvermerk vom 13.11.2024 hat das Finanzamt festgehalten, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer ***GF*** keinen Tätigkeitsnachweis (Auftrag, Vertrag, Schreiben Auftraggeber etc.) vorlegen konnte und auch noch keine Dienstnehmer beschäftigt hat. Der von der Bf. in der Beschwerde angeführte "erste Auftrag" wurde durch Vorlage des Vertrages mit dem Auftraggeber vom 13.01.2025 nachgewiesen. Zudem wurden im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung steuerpflichtige Umsätze im Monat 01/2025 festgesetzt, die größenmäßig mit den erklärten Umsätzen 2024 annähernd übereinstimmen. Das Finanzamt hat dem Beschwerdebegehren auf Festsetzung der steuerpflichtigen Umsätze iHv 0,00 € daher stattgegeben. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen geht auch das Gericht zweifelsfrei davon aus, dass die Bf. im Jahr 2024 keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt hat. Strittig ist daher allein die Anerkennung der Vorsteuern iHv 20.000,00 €.
Gründung, Firmensitz, Gesellschafter und Geschäftsführerfunktion der Bf. sind dem Firmenbuch zu entnehmen. Dass die Bf. ihren Firmensitz verlegt hat, ist aufgrund des Postvermerks "Empfänger verzogen" auf dem retournierten Kuvert des Beschlusses vom 22.10.2025 ersichtlich. Dem Firmenbuchgericht gegenüber wurde keine Firmensitzänderung bekanntgegeben, sondern hat dieses durch Einschreiten von Amts wegen am ***Dez***.2025 die Firmenanschrift auf "Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt." geändert.
Die Zustellung an die Wohnsitzadresse des Geschäftsführers ***GF***, geb. ******, als Vertreter der Bf. gemäß § 80 Abs. 1 BAO erfolgte aufgrund einer Abfrage im Zentralen Melderegister. Dass dieses Poststück nach erfolglosem Zustellversuch ordnungsgemäß hinterlegt wurde, ist dem Rückschein zu entnehmen. Als erster Tag der Hinterlegung ist der 05.11.2025 ausgewiesen. Dass der Geschäftsführer das Schreiben nicht behoben hat, wurde seitens der Post bestätigt, die das geschlossene Poststück am 25.11.2025 nach Ende der Abholfrist an das Bundesfinanzgericht retournierte. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist eine mindestens zweiwöchige Abholfrist zu gewähren. Diese Frist wurde seitens der Post jedenfalls abgewartet. Da die Bf. keine Einwände gegen die Zustellung aufgrund Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit vorgebracht hat, gilt der Beschluss vom 22.10.2025 somit gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz am ersten Tag der Abholfrist, somit 05.11.2025, als ordnungsgemäß zugestellt.
Unstrittig ist, dass die Bf. bis zum heutigen Tag keine Belege zum Nachweis der beantragten Vorsteuerbeträge vorgelegt hat. Weder hat sie auf die Vorhalte des Finanzamtes reagiert noch die Eingangsrechnungen entsprechend ihrer Ankündigung im Vorlageantrag übermittelt. Im Vorlagebericht, dem Vorhaltscharakter zukommt (BFG vom 17.01.2025, RV/7104249/2024 mwN), wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Bf. bis zur Vorlage keine Rechnungen und Belege beigebracht hat. Auch innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist wurden keine Nachweise betreffend Vorsteuerabzug erbracht.
Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer ua. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Bf. konnte nachweisen, dass sie im Jänner 2025 einen ersten Auftrag erhalten und somit erst ab diesem Zeitpunkt ihre Geschäftstätigkeit begonnen hat. Steuerpflichtige Umsätze sind daher im Jahr 2024 nicht ausgeführt worden und folglich mit 0,00 € festzusetzen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesen werden und für Lieferungen oder sonstige Leistungen erfolgen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Da die Bf. trotz mehrmaliger Aufforderungen seitens des Finanzamtes und Gerichts sowie Ankündigungen ihrerseits keine Rechnungen zum Nachweis des Vorsteuerbetrages iHv 20.000,- € vorgelegt hat, kann seitens des Gerichts nicht festgestellt werden, ob Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland für das Unternehmen der Bf. ausgeführt wurden. Sachverhaltsmäßig geht das Bundesfinanzgericht somit davon aus, dass den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungen nicht vorliegen und daher das materiellrechtliche Erfordernis für den Vorsteuerabzug fehlt (VwGH 28.09.2011, 2010/13/0146; 29.03.2007, 2004/15/0017; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Rz 58; EuGH 29.04.2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH). Andere objektive Nachweise, die die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug belegen könnten (EuGH 21.11.2018, C-664/16, Vadan), wurden ebensowenig beigebracht. Der Vorsteuerabzug war daher weder dem Grunde noch der Höhe nach anzuerkennen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 7. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden