IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Juni 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10. Mai 2023 betreffend Familienbeihilfe 10.2021-05.2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. März 2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe steht für die Monate Dezember 2021, Oktober 2022 und Februar 2023 zu. Für die Monate November 2021, Jänner 2022 bis September 2022, November 2022 bis Jänner 2023 sowie März 22023 bis Mai 2023 steht die Familienbeihilfe nicht zu. Der Rückforderungsbetrag beträgt € 4.031,86.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 10. Mai 2023 wurde für den Zeitraum Okt. 2021 bis Mai 2023 die Familienbeihilfe iHv € 3.530,00 sowie der Kinderabsetzbetrag iHv € 1.185,00 (insgesamt € 4.715,00) von ***Bf1*** (bfP) zurückgefordert. Begründend wurde angeführt, dass das Kind der bfP, ***K*** geb. am TT. Dezember 2001, das Studium abgebrochen hätte und seit dem 11. November 2021 beschäftigt sei.
Mit Anbringen vom 9. Juni 2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 10. Mai 2023 erhoben. Begründend wurde angeführt, dass das Kind mit Wintersemester 2021 das Studienfach und die Universität gewechselt hätte. Bei allfälligen Beschäftigungen hätte es sich um Praktika im Bereich der Mode sowie Beiträge zur Deckung der monatlichen Studiengebühren gehandelt.
Mit Ersuchen um Auskunft vom 19. Juni 2023 wurde von der belangten Behörde um schriftliche Beantwortung ihrer Fragen bzw. um Zusendung der angeforderten Unterlagen bis 10. Juli 2023 ersucht.
Mit Anbringen vom 24. Juli 2023 wurde eine Ergänzung zur Beschwerde vom 9. Juni 2023 eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich an der Unterhalts- und Wohnsitzsituation seitens der bfP sowie des Kindes gegenüber dem ursprünglichen Antrag von 2020 nichts verändert habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2023 wurde die Beschwerde vom 9. Juni 2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass, trotz Ersuchen um Ergänzung vom 19. Juni 2023, der belegmäßige Nachweis zur Klärung des Sachverhaltes nicht erbracht worden wäre.
Mit Anbringen vom 12. September 2023 (eingelangt am 14. September 2023) wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 6. Oktober 2023 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bisherigen zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 01. Oktober 2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung 7008 zugeteilt.
Mit Vorhalt vom 05. März 2025 wurde die bfP aufgefordert, eine schriftliche Aufstellung betreffend des monatlichen Zeit- bzw. Arbeitsaufwandes des Kindes für das Bachelorstudium Modemanagement für den Zeitraum Oktober 2021 bis Mai 2023, allfällige weitere Studienerfolgsnachweise sowie Belege betreffend Studiengebühren vorzulegen.
Am 17. März 2025 erfolgte die Beantwortung des Vorhaltes und die Vorlage weiterer Unterlagen per E-Mail.
Am 24. März 2025 wurde eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde per E-Mail eingebracht. Darin wurden, neben weiteren Erläuterungen zur Beschwerde, die Eventualanträge auf Nachsicht gem. § 26 Abs 4 FLAG 1967 wegen Unbilligkeit der Rückforderung und auf Ratenzahlung gestellt.
Am 25. März 2025 wurde die mündliche Senatsverhandlung durchgeführt, in der der Studienverlauf der Tochter der bfP und die rechtlichen Grundlagen für ein Auslandsstudium nochmals ausführlich erörtert wurden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Dieses Erkenntnis beurteilt den Rückforderungsbescheid für die Monate Oktober 2021 bis Mai 2023 und spricht nicht über Eventualanträge auf Nachsicht der Rückforderung oder über Ratenzahlungen ab.
Die bfP hat in Österreich einen Nebenwohnsitz. Der Beschwerdezeitraum und damit der Beurteilungszeitraum erstreckt sich von Oktober 2021 bis Mai 2023.
Die bfP erhielt von Oktober bis Dezember 2021 € 670,50, von Jänner bis Dezember 2022 € 2.862,00 und von Jänner bis Mai 2023 € 1.182,50, insgesamt € 4.715,00, an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.
Das Kind arbeitete von 01. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 bei der Firma ***A*** (***B***). Es handelte sich um eine Tätigkeit im Modebereich, Modemanagement, Verkauf und Marketing. Diese Tätigkeit stellt kein Pflichtpraktikum dar. Im Kalenderjahr 2022 wurde ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von € 14.831,70 erzielt. Bei diversen weiteren Beschäftigungen handelte es sich ebenso um Praktika im Modebereich.
Das Kind war im Wintersemester 20/21 (ab 14. September 2020) als ordentliche Studierende an der Universität Salzburg im Studium Recht und Wirtschaft zugelassen. Im Wintersemester 20/21 wurden 16 ECTS-Punkte nachgewiesen. Die Prüfungen wurden von 26. November 2020 bis 1. Februar 2021 absolviert. Dieses Studium wurde beendet.
Das Kind hat, beginnend mit Wintersemester 21/22 (ab 13. Oktober 2021), die Universität und das Studienfach gewechselt. Das Kind war im Wintersemester 21/22, Sommersemester 22, Wintersemester 22/23 und Sommersemester 23 an der IU Internationalen Hochschule in Erfurt für den Fernstudiengang Modemanagement eingeschrieben. Dieses Studium stellt eine Berufsausbildung dar. Die Regelstudienzeit in Vollzeit für diesen Studiengang beträgt 6 Fachsemester. Die Regelstudienzeit begann am 13. Oktober 2021 und endete zum 13. Oktober 2024. Das Studium wurde bis dato nicht abgeschlossen.
Im Dezember 2021 wurde für den Kurs Mode- und Designgeschichte ein Arbeitsaufwand von 150 Stunden, im Oktober 2022 wurde für die Kurse Marketing I und Marketing II ein Arbeitsaufwand von 150 Stunden und im Februar 2023 wurde für die Kurse BWL I und BWL II ein Arbeitsaufwand von 150 Stunden erbracht.
Die Berufsausbildung hat im Dezember 2021, im Oktober 2022 und Februar 2023 die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen.
Die Berufsausbildung hat im Oktober und November 2021, von Jänner bis September und November sowie Dezember 2022 sowie im Jänner, März, April und Mai 2023 nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen.
2. Beweiswürdigung
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen der Parteien, insbesondere den vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen und Studienerfolgsnachweisen der Universität Salzburg und der IU internationalen Universität sowie dem Einkommensteuerbescheid des Kindes für das Jahr 2022.
Laut Bestätigung des Studienerfolges der Universität Salzburg wurden die Prüfungen in einem Zeitraum von 26. November 2020 bis 1. Februar 2021 absolviert. Dieser Zeitraum liegt außerhalb des Beschwerdezeitraums von Oktober 2021 bis Mai 2023. Die abgeschlossenen Kurse an der Universität Salzburg finden daher keinen Eingang in die Beurteilung des gegenständlichen Rückzahlungsbescheides
Das Kind arbeitete von 1.1.2022 bis 31.12.2022 bei der Firma ***B*** im Wesentlichen im Bereich Verkauf und Marketing. Der Einkommensteuerbescheid 2022 des Kindes weist ein steuerpflichtiges Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) in Höhe von € 14.831,70 aus. Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich weiters keine Anhaltspunkte ableiten, wie etwa Anrechnungen oder Bestätigungen seitens der Universität, dass es sich bei dieser Tätigkeit um ein Pflichtpraktikum iS von einer zwingenden Teilnahme aufgrund des Studienplanes handelte. Vielmehr handelt es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um bloße Einschulungen am Arbeitsplatz, um die Modebranche von Grund auf kennenzulernen und um die monatlichen Studiengebühren zu finanzieren.
Hinsichtlich des im Sachverhalt festgestellten Zeitaufwandes im Dezember 2021, Oktober 2022 und Februar 2023 folgt das BFG dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Transcript of Records.
Gemäß Transcript of Records der Internationalen Hochschule vom 9. Juni 2023 absolvierte das Kind im Dezember 2021 den Kurs Mode- und Designgeschichte. Der Zeitaufwand für das Modul Mode- und Designgeschichte beträgt 150 Stunden (siehe Modulhandbuch Bachelor of Arts Bachelor Modemanagement FS-BAMOM)
Gemäß Transcript of Records der Internationalen Hochschule vom 9. Juni 2023 absolvierte das Kind im Oktober 2022 die Kurse Marketing I und Marketing II. Der Zeitaufwand für das Modul Marketing I beträgt 90 Stunden und für Markting II 60 Stunden (siehe Modulhandbuch Bachelor of Arts Bachelor Modemanagement FS BAMOM).
Gemäß Transcript of Records der Internationalen Hochschule vom 9. Juni 2023 absolvierte das Kind im Februar 2023 die Kurse Betriebswirtschaftslehre I und Betriebswirtschaftslehre II. Der Zeitaufwand für das Modul Betriebswirtschaftslehre I beträgt 90 Stunden und für Betriebswirtschaftslehre II 60 Stunden (siehe Modulhandbuch Bachelor of Arts Bachelor Modemanagement FS-BAMOM).
Insgesamt hat der Zeitaufwand für die Berufsausbildung des Kindes im Dezember 2021, im Oktober 2022 und Februar 2023 jeweils 150 Stunden betragen. Das sind rund 35 Stunden pro Woche (150 Stunden dividiert durch 4,3 Wochen), die das Kind für ihre Berufsausbildung aufgewendet hat. Seitens des erkennenden Senates bestanden keine Bedenken diese auch vom FAÖ nicht in Zweifel gezogenen Werte zu übernehmen.
Für die Monate Oktober und November 2021, Jänner bis September und November sowie Dezember 2022 sowie Jänner, März, April und Mai 2023 wurde, trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, kein Zeitaufwand für die Berufsausbildung des Kindes belegt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der für die Berufsausbildung notwendige Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden nicht erreicht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder der Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 12 ff). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Gem. § 5 Abs 1 FLAG führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000,00 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs 2 einschließlich § 8 Abs 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 15.000 übersteigenden Betrag. § 10 Abs 2 ist nicht anzuwenden.
Das Kind erzielte im Kalenderjahr 2022 steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 14.831,70, welche unter dem Grenzbetrag von € 15.000,00 liegen. Daher führen diese Einkünfte zu keinem Wegfall der Familienbeihilfe im Jahr 2022.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei einem Auslandsstudium handelt es sich um keine Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung und sind damit die Bestimmungen über eine Verlängerung der Studienzeit nur relevant, wenn ein Teil des Studiums zwar im Ausland, jedoch im Rahmen eines Studiums im Inland absolviert wird (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl., § 2 Rz 90). Bei Auslandsstudien gelten die allgemeinen Regeln betreffend die Berufsausbildung (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl., § 2 Rz 55).
Von Oktober 2021 bis Mai 2023 war das Kind der bfP durchgängig an der IU Internationalen Hochschulde Erfurt zum Bachelor-Fernstudium Modemanagement zugelassen. Bei der IU Internationalen Hochschule in Deutschland handelt es sich nicht um eine solche des § 3 StudFG, weshalb das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht nach § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 zu prüfen ist, sondern nach den von der Judikatur ausgebildeten allgemeinen Kriterien zur Berufsausbildung.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127). Entscheidend ist somit sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Eine Berufsausbildung iSd FLAG liegt - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH vom 08.07.2009, 2009/15/0089).
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher angeführter Höhe zu. Der Kinderabsetzbetrag teilt somit das Schicksal der Familienbeihilfe.
Der Rückforderungsbescheid ist ein Sammelbescheid und zwar sowohl hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages als auch hinsichtlich der Zeiträume, für die zurückgefordert wird.
Das Studium Modemanagement stellt eine Berufsausbildung iSd FLAG dar, da hier das maßgebliche Wissen für die künftige Berufsausübung vermittelt wird.
Eine Berufsausbildung iSd FLAG liegt generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden anfällt. Der von der IU Internationalen Universität angeführte Zeitaufwand von wöchentlich 30 Stunden würde jedoch nur dann anfallen, wenn das Studium in der Regelstudienzeit absolviert werden würde. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall. Das Studium wurde nicht in der Regelstudienzeit abgeschlossen. Im Beschwerdezeitraum wurde die entsprechende Anzahl von Prüfungen nicht erreicht und somit ist der dafür notwendige Zeitaufwand von 30 Stunden pro Woche nicht in diesem Ausmaß angefallen.
Insgesamt hat der Zeitaufwand für die Berufsausbildung des Kindes im Dezember 2021, im Oktober 2022 und Februar 2023 jeweils 150 Stunden betragen. Das sind rund 35 Stunden pro Woche (150 Stunden dividiert durch 4,3 Wochen), die das Kind für ihre Berufsausbildung aufgewendet hat. Somit ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung im Dezember 2021, im Oktober 2022 und im Februar 2023 die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Für diese Monate steht der bfP daher die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind zu.
Die Berufsausbildung hat im Oktober und November 2021, von Jänner bis September und November sowie Dezember 2022 sowie im Jänner, März, April und Mai 2023 nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen. Das Kind der bfP hat sich in diesen Zeiträumen nicht in Berufsausbildung befunden. Die Rückforderung für diese Monate erfolgte zu Recht.
Der Rückforderungsbetrag gesamt beträgt € 4.031,86 und berechnet sich wie folgt:
Summe in € | |
Rückforderungsbetrag lt. Bescheid | 4.715,00 |
Familienbeihilfe Dez. 2021 | -165,10 |
Kinderabsetzbetrag Dez. 2021 | -58,40 |
Familienbeihilfe Okt. 2022 | -165,10 |
Kinderabsetzbetrag Okt. 2022 | -58,04 |
Familienbeihilfe Feb. 2023 | -174,70 |
Kinderabsetzbetrag Feb. 2023 | -61,80 |
Rückforderungsbetrag | 4.031,86 |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages folgt dieses Erkenntnis der gesetzlichen Lage sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Salzburg, am 25. März 2025