Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, vertreten durch Rechtsanwälte_A, über die Beschwerde vom 12. Jänner 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes_A, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 17. Dezember 2020 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 04-12/2017, 04-12/2018 und 04-10/2019, Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
A.) Verfahrensgang:A.1.) Auf die in Österreich mit Hauptwohnsitz ansässige Beschwerdeführerin ist das streitgegenständliche Fahrzeug BMW Z4 mit dem deutschen Kennzeichen_A angemeldet.
Das Finanzamt_A setzte für dieses Fahrzeug mit Bescheiden vom 17. Dezember 2020 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume April bis Dezember 2017, April bis Dezember 2018 und April bis Oktober 2019 mit der Begründung fest, die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien seit 8. April 2016 bis laufend mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Adresse Anschrift_A, gemeldet und verwende das KFZ der Marke BMW Z4 mit dem deutschen Kennzeichen_A seither regelmäßig in Österreich. Da das Fahrzeug vom April bis Oktober widerrechtlich verwendet werde, eine Selbstberechnung jedoch unterblieben sei, sei die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG festzusetzen.
Die gegen die Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12. Jänner 2021 begründete die Beschwerdeführerin ua. damit, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe mit Urteil vom Datum_1, GZ_A, das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren zum selben Sachverhalt eingestellt. Das Landesverwaltungsgericht sei vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, das Ehepaar Nachname_Beschwerdeführerin habe den Hauptwohnsitz in Anschrift_A. Beide Eheleute seien im Unternehmen_A in Ort_B beschäftigt. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit im Unternehmen_A in Ort_B, insbesondere wegen der Nachtdienste der Beschwerdeführerin und dem Erfordernis, sich insbesondere im Zusammenhang mit der Verrichtung von Nacht- und Bereitschaftsdiensten in örtlicher und zeitlicher Nähe zu ihrem Arbeitsort aufzuhalten, sei von ihr auch eine Wohnung in Ort_B angemietet worden. Das gegenständliche Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen sei vom Ehegatten der Beschwerdeführerin ausschließlich in Deutschland verwendet worden, wobei die Reparaturen und die "§ 57a KFG-Begutachtung" (bzw. die in Deutschland damit vergleichbare Begutachtung - TÜV Plakette) in einer Werkstätte in Deutschland durchgeführt worden wären. Es sei lediglich einmal so gewesen, dass ein Steuerungsgerät beim Fahrzeug defekt gewesen und dieses bei einer Werkstätte in Ort_A ausgetauscht worden sei, zumal die deutsche Werkstätte diese Reparatur nicht durchführen habe können und die österreichische Werkstätte einen ehemaligen Mitarbeiter von BMW beschäftigt habe, welcher dieses Steuerungsgerät auch austauschen habe können. Im Übrigen seien aber sämtliche Reparatur- und Servicearbeiten durchgängig in Deutschland durchgeführt worden. Das Fahrzeug sei überwiegend von Person_A, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, verwendet worden. Die Beschwerdeführerin habe dieses Fahrzeug in Deutschland zu einem relativ bescheidenen Anteil genutzt, darüber hinaus habe aber ihr Ehegatte den überwiegenden Anteil an den gefahrenen Kilometern. Das Landesverwaltungsgericht Tirol komme daher zutreffend zum Ergebnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung der von ihm umfassend bzw. wesentlich vollständiger ermittelten Umstände das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich von Deutschland aus verwendet werde bzw. darüber verfügt werde, womit sich auch der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland befinde. Das gegenständliche Fahrzeug sei durchgängig in Deutschland und fahre die Beschwerdeführerin mit einem der drei in Österreich zugelassenen Fahrzeuge nach Ort_B und verwendet dort weiter den gegenständlichen BMW Z4. Dieser BMW Z4 stehe im Frühjahr/Sommer über ständig am Parkplatz des Unternehmens_A bzw. sei über die Wintermonate bei einem Freund der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in Ort_B in der Anschrift_C abgestellt. Das Fahrzeug sei als Zweisitzer konzipiert und völlig ungeeignet für Familienausfahrten bzw. den Winterbetrieb. Es diene vorwiegend als reines "Spaßfahrzeug", so wie andere Fahrzeugliebhaber etwa die Angewohnheit hätten, ein Motorrad zu fahren; vor allem für Ausfahrten des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welcher nicht nur deutscher Staatsangehöriger sei, sondern auch am Unternehmen:_A arbeite. Von den rund 10.000 km pro Jahr würden 90 - 95% durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin gefahren werden. Sie selbst verwende dieses Fahrzeug vor Ort in Ort_B, wenngleich sie es manchmal an schönen Tagen auch von Ort_B nach Ort_A fahre und der PKW dann auch tageweise in Ort_A stehe. Grundsätzlich werde über dieses Fahrzeug aber so verfügt, dass eben entweder der Ehegatte der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst, sei es unter Woche arbeitsbedingt oder am Wochenende aus Gründen einer bloßen Ausflugsfahrt von Ort_A nach Ort_B mit einem der drei anderen Autos gefahren werde und dann allein oder eben maximal zu zweit dieses Fahrzeug verwendet werde, um Ausflüge zu unternehmen. Das Fahrzeug werde auch nur für einen Zeitraum von April bis Oktober angemeldet und stehe dann für den restlichen Zeitraum, sohin von November bis einschließlich März, in der Garage bei Freunden des Ehepaares Nachname_Beschwerdeführerin in Deutschland. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Fahrzeug bis auf einige wenige Tage im Jahr ausschließlich in Ort_B abgestellt sei, das Fahrzeug nur in den Monaten April bis Oktober verwendet werde, das Fahrzeug in den Monaten November bis März abgemeldet und bei einem Bekannten der Beschwerdeführerin in Ort_B untergestellt sei, zu mehr als 90% dieses Fahrzeug als Ausflugs- bzw. Spaßfahrzeug durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin in Deutschland genutzt werde, das Fahrzeug ein Zweisitzer sei, der nur von der Beschwerdeführerin bzw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten benutzt werden könne, nur ein einziges Mal eine Reparatur des Steuerungsgerätes in Österreich durchgeführt worden wäre, ansonsten jede Reparatur in Deutschland durchgeführt werde, ebenso wie die Servicearbeiten. Im Sinn einer Gesamtbetrachtung sei daher dieses Fahrzeug als ein solches zu betrachten, welches nahezu ausschließlich von Deutschland aus verwendet bzw. über welches nahezu ausschließlich in Deutschland verfügt werde und sohin seinen dauernden Standort in Deutschland habe. Es werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen Person_A beantragt, damit das Bundesfinanzgericht sich auch im Sinne der Unmittelbarkeit ein Bild davon machen könne, dass die Angaben authentisch und richtig seien. Ergänzend sei anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der Einkommensteuer ein Verfahren vor mittlerweile dem Bundesfinanzgericht zu GZ_RV_2 führe, in welchem es um die Frage gehe, ob das Besteuerungsrecht in Ansehung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich zustehe. Fraglich in diesem Verfahren sei der sogenannte Grenzgängerstatus der Beschwerdeführerin, da diese aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen:_A an mehr als 45 Tagen nicht in der Lage sei, an ihren Wohnsitz zurückzukehren, sodass sie auch die Grenzgängereigenschaft verliere und dadurch das Besteuerungsrecht hinsichtlich ihres Einkommens ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Aufgrund der mangelnden Grenzgängereigenschaft unterliege auch das gegenständliche Fahrzeug in Österreich nicht der Kfz-Steuer.
A.2.) Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom Datum_2, GZ_RV_1, wurde der Beschwerdeführerin für das streitgegenständliche Fahrzeug BMW Z4 mit dem deutschen Kennzeichen_A die Normverbrauchsabgabe (NOVA) für April 2014 sowie die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum April 2014 bis Dezember 2016 vorgeschrieben.
A.3.) Das Finanzamt Österreich wies in Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2025 - unter Verweis auf obige Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom Datum_2, GZ_RV_1 - die streitgegenständliche Beschwerde vom 12. Jänner 2021 als unbegründet ab, da die in Österreich gelegenen Hauptwohnsitze der Beschwerdeführerin und des Ehegatten als Verwender die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG begründen würden, demzufolge das gegenständliche Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe verabsäumt, den Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Ab. 8 KFG zu erbringen. Sie habe keinen Beweis erbracht, dass vom Ausland aus auf Dauer und hauptsächlich über das Fahrzeug BMW Z4 verfügt werde. Das Vorbringen habe sich lediglich auf bloße Behauptungen beschränkt, geeignete Beweismittel seien nicht vorgelegt worden (siehe Beweiswürdigung im Erkenntnis GZ. GZ_RV_1 vom Datum_2). Es wäre jedoch die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen. Somit sei der Tatbestand des § 1 Z 3 KfzStG verwirklicht und es bestehe Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Die Festsetzung sei daher zu Recht erfolgt und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin begehrte mit Eingabe vom 4. November 2025 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
B.) Sachverhalt:B.1.) Sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehegatte Person_A haben seit zumindest November 2011 ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz sowie ihren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ort_A, Österreich, inne (siehe ua. die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 12. Jänner 2021, im Schreiben vom 20. Februar 2018 im Verfahren GZ. GZ_RV_1 sowie die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 7. Februar 2018 und 30. April 2020).
Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über ein angemietetes Zimmer in Anschrift_D, Deutschland (siehe ua. den Wohnungs-Mietvertrag vom 10. Februar 2014, die Beschwerde vom 12. Jänner 2021 sowie die Einvernahme von Person_A vom 12. Dezember 2018, GZ. GZ_RV_1).
Die Beschwerdeführerin ist seit 1. September 2005 als Berufsbezeicnnung_A im Unternehmen_A Ort_B, Deutschland, nichtselbständig beschäftigt (siehe den Arbeitsvertrag vom 2. August 2005).
Person_A war im strittigen Zeitraum beim Unternehmen_A Ort_B, Deutschland, nichtselbständig beschäftigt (siehe die Beschwerde vom 12. Jänner 2021 sowie die Niederschrift des Person_A vom 27. September 2017, GZ. GZ_RV_1).
B.2.) Person_A erwarb mit Kaufvertrag vom 31. Oktober 2012 das streitgegenständliche Fahrzeug BMW Z4 (siehe den Kaufvertrag vom 31. Oktober 2012). Das Fahrzeug wurde jedoch nicht auf ihn, sondern in Deutschland mit dem Kennzeichen_A auf die Beschwerdeführerin als Halterin mit der Anschrift in Anschrift_D, Deutschland, zugelassen (siehe ua. die vorliegende Zulassungsbescheinigung).
Das Fahrzeug wurde von der Beschwerdeführerin bei der Versicherung_A mit einem "Sommerkennzeichen" jeweils in den Monaten April bis Oktober angemeldet; in den übrigen (Winter)Monaten November bis März des Folgejahres war dieses wiederum abgemeldet (siehe den Versicherungsschein der Versicherung_A vom 18. März 2014 samt Nachträge sowie die Fotografie des Kennzeichens). Das Fahrzeug wurde unstrittig durchschnittlich ca. 2.000 km pro zugelassenen Monat gefahren (siehe die von der Beschwerdeführerin unwidersprochenen Berechnungen des Finanzamtes vom 21. Mai 2019 und 15. Dezember 2023 sowie die Niederschrift von Person_A vom 31. Jänner 2025, GZ. GZ_RV_1).
Abgesehen von einer Reparatur des Steuergerätes in Österreich (Firma_A, siehe ua. die Rechnung vom 27. April 2018 sowie die Einvernahme von Person_A vom 12. Dezember 2018, GZ. GZ_RV_1) wurden das Service des Fahrzeuges sowie weitere Reparaturen in Deutschland durchgeführt (siehe die an Person_A adressierten Rechnungen der Firma_B, vom 11. September 2015, vom 22. August 2016 und vom 31. Oktober 2016 sowie von der Firma_C vom 7. April 2015 sowie die an die Beschwerdeführerin adressierte Rechnung der Firma_B vom 17. Juli 2014).
Die Beschwerdeführerin hatte im strittigen Zeitraum - neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug - noch drei weitere Fahrzeuge in Österreich zum Verkehr zugelassen, nämlich einen Mercedes Benz 250 D, einen Volkswagen Multivan sowie ab November 2018 einen BMW X70 (siehe die Abfrage aus der KFZ-Data WareHouse vom 21. November 2025).
B.3.) Das Bundesfinanzgericht vermochte keine Feststellung zu treffen, dass über das streitgegenständliche Fahrzeug BMW Z4 (überwiegend) außerhalb des Bundesgebietes Österreich verfügt wurde.
Das Fahrzeug BMW Z4 wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehegatten Person_A genutzt. Das Bundesfinanzgericht konnte jedoch keine Feststellung hierzu treffen, von wem wie über dieses Fahrzeug im strittigen Zeitraum verfügt wurde; vor allem nicht zur Frage, wann, wo und wie diese Nutzung erfolgt ist.
Das Fahrzeug BMW Z4 befand sich im Zeitraum 26. September 2017 bis 27. April 2018 in Österreich (siehe das Schreiben vom 17. September 2025, GZ. GZ_RV_1). Das Bundesfinanzgericht konnte darüber hinaus keine Feststellung hierzu treffen, wo das Fahrzeug im verbleibenden strittigen Zeitraum überwiegend abgestellt war bzw. wo sich dessen dauernder Standort befand; dies auch nicht für den Zeitraum der Wintermonate (November bis März des Folgejahres).
B.4.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol befand im Erkenntnis vom Datum_1, GZ_A, dass bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen sei, dass über das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich von Person_A von Deutschland aus verfügt worden sei und sich somit der dauernde Standort des Fahrzeuges in Deutschland befunden habe. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft_A vom 25. Juli 2018 wegen einer Übertretung nach dem KFG wurde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (siehe das Erkenntnis vom Datum_1, GZ_A).
B.5.) Das Bundesfinanzgericht hat mit Entscheidung vom Datum_4, GZ_RV_2, erkannt, dass im Beschwerdejahr 2016 eine für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehr der Beschwerdeführerin vom Arbeitsort an den Wohnort an weniger als 45 Tagen stattgefunden hat. Die Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin ging somit im Beschwerdejahr 2016 nicht verloren, weshalb sie mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich der Einkommensteuerpflicht unterlag (siehe BFG Datum_4, GZ_RV_2). Die hiergegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom Datum_5, Zahl_2, als unbegründet abgewiesen.
C.) Beweiswürdigung:C.1.) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen sowie der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom Datum_2, GZ_RV_1.
Der Hauptwohnsitz (samt Mittelpunkt der Lebensinteressen) der Beschwerdeführerin und von ihrem Ehegatten Person_A befindet sich unstrittig in Österreich (siehe ua. die Beschwerde vom 12. Jänner 2021 in Verbindung mit der hierin zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, GZ_A, oder die Niederschrift von Person_A vom 27. September 2017, GZ. GZ_RV_1).
C.2.) Das Bundesfinanzgericht hat sich in seiner Entscheidung vom Datum_2, GZ_RV_1, bereits umfassend mit dem - im streitgegenständlichen Fall im Wesentlichen identischen - Beschwerdevorbringen betreffend Standort und Nutzung des Fahrzeuges BMW Z4 auseinandergesetzt. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung - nach umfassender Beweiswürdigung des auch im streitgegenständlichen Beschwerdefall gegebenen Beschwerdevorbringens sowie Sachverhaltes - ausführlich dargelegt, dassa) sowohl die Beschwerdeführerin als auch Person_A das Fahrzeug BMW Z4 nutzen, ohne dass jedoch das hiermit verbundene Ausmaß der jeweiligen Nutzung festgestellt werden konnte.b) die Beschwerdeausführungen derart widersprüchlich bzw. uneinheitlich sind, sodass diese nicht geeignet sind, den behaupteten Standort sowie eine überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW Z4 außerhalb von Österreich zu belegen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Nachweis erbringen, dass über dieses überwiegend vom Ausland aus verfügt wird. Nach dem Gesamtbild der vorliegenden Aktenlage basierend insbesondere auf dem Parteienvorbringen vermochte das Bundesfinanzgericht keine Feststellung hierüber zu treffen, wo sich der (dauernde) Standort des Fahrzeuges BMW Z4 befindet und wie und von wo aus über dieses verfügt wird.
Diese in obigem Erkenntnis getroffenen Feststellungen samt Beweiswürdigungen werden gänzlich in die gegenständliche Entscheidung übernommen; es wird vollumfänglich hierauf verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dassa) das angemietete Zimmer in Anschrift_D, laut Wohnungs-Mietvertrag vom 10. Februar 2014 über keinen Parkplatz verfügt, weshalb das Beschwerdevorbringen (ua. in der Niederschrift von Person_A vom 31. Jänner 2025, GZ. GZ_RV_1), das Fahrzeug sei auf dem Parkplatz der Wohnung abgestellt worden, denkunmöglich ist; die vorgebrachten Garagenstellplätze in Ort_D wurden erst ab 1. Oktober 2020 und sohin nach dem strittigen Zeitraum angemietet (siehe Mietvertrag vom 28. September 2020).b) die (einkommen)steuerliche Behandlung der nichtselbständigen Einkünfte der Beschwerdeführerin für eine Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer von keinem Belang ist, da nach dem KfzStG hierauf nicht abzustellen ist. Im Übrigen wurde in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom Datum_4, GZ_RV_2, die Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin sowie das hiermit verbundene (Einkommens)Besteuerungsrecht der Republik Österreich rechtskräftig festgestellt.
Die Ausführungen in der Beschwerde vom 12. Jänner 2021 decken sich im Wesentlichen mit den Beschwerdevorbringen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ. GZ_RV_1. Weder der Schriftsatz vom 12. Jänner 2021 noch die Beilagen hierzu enthalten abweichende und / oder ergänzende / neue Beschwerdevorbringen bzw. Sachverhaltselemente betreffend die Streitpunkte Nutzung und Standort des Fahrzeuges. Dies auch deshalb, da die Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall unerheblich ist; zudem betrifft der diesbezüglich angeführte Rechtsstreit nicht den streitgegenständlichen Zeitraum.Die Beschwerdeführerin hat sich trotz Kenntnis der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom Datum_2, GZ. GZ_RV_1, und ausdrücklichem abgabenbehördlichen Vorhalt / Verweis hierauf (in der Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2025) im Vorlageantrag vom 4. November 2025 nicht gegen die in dieser Entscheidung ausgeführten Sachverhaltsfeststellungen (sowie Beweiswürdigungen) verwehrt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe weder vorgebracht, dass die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend sind, noch ausgeführt, dass diese im streitgegenständlichen Zeitraum April 2017 bis Oktober 2019 nicht mehr zutreffend sein sollten. Mangels entsprechender Beschwerdeausführungen sowie fehlender Hinweise in der gegebenen Aktenlage besteht sohin für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel hieran, dass der in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom Datum_2, GZ. GZ_RV_1, festgestellte streitgegenständliche Sachverhalt auch in den Folgejahren (und sohin auch im vorliegenden Beschwerdezeitraum) unverändert vorgelegen und somit der Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.
Person_A wurde zu den streitgegenständlichen Beschwerdepunkten bereits mehrfach niederschriftlich einvernommen (siehe Verfahren zu GZ. GZ_RV_1), sodass ihm sowie der Beschwerdeführerin (in ihren zahlreichen Schriftsätzen ua. auch im Verfahren zu GZ. GZ_RV_1) ausreichend die Möglichkeit eingeräumt war, ihre Behauptungen durch detaillierte Ausführungen unter Beilage zweckdienlicher Unterlagen nachzuweisen sowie zu den aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Es bedurfte somit nicht deren neuerlichen Einvernahme.
D.) Rechtslage:D.1.) Gemäß § 1 Z 3 KfzStG 1992 (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer auch Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist (Z 1); in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (Z 2).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3 leg.cit.) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Der Steuerschuldner hat nach § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.
D.2.) Nach § 40 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, KFG BGBl. Nr. 267/1967, gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab 24. April 2014 gültigen Fassung BGBl I Nr. 26/2014 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg.cit. ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
D.3.) Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung"), welcher allerdings mittels Gegenbeweises widerlegbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055).
Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171). Wird das Fahrzeug bloß überwiegend im Ausland verwendet, ist der Gegenbeweis jedenfalls dann gelungen, wenn das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden kann (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055).
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde. Den Verwender, der einen Gegenbeweis erbringt, trifft dementsprechend die Beweisvorsorgepflicht. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung. Der Verwender hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat und von sich aus Beweise anzubieten (Haller, NoVAG, § 1 Tz 127ff mit der dort zitierten Rechtsprechung).
D.4.) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens "gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991" keine bindende Wirkung für die im Abgabenverfahren zu beantwortende Vorfrage einer widerrechtlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges gemäß § 82 Abs. 8 KFG, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird, insbesondere, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (Einstellung im Zweifel). Wenn die Einstellung aber ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG (Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund) erfolgt, kann daraus in einer für andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden (VwGH 12.2.2002, 2001/07/0125; VwGH 18.3.1992, 91/12/0018; VwGH 17.1.1995, 94/11/0412; BFG 1.3.2018, RV/7100235/2013; BFG 5.8.2021, RV/3100570/2020).
E.) Erwägungen:E.1.) In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, wer Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist und an welchem Ort diese Person ihren Hauptwohnsitz hat. Sollte kein Hauptwohnsitz im Inland bestehen, findet § 79 KFG 1967 Anwendung. Liegt jedoch ein Hauptwohnsitz im Inland vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass sowohl die Beschwerdeführerin als Halterin und Verwenderin als auch ihr Ehegatte Person_A als Verwender des Fahrzeuges den Hauptwohnsitz und auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Die Beschwerdeführerin räumte eine Verwendung des Fahrzeuges BMW Z4 auch in Österreich ein, weshalb in weiterer Folge § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden ist.
E.2.) Die in Österreich gelegenen Hauptwohnsitze der Beschwerdeführerin und des Ehegatten als Verwender begründen die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, demzufolge das gegenständliche Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden.
Im streitgegenständlichen Fall verabsäumte die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Ab. 8 KFG zu erbringen. Sie erbrachte keinen Beweis, dass vom Ausland aus auf Dauer und hauptsächlich über das Fahrzeug BMW Z4 verfügt wurde. Das Vorbringen beschränkte sich lediglich auf bloße Behauptungen, geeignete Beweismittel wurden nicht vorgelegt (siehe obige Beweiswürdigung). Es wäre jedoch die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen. Dieser kam dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht zu. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland wäre zudem auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend gewesen (UFS 27.5.2013, RV/1307-L/07).
Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, so muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenbehörde nicht den Standort bzw. das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (vgl. VwGH 23.10. 2001, 2001/11/0288; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
Das Bundesfinanzgericht ist nicht an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom Datum_1, GZ GZ_A, gebunden, da das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde. In der vorliegenden Entscheidung wird insbesondere durch den Verweis auf die Entscheidung BFG Datum_2, GZ_RV_1, umfassend dargelegt, warum das Bundesfinanzgericht zu einer vom Landesverwaltungsgericht abweichenden Sachverhaltsfeststellung gelangt ist; diese ist insbesondere durch die dem Landesverwaltungsgericht nach der vorliegenden Entscheidung vom Datum_1 und dem Protokoll vom 12. Dezember 2018 offensichtlich nicht bekannten, im gegenständlichen Fall jedoch aufgezeigten widersprüchlichen und uneinheitlichen (Parteien)Ausführungen begründet. Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung im Wesentlichen die Angaben des Person_A in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2018 zugrunde, welchen vom Bundesfinanzgericht nicht vollumfänglich gefolgt wird.
Da somit das streitgegenständliche Fahrzeug BMW Z4 in Österreich widerrechtlich verwendet wurde, ist der Tatbestand des § 1 Z 3 KfzStG verwirklicht und Kraftfahrzeugsteuer für den strittigen Zeitraum festzusetzen. Das Finanzamt Österreich erließ dementsprechend zulässig die bekämpften Bescheide. Die Beschwerdeführerin ist sowohl Halterin als auch Verwenderin des Fahrzeuges, sodass ihr rechtmäßig die Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben wurde. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
F.) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 25. November 2025
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