Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 13. Juli 2024 und 21. Juli 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. Juni 2024 und 5. Juli 2024 betreffend Nachsicht gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde vom 13. Juli 2024 gegen den Bescheid vom 14. Juni 2024 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde vom 21. Juli 2024 gegen den Bescheid vom 5. Juli 2024 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) eine Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2019 in Höhe von € 3.888,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2024 wurde die Einkommensteuer 2019 mit € 2.760,00 festgesetzt, zudem wurden Aussetzungszinsen in Höhe von € 223,13 vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2024 wurde zudem eine Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2020 in Höhe von € 3.797,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 stellte die Bf ein Ansuchen nach § 236 BAO auf Nachsicht der obgenannten Abgabenschuldigkeiten mit der Begründung, die Einkommensteuernachzahlung beruhe auf der Nachverrechnung der Witwenpension ihres im Jahre 2009 mit 48 Jahren verstorbenen Mannes. Sie selbst sei immer nur Saisonarbeiterin und im Winter arbeitslos gewesen und verfüge über keine Ersparnisse. Die Teuerung, die hohen Energiepreise und erhebliche altersgemäße Kosten für ihre Gesundheit würden es ihr unmöglich machen, die offenen Beträge zu begleichen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juni 2024 wurde der Antrag um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 6.780,13 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf in den Jahren 2019 und 2020 neben den 2 lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch steuerfreie Leistungen (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen habe. Die gemeinsame Versteuerung der steuerpflichtigen Einkünfte stelle eine Auswirkung der allgemeinen Rechtlage dar und begründet keine sachliche Unbilligkeit. Eine persönliche Unbilligkeit wiederum liege nicht vor, da der Abgabenrückstand in Raten entrichtet werden könne.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 stellte die Bf neuerlich ein Ansuchen nach § 236 BAO auf Nachsicht der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten mit der wortgleichen Begründung wie in der Eingabe vom 12. Juni 2024.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Juli 2024 wurde der Antrag um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 6.779,13 mit derselben Begründung wie der Bescheid vom 14. Juni 2024 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2024 hat die Bf gegen den Bescheid vom 14. Juni 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung und nur eine mangelhafte Begründung enthalte, da nicht ausgeführt worden sei, warum eine Unbilligkeit nicht vorliegt. Zudem sei der Bescheid nicht ordnungsgemäß unterfertigt, was seine Nichtigkeit bewirke.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2024 hat die Bf gegen den Bescheid vom 5. Juli 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus wie in der Beschwerde vom 13. Juli 2024. Ergänzend dazu führte die Bf zum Vorliegen der sachlichen Unbilligkeit aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2019 am 23. August 2022 erlassen wurde, obwohl die Frist für ein Nachsichtsansuchen auf den 2. September 2022 erstreckt worden sei. Dadurch sei eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid nötig gewesen und es seien Aussetzungszinsen in der Höhe von € 223,13 angefallen. Durch diesen Fehler des Finanzamtes sei ein atypischer Vermögenseingriff bewirkt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 29. Juli 2024 wurde die Beschwerde vom 13. Juli 2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalte und gemäß § 96 Abs.2 BAO Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und durch den Leiter der bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt gelten würden. Die Umstände, aus denen sich eine Unbilligkeit der Einhebung ergibt, seien vom Abgabepflichtigen darzulegen. Die Ausführungen über die Teuerung, die hohen Energiepreise und die mit ihrem Alter verbundenen Kosten würden eine persönliche Unbilligkeit nicht rechtfertigen, da der Abgabenrückstand in angemessenen Raten entrichtet werden könne. Die Nachforderungen aus der Arbeitnehmerveranlagung 2019 und 2020 würden eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstellen. Da somit keine Unbilligkeit vorliegt, sei auch für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2024 wurde die Beschwerde vom 21. Juli 2024 als unbegründet abgewiesen. Die Begründung entspricht jener der Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juli 2024.
Mit Eingabe vom 28. August 2024 stellte die Bf gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 13. Juli 2024 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es schlichtweg falsch sei, dass der angefochtene Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Zum Beweis dafür wurde die Seite 1 des angefochtenen Bescheides beigefügt. Weiters wiederholte die Bf ihr Vorbringen der mangelnden Unterfertigung des Bescheides und der mangelhaften Begründung, obwohl sie sehr umfangreich dargelegt habe, weshalb es ihr unmöglich sei, die Abgaben zu entrichten. So sei schon auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld und der Tatsache, dass die Bf das Geld nicht hat, um die Steuerschulden zu bezahlen, eine persönliche Unbilligkeit erwiesen, eine Ratenzahlung sei zudem nicht bewilligt. Die Behörde habe es zudem unterlassen zu überprüfen, ob der Bf die Entrichtung angemessener Raten überhaupt möglich sei. Zum Vorliegen sachlicher Unbilligkeit wurde ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2019 am 23. August 2023 erlassen wurde, obwohl noch eine Frist für ein Ergänzungsersuchen offen gewesen sei, weswegen Beschwerde gegen den Abgabenbescheid eingelegt werden musste. Die über den Zeitraum von über 22 Monaten bis zur Beschwerdevorentscheidung angefallen Zinsen seien von der Behörde damit schuldhaft veranlasst. Durch diesen Fehler der Finanzbehörde sei ein atypischer Vermögeneingriff bewirkt worden, der eine sachliche Unbilligkeit darstelle.
Mit Eingabe vom 29. August 2024 stellte die Bf gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 21. Juli 2024 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Begründung entspricht jener des Vorlageantrages vom 28. August 2024.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. August 2022 wurde der Bf eine Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2019 in Höhe von € 3.888,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2024 wurde die Einkommensteuer 2019 mit € 2.760,00 festgesetzt, zudem wurden Aussetzungszinsen in Höhe von € 223,13 vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2024 wurde zudem eine Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2020 in Höhe von € 3.797,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Von der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 2019 und 2020 jeweils zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen (eigene Einkünfte und Witwenpension), weshalb die Steuerpflichtige gemäß § 41 Einkommensteuergesetz (EStG) zu veranlagen ist. Zudem bezog die Bf steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld). Die Abgabennachforderung ist Ausfluss der gemeinsamen Veranlagung der steuerpflichtigen Bezüge und der Berechnung des Steuersatzes unter Berücksichtigung der steuerfreien Bezüge im Sinne des § 3 Abs.2 EStG.
Die 64 Jahre alte Beschwerdeführerin war als Saisonarbeiterin in einem ***1*** tätig und im Winter arbeitslos. Die Bf verfügte im Jahre 2019 über ein Einkommen von € 27.135,37 und im Jahre 2020 über ein Einkommen von € 33.645,08.
Im Jahre 2024 bezog die Bf von der Pensionsversicherungsanstalt Bruttobezüge in der Höhe von € 59.347,12 und im Jahre 2025 eine Alterspension von € 2.618,49 monatlich und eine Witwenpension von € 1.522,34 monatlich.
Die Bf ist zudem Hälfteeigentümerin zweier Liegenschaften, EZ ***2*** und EZ ***3*** der KG ***4***, und verfügt über Wohnungseigentum an der EZ ***5***, KG ***6***, aber über keine Ersparnisse und hat altersgemäße Kosten für ihre Gesundheit zu tragen.
Die angefochtenen Bescheide enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Zur behaupteten fehlenden Rechtsmittelbelehrung ist zu bemerken, dass von der Bf nur die Seite 1 des angefochtenen Bescheides vorgelegt wurde, welche unten rechts den Vermerk "Fortsetzung am Folgeblatt" beinhaltet. Dem Folgeblatt ist auch die Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei beiden angefochtenen Bescheiden das Folgeblatt irrtümlich von der Bundesrechenzentrum GmbH nicht versendet wurde, weshalb mit einer weitaus überragenden Wahrscheinlichkeit festzustellen war, dass die angefochtenen Bescheide mit Rechtsmittelbelehrungen versehen waren.
Die Feststellungen zur finanziellen Lage der Bf beruhen auf ihren eigenen Angaben im Nachsichtsantrag bzw. dem von der belangten Behörde übermittelten Lohnzettel L16 der Pensionsversicherungsanstalt für das Jahr 2024 und den in der Transparenzdatenbank ersichtlichen monatlichen Auszahlungen für das Jahr 2025. Das Liegenschaftsvermögen der Bf ergibt sich aus dem öffentlichen Grundbuch.
Gemäß § 236 Abs.1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs.2 leg. cit. findet Abs.1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2005/435 idgF, kann die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Gemäß § 2 dieser Verordnung liegt eine persönliche Unbilligkeit vor, wenn die Einhebung 1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihn gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
Gemäß § 3 dieser Verordnung liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches 1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die a.) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder b.) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein (zB VwGH 20.5.2010, 2006/15/0337; 17.11.2010, 2007/13/0135).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (zB VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022; 30.1.2006, 2005/17/0245), sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ereignissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 21.1.2009, 2008/17/0138, 20.11.2019, Ra 2018/15/0014).
Die Einkommensteuer wird vom jährlichen Einkommen der Steuerpflichtigen berechnet und steigt gemäß § 33 Abs.1 EStG prozentuell mit der Höhe des erzielten Einkommens. Aus diesem Grund sind die zuvor getrennt im Wege des Lohnsteuerabzuges versteuerten Einkünfte der Bf gemäß § 41 EStG gemeinsam zu veranlagen und zu versteuern, was einen höheren Durchschnittssteuersatz zur Folge hat. Zudem wird durch die Miteinbeziehung der steuerfreien Einkünfte eine unverhältnismäßige Absenkung der Steuerprogression vermieden. Diese Rechtsfolge ist vom Gesetzgeber gewünscht und stellt keine anormale Belastungswirkung der Bf dar.
Die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung ist im Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide zu klären, ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist anhängig. Die Nachsicht dient auch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit einer Abgabenvorschreibung nachträglich zu klären (VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0017).
Die Einwendungen betreffend die Vorschreibung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 223,13, hinsichtlich welcher die Bf eine sachliche Unbilligkeit wegen der langen Verfahrensdauer bis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erblickt, ist darauf zu verweisen, dass Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs.9 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen sind. Aussetzungszinsen fallen daher nur für jenen Teil der Abgabenschuld an, mit welchem die Bf im Beschwerdeverfahren nicht obsiegt. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für diesen Teil der Abgabenschuld ist im Zahlungsaufschub begründet und daher keinesfalls sachlich unbillig. Auch die lange Verfahrensdauer von über 22 Monaten vermag keinen atypischen Vermögenseingriff keine Unbilligkeit zu bewirken, da ansonsten eine Ungleichbehandlung mit Stundungen und Ratenzahlungen, wofür ebenfalls Zinsen zu entrichten sind, eintreten würde.
Zum Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ist auszuführen:
Die Bf verfügte im Jahre 2024 über ein jährliches Bruttoeinkommen von € 59.347,12. Im Jahre 2025 bezog die Bf eine Alterspension von € 2.618,49 monatlich und eine Witwenpension von € 1.522,34 monatlich und liegt damit weit über dem unpfändbaren Existenzminimum von € 1.273,99 (Wert 2025). Zudem verfügt die Bf über Liegenschaftsvermögen. Die Hinweise auf die Teuerung, die hohen Energiepreise und die altersentsprechenden Kosten für die Gesundheit treffen die Allgemeinheit und stellen per se keine persönliche Unbilligkeit dar. Eine Existenzgefährdung der Bf durch die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten liegt daher nicht vor.
Zudem können die von der belangten Behörde in Aussicht gestellten Zahlungserleichterungen dazu beitragen, dass die Bf auf die Abgabenschuldigkeiten Teilzahlungen (Raten) leistet. Können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung aushelfen, so bedarf es keiner Abgabennachsicht (VwGH 14.1.1991, 90/50/0060).
Eine persönliche Unbilligkeit liegt somit ebenfalls nicht vor.
Grundsätzlich bleibt auszuführen, dass eine mangelhafte Begründung ebenso wie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, der Bescheidqualität jedoch nicht entgegensteht (VwGH 17.8.1998, 97/17/0401). Gemäß § 96 BAO bedürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 19. November 2025
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