Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juli 2025 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 13. Mai 2025 bis 2. Juni 2025 Stundungszinsen iHv € 282,72 fest.
Mit Schreiben vom 14. August 2025 erhob der ***Bf1*** (in weiterer Folge Bf.) Beschwerde, da es unzulässig sei, nach Insolvenzeröffnung Stundungszinsen vorzuschreiben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. August 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 IO die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen sind, nicht geltend gemacht werden können.Es sei jedoch im vorliegenden Fall so, dass die Berechnung der Stundungszinsen für den Zeitraum vom 13. Mai 2025 bis 2. Juni 2025 erfolgt sei, also einem Zeitraum der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ***Datum*** liege.Dass der Stundungszinsenbescheid erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 9. Juli 2025 ergangen sei, spiele keine Rolle.Da die Stundungszinsen für Insolvenzforderungen vorgeschrieben worden seien, deren Abgabenanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liege, seien Stundungszinsen in Höhe von € 282,72 vorgeschrieben gewesen. Die Stundungszinsen seien auch rechtzeitig im Insolvenzverfahren angemeldet worden.
Mit Schreiben vom 25. September 2025 beantragte der Bf., die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2025 wurde der gesamte Abgabenrückstand in Höhe von € 75.211,74 bis 2. Juni 2025 gestundet.
Mit Beschluss vom ***Datum*** des ***Gericht***, ***Zahl*** wurde der Konkurs eröffnet.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 wurden für den Zeitraum 13. Mai 2025 bis 2. Juni 2025 Stundungszinsen In Höhe von € 282,72 festgesetzt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen, insbesondere dem Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 9. Mai 2025 und dem Stundungszinsenbescheid vom 9. Juli 2025.
Die Feststellung hinsichtlich der Konkurseröffnung ergibt sich aus der Ediktsdatei.
Gemäß § 54 Abs. 1 IO stehen die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren mit den Forderungen im gleichen Rang.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 IO können die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen, als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.
Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Zeit entrichten zu können. Die Bewilligung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten,a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oderb) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebengebühren aller Art.
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO gehören zu den Nebenansprüchen insbesondere die Nebengebühren der Abgaben wie u.a. die Stundungszinsen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044 mit Verweis auf weiterer Judikatur) stellen Stundungszinsen einen eigenständigen Nebenanspruch dar, der gemäß §§ 3, 4 und 212 Abs. 2 BAO laufend mit der Stundung entsteht. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Stundungszinsen die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabeanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 9. Mai 2025 eine Stundung des gesamten Abgabenrückstandes in Höhe von € 75.211,74 bis 2. Juni 2025 bewilligt.Es trat somit ein Zahlungsaufschub ein, und waren Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO zu entrichten.
Es handelt sich dabei um einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und kommt § 58 IO daher nicht zur Anwendung.
Hingegen sind die Stundungszinsen als Nebengebühren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und stehen gemäß § 54 Abs. 1 IO mit den Forderungen im gleichen Rang.
Die Festsetzung der Stundungszinsen erfolgte daher zu Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt dem eindeutigen Gesetzestext der §§ 54 IO und 212 Abs. 2 BAO und liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor. Die Revision ist nicht zulässig.
Wien, am 22. Oktober 2025
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