BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 54

§ 54

In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date

(1) Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.

(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.

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