Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer ***, betreffend
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"die Beschwerde vom 5. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 sowie "
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"die Beschwerde vom 5. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 "
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}den Beschluss:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs 1 BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.
II. Die Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.
Die gegenständlich am 5.8.2024 eingebrachten Beschwerden richten sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 6.5.2021, zugestellt am 6.5.2021, sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 5.5.2022, zugestellt am 5.5.2022.
Mit den am 8.1.2025 erlassenen Beschwerdevorentscheidungen wurden beide Beschwerden von der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend findet sich jeweils ausgeführt, dass die Monatsfrist bereits abgelaufen sei und die Beschwerden deshalb als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden seien.
Mit den eingebrachten Anträgen vom 8.5.2025 beantragte die Beschwerdeführerin jeweils die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
Es findet sich im Vorlageantrag begründend ua ausgeführt: "Meine Beschwerde vom 5.8.2024 war ein Antrag auf Wiederaufnahme und keine Beschwerde."
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts erfolgt diesbezüglich zunächst der Verweis darauf, dass gemäß § 243 der Bundesabgabenordnung (BAO) gegen Bescheide der Abgabenbehörden Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an Verwaltungsgerichte zulässig sind. Nach § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung des Bescheides.
Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden am 6.5.2021 sowie am 5.5.2022 zugestellt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden am 5.8.2024 eingebracht. In beiden Fällen wurden die Beschwerden erst nach Ablauf der vorgesehenen Monatsfrist und somit nicht fristgerecht eingebracht. Nach § 260 Abs 1 BAO sind Bescheidbeschwerden ua vom Verwaltungsgericht mit Beschluss nach § 278 BAO zurückzuweisen, wenn sie - gemäß lit b - nicht fristgerecht eingebracht wurden.
Zumal im vorliegenden Fall somit beide Beschwerden nicht fristgereicht eingebracht wurden, war von Seiten des Bundesfinanzgerichts die Zurückweisung der Beschwerden auszusprechen.
Dem (in den eingebrachten Vorlageanträgen) erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den jeweils am 5.8.2024 vorgenommenen Eingaben nicht um Beschwerden, sondern um Wiederaufnahmeanträge handelt, vermag das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Beide Eingaben sind zunächst ausdrücklich als "Beschwerde gem. § 243 BAO-Arbeitnehmerveranlagung" bezeichnet (FinanzOnline-Formulare). Weiter findet sich im gesamten Inhalt der beiden Eingaben keinerlei dahingehender Hinweis, dass ein Wiederaufnahmeantrag anstelle einer Beschwerde gestellt werden hätte sollen. Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin schließlich die entsprechenden Vorlageanträge gestellt, mit denen Sie jeweils die "Vorlage der Beschwerde" an das Bundesfinanzgericht beantragt. Es vorgenommenen Eingaben können somit nicht als/in Wiederaufnahmeanträge (um)gedeutet werden.
Der Beschwerdeführerin bleibt es freilich unbenommen, nunmehr (tatsächliche) Wiederaufnahmsanträge bei der zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Österreich) einzubringen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war damit nicht zuzulassen.
Wien, am 23. Oktober 2025
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