JudikaturBFG

RV/7400050/2019 – BFG Entscheidung

Entscheidung
18. August 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr1***, Zustelladresse: ***Adr2***, betreffend Beschwerde vom 24. April 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 16. März 2017 betreffend Haftung für Kommunalsteuer samt Nebengebühren für Jänner 2015 bis August 2016 und Dienstgeberabgabe für Jänner bis August 2016 iHv insgesamt € 1.705,54 der ***Firma1***, Konto ***Zahl1***, ***Zahl2***, beschlossen:

I.) Der Vorlageantrag vom 24. November 2017 wird gem. § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

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II.) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 16.3.2017 für Kommunalsteuer samt Nebengebühren für Jänner 2015 bis August 2016 iHv € 1.597,54 und Dienstgeberabgabe für Jänner bis August 2016 iHv € 108,00 der ***Firma1***, ***Adr3***, deren Geschäftsführer er war, zur Haftung gem. § 6a KommStG und § 6a Dienstgeberabgabegesetz herangezogen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24.4.2017 Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.9.2017 als unbegründet abgewiesen wurde, wobei Spruchpunkt I. geringfügig abgeändert wurde.

Am 24.11.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der am 5.12.2017 erlassene Verspätunsgsvorhalt der belangten Behörde, welcher am 22.12.2017 nachweislich zugestellt wurde, blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet.

Am 31.1.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der RSb-Brief mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.9.2017 wurde am 28.9.2017 von der an der selben Adresse wohnenden Gattin des Beschwerdeführers in ***Adr4***, übernommen.

Der Vorlageantrag wurde am 24.11.2017 per Einschreiben zur Post gegeben und langte am 27.11.2017 bei der belangten Behörde ein.

Beweiswürdigung

Die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung durch die Gattin ist durch deren Unterschrift auf dem Zustellnachweis (Rückschein) der Post nachgewiesen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass am 28.9.2017 die Gattin nicht an der Abgabestelle des Beschwerdeführers gewohnt hat, zur Annahme des Schriftstückes nicht beriet war und der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig an dieser Abgabestelle aufgehalten hat, zumal der Beschwerdeführer auch keine Einwände bezüglich des Zustellvorgangs erhoben hat, andernfalls er auf den nachweislich am 22.12.2017 zugestellten Vorhalt der belangten Behörde reagiert hätte. Dieser Vorhalt war deshalb zu erlassen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsmittelwerber zwecks Wahrung des Parteiengehörs eine offenbare Verspätung vorzuhalten ist (zB VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050).

Das Aufgabedatum des Vorlageantrages ist durch den Postaufgabestempel bestätigt.

Rechtliche Würdigung

Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.

Gem. § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a leg zit bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gem. § 16 Abs. 1 ZustG darf im Falle, dass das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gem. § 16 Abs. 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Da gegenständlich der RSb-Brief mit der Beschwerdevorentscheidung an der Abgabestelle ***Adr4***, von der Gattin des Beschwerdeführers persönlich am 28.9.2017 übernommen wurde, ist die Zustellung mit diesem Tag wirksam erfolgt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher gem. § 264 Abs. 1 BAO iVm § 108 Abs. 2 und 3 BAO am 30.10.2017.

Da gegenständlich der Vorlageantrag erst am 24.11.2017, somit nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, bei der Post aufgegeben wurde, war der Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Gem. § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO und § 264 Abs. 4 lit. f BAO konnte ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen werden.

Wien, am 18. August 2025