Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen eines Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 27.1.2026 gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 19.1.2026, Geschäftszahl ***FV1*** erkannt:
I. Der Zurückweisungsbescheid vom 27.1.2026 wird gem § 161 Abs 1 FinStrG aufgehoben.II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Strafverfügung vom 28.11.2025 hat das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) als Finanzstrafbehörde über die beschwerdeführende Partei (bP) wegen Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG ein Verbandsbußgeld in Höhe von € 11.700,00 verhängt.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 12.12.2025 hat die bP Einspruch gegen die og Strafverfügung erhoben.
Mit Schriftsatz vom 9.12.2025, eingelangt am 15.12.2025, hat die bP den Einspruch gegen die og Strafverfügung im Postweg eingebracht.
Mit Bescheid vom 19.1.2025 hat das ABB den Einspruch zurückgewiesen und dies damit begründet, dass Anbringen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung nur entsprechend der Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2006 zulässig seien und für Finanzstrafsachen keine ausdrückliche Zulässigkeit normiert sei. Da die bP den Einspruch auf eine unzulässige Weise - eben mittels FinanzOnline - eingebracht habe, habe sie diesen nicht rechtswirksam eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 27.1.2026 hat die bP Beschwerde gegen den og Zurückweisungsbescheid erhoben und dies damit begründet, dass der Einspruch nicht nur über FinanzOnline eingebracht worden sei, sondern auch postalisch. Dieser schriftliche Einspruch sei unglücklicherweise erst nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides beim ABB ausfindig gemacht worden. Nachdem der Einspruch somit rechtswirksam eingebracht worden sei, werde die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 27.2.2026 hat das ABB die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Zurückweisungsbescheid aufzuheben.
Die bP hat gegen die Strafverfügung vom 28.11.2025 Einspruch erhoben und diesen Einspruch einerseits mittels FinanzOnline-Eingabe vom 12.12.2025 und andererseits als Schriftsatz laut Eingangsstempel am 15.12.2025 beim ABB eingebracht.
Das ABB hat - ohne Berücksichtigung der postalischen Einbringung - die Einbringung über FinanzOnline mit Bescheid vom 19.1.2026 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die bP Beschwerde erhoben, weil die postalische Einbringung des Einspruchs zulässig und innerhalb offener Frist erfolgt ist.
Der festgestellte Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und ist dieser den vorgelegten Akten zu entnehmen. Darüber hinaus ist auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts zwischen den Verfahrensparteien unstrittig (siehe Vorlagebericht vom 27.2.2026).
§ 86a BAO idgF lautet:"(1) Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind undc) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:1. in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,2. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,3. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.
§ 85 Abs 1 BAO idgF lautet:"Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben)."
§ 145 Abs 1 FinStrG idgF lautet:"Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen."
§ 160 FinStG idgF lautet: "(1) Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.(2) Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenna) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oderb) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oderc) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oderd) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtetund keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.(3) Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.(4) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 auszuschließen. Die §§ 127 Abs. 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden.(5) Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
§ 161 Abs 1 FinStrG idgF lautet:"Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.11.2025 ist in Form eines Schriftsatzes datiert vom 9.12.2025 am 15.12.2025 postalisch beim ABB eingebracht worden. Da der Einspruch in zulässiger Weise und innerhalb offener Frist eingebracht worden ist, erweist sich der Spruch des Zurückweisungsbescheides vom 19.1.2026 als rechtswidrig.
Daher war der Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Das fortgesetzte Verfahren vor dem ABB als Finanzstrafbehörde ist gem den Bestimmungen §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem § 160 Abs 2 lit d FinStrG abgesehen, weil sich die Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid richtet und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis weicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht ab. Die (ordentliche) Revision daher nicht zuzulassen.
Salzburg, am 6. März 2026
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