BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Dr. Ronald Bauer, Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, Graben 14-15/B21, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 6. Februar 2023 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom 30. Dezember 2022 betreffend pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß §§ 2 und 7 der Pauschalierungsverordnung, idgF beschlossen:
Die Beschwerde vom 6. Februar 2023 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom 30. Dezember 2022 wurde der Antrag der ***Bf1***, vertreten durch Herrn Dr. Ronald Bauer, vom 28. Oktober 2022, auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit b Z 2 Pauschalierungsverordnung, in eventu gemäß § 2 Abs. 1 lit d Pauschalierungsverordnung, in eventu gemäß § 7 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007, idgF iZm den mit Bescheiden der Magistratsabteilung 65 - Parkraumbewirtschaftung erteilten Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2023 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 7. Juli 2023 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Am 28. Juli 2025 sandte der Parteienvertreter ein E-Mail an die zuständige Richterin und zog damit die Beschwerde zurück und kündigte an, diese Zurückziehung noch gesondert per Fax übermitteln zu wollen.
Ein Fax langte nicht beim Bundesfinanzgericht ein, aber am 31. Juli 2025 ein nicht unterfertigter Ausdruck dieses E- Mails in einem Kuvert postalisch frankiert.
Gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung handelt es sich bei Eingaben mittels E-Mail grundsätzlich um ein "rechtliches Nichts" bzw. sind diese als inexistent zu bewerten. Das ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass § 86a BAO regelt, wann eine elektronische Eingabe eine Eingabe im Rechtssinn ist. Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben, so liegt ein rechtliches Nichts vor.
Nach Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB zu §§ 85, § 86a, S 258, 271 sowie Tanzer in SWK 2005, S 415 stellen Ausdrucke von E-Mails (Anm. BFG: gemeint ist vorgenommen durch die Behörde) allerdings Schriftstücke dar. Diese Auffassung wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht geteilt, weil es dann der willkürlichen Entscheidung der Behörde obliegen würde, ob ein E-Mail ausgedruckt und als rechtlich existent oder nicht ausgedruckt und damit als rechtlich nicht existent behandelt würde - siehe dazu Ritz/Koran8 zu § 86a Rz 9b mit Judikaturverweisen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Ausdruck des E-Mails durch die Behörde, sondern durch die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei selbst, der in einem Kuvert beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurde. Ein Ausdruck eines E-Mails, das einer Behörde mittels Post, persönlicher Abgabe oder Fax übermittelt wird, genügt den Erfordernissen der Schriftlichkeit der Bundesabgabenordnung und stellt, im Unterschied zu einem E-Mail, kein rechtliches Nichts iSd § 86a BAO dar.
Aber selbst wenn man das Vorliegen der Schriftlichkeit im gegenständlichen Fall verneinen bzw. als mangelhaft wegen des Fehlens der Unterschrift ansehen würde, ist die Zurückziehung der Beschwerde per E-Mail trotzdem gegeben, weil gemäß § 86b BAO für Landes- und Gemeindeabgaben eine Sonderregelung gilt und unter den genannten Voraussetzungen Eingaben per E-Mail zulässig sind.
Im Ergebnis hat die beschwerdeführende Partei daher die Beschwerde vom 6. Februar 2023 bereits am 28. Juli 2025 rechtsgültig zurückgezogen und ein Mängelbehebungsauftrag ist somit nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Die gegenständliche Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2023 als erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 5. August 2025