JudikaturBFG

RV/7101352/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 6. März 2025 gegen die Mitteilung des ***FA*** vom 5. März 2025 betreffend den Bezug der Differenzzahlung:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

{
  "type": "ul",
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung"
  }
}

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Mitteilung des Finanzamts vom 5. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer u.a. zur Kenntnis gebracht, dass die Differenzzahlung ab März 2021 nicht mehr gewährt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Mitteilung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2025 wurde die Beschwerde gem. § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen, da kein rechtsmittelfähiger Bescheid, sondern nur eine Mitteilung ergangen sei.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Nach der Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind ausschließlich Bescheide mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerden gegen Schriftstücke, die keinen Bescheidcharakter aufweisen, sind daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131, 0132).

Für den Bereich der Familienleistungen ist anzumerken, dass die Bestimmungen des FLAG 1967 keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe/Differenzzahlungen (in weiterer Folge: FB) sowie des gemäß § 33 Abs. 3 EStG gemeinsam mit der FB auszuzahlenden Kinderabsetzbetrags vorsehen. Das Wohnsitzfinanzamt hat gem. § 12 FLAG 1967 die Verpflichtung, den Anspruchsberechtigten über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB sowie den Bezieher der FB über die Einstellung der Auszahlung der FB durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren.

Die auf § 12 FLAG 1967 fußende Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid (vgl. BFG 24.4.2024, RV/6100398/2023; 11.5.2020, RV/7102021/2020 mwN) und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 12 FLAG Rz 5; BFG 13.11.2018, RV/1100113/2018; BFG 18.03.2021, RV/5101149/2020).

Nach Einbringung des Vorlageantrages war die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtete, daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Hinweis: Die Partei hat die Möglichkeit, innerhalb der Verjährungsfrist einen Antrag auf Gewährung der FB ab März 2021 zu stellen. Wird diesem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, hat das Finanzamt darüber mittels Bescheid abzusprechen. In diesem Fall würde erstmals ein anfechtbarer Bescheid ergehen, gegen den Beschwerde erhoben werden kann.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gesetz, dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Entsprechend der zitierten Judikatur des VwGH ist eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig.

Es liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 3. Juli 2025