Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Stephan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 7. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2024 betreffend Rückforderung Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 02.2023-06.2024 Ordnungsbegriff ***123*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 22. September 2025 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz in Ritz/Koran, BAO8, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, § 98 Tz 4; BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016, BFG 24.11.2017, RV/7104134/2017, BFG 25.3.2021, RV/7100597/2021, BFG 28.09.2022, RV/7102285/2022; BFG 1.8.2023, RV/7101939/2023; uva.).
Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 22. März 2025, durch Übermittlung in deren persönliche Databox zugestellt. Aus dem übermittelten Zustellnachweise der belangten Behörde gehen wie folgt hervor:
Der dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde (elektronisch) am 22.09.2025 eingebracht.
Der Vorlageantrag wurde erst nach Ablauf der einmonatigen Frist eingebracht, aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Linz, am 28. Jänner 2026
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