Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Martin Friedl, Marktplatz 2, 4650 Lambach, über die Beschwerde vom 28. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 17. August 2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 nach § 299 BAO Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2019 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2007 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wurde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 mit EUR 17.429,16 festgesetzt.
Am 25. April 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 nach § 299 BAO und die Erlassung eines neuen Sachbescheides, da der Alleinverdienerabsetzbetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Bescheid vom 17. August 2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 ab.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte nochmals die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 und die Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Am 3. Oktober 2019 erging eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Einkommensteuer 2007 des Beschwerdeführers mit EUR 15.880,16 festgesetzt wurde. Laut Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid vom 17. August 2018 auf Grund der Beschwerde vom 28. August 2018 antragsgemäß geändert.
Mit Schreiben vom 6. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Beschwerde vom 28. August 2018 durch das Bundesfinanzgericht. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 11. Dezember 2017 und begründete sein Begehren damit, dass bei Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei.
Mit Stellungnahme vom 20. August 2025 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde vom 28. August 2018 gegen den Aufhebungsbescheid vom 17. August 2018 unerledigt sei. Die belangte Behörde habe mit der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2019 ein nicht erhobenes Rechtsmittel gegen einen nicht existierenden Einkommensteuerbescheid vom 17. August 2018 erledigt. Das Bundesfinanzgericht werde den Vorlageantrag deshalb mit Beschluss zurückweisen müssen, da dieser Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren nicht behebbar sei.
In ihrer Beantwortung vom 18. September 2025 bestätigte die belangte Behörde, dass die am 3. Oktober 2019 erfolgte stattgebende Erledigung der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 17. August 2018 und der Erlassung eines neuen Bescheides über die Einkommensteuer für das Jahr 2007 hätte erfolgen müssen. Nach der Ansicht der belangten Behörde entspreche jedoch die am 3. Oktober 2019 erlassene Beschwerdevorentscheidung in ihrem Inhalt einer vollständigen Erfüllung des in der Beschwerde ausgedrückten Parteiwillens.
Am 3. Februar 2026 fand eine Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Im Erörterungstermin nahm der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.
Am 11. Dezember 2017 erging der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2007.
Mit Schreiben vom 25. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Einkommensteuerbescheides nach § 299 BAO und die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides mit Bescheid vom 17. August 2018 ab.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2018 Beschwerde und beantragte nochmals die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 und die Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, der Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastungen.
In der Folge erging am 3. Oktober 2019 eine Beschwerdevorentscheidung mit einer geänderten Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007. Laut Spruch der Beschwerdevorentscheidung wurde auf Grund der Beschwerde vom 28. August 2018 der Bescheid vom 17. August 2018 geändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 wurde in der Beschwerdevorentscheidung mit EUR 15.880,16 festgesetzt. Laut der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde antragsgemäß stattgegebenen.
Mit Schreiben vom 6. November 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde vom 28. August 2018 an das Bundesfinanzgericht.
Der Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes und ist nicht strittig.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (zB VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 8.2.2007, 2006/15/0373).
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (VwGH 4.4.1990, 89/13/0190): "Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid (ebenfalls) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1977, Zl. 148/76, Slg. Nr. 5078/F). Eine solche Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen, wenn sie (als solche) vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (siehe Dolp, aaO, Seite 581)."
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 28. August 2018 Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. August 2018 über die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 nach § 299 Abs. 1 BAO erhoben.
Daraufhin erging am 3. Oktober 2019 eine Beschwerdevorentscheidung mit einer geänderten Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007.
Es ist somit eine Beschwerdevorentscheidung ergangen, der keine Beschwerde zu Grunde lag. Die Beschwerde vom 28. August 2018 hatte sich gegen die Abweisung des Aufhebungsantrages und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 gerichtet.
Wie oben ausgeführt, bewirkt die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes.
Da zwar eine rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorgelegen ist, war der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 6. November 2019 zulässig (vgl. BFG 25.08.2017, RV/7100192/2017; 19.07.2016, RV/7103328/2016).
Wenn der angefochtene Bescheid von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde, hat eine ersatzlose Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) zu erfolgen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 279 BAO Rz 5 und 6 mit Hinweisen auf Judikate).
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 3. Oktober 2019 ist deshalb durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben, um einen rechtsrichtigen Verfahrenszustand herzustellen.
Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidungen scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus ( § 264 Abs. 7 BAO).
Durch die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2019 ist die Beschwerde vom 28. August 2018 gegen den Abweisungsbescheid vom 17. August 2018 wieder unerledigt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist (VwGH vom 11.09.2014, Ra 2014/16/0009).
Wien, am 9. Februar 2026
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