IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 46 Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, MA 46 - P82/1177359/2024/ABC/ELM, vom 10. September 2024 betreffend Gebrauchsabgabe zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Bescheid vom 10.9.2024
Mit Bescheid vom 10.9.2024 erfolgte eine Nachbemessung der Gebrauchsabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer. Gemäß §§ 9 Abs. 1a und 10 Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBI für Wien 1966/20 idgF, (GAG 1966) wurde für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes durch Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen vor der Liegenschaft in ***3***., ***1*** ***2*** ohne Gebrauchserlaubnis eine Gebrauchsabgabe als Einmalzahlung in der Höhe von 171,40 Euro festgesetzt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 1a GAG 1966 derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten habe.
Gemäß § 10 Abs. 2 GAG 1966 richte sich Form und Höhe der Gebrauchsabgabe nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.
Die Berechnung sei gemäß nachstehender Aufstellung erfolgt:
[...]
Die Fälligkeit gründe sich auf § 11 Abs. 1, 2 und 3 GAG und die Gebrauchsabgabe wäre binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides mittels nachfolgendem Zahlschein einzuzahlen.
Der Nachbemessungsbescheid wurde laut postalischem Rückschein vom Beschwerdeführer am 18.9.2024 übernommen.
2. Beschwerde vom 19.9.2024
Mit E-Mail vom 19.9.2024 bekämpfte der Beschwerdeführer den Nachbemessungsbescheid vom 10.9.2024 und führte aus:
[...]
Mit der Beschwerde wurde der Zulassungsschein für das beschwerdegegenständliche Fahrzeug übermittelt.
3. Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2024
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2024 wurde die Beschwerde vom 19.9.2024 abgewiesen (der bekämpfte Bescheid bestätigt).
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 263 Abs. 1 BAO ist in der Beschwerdevorentscheidung der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 9 Abs. la GAG hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
A. Einmalige Abgaben Post 7: für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von Fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 171,40 Euro.
Sachverhalt:
[...]
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer hat zugestanden, das Fahrzeug ohne Kennzeichen abgestellt zu haben. Der Tarif stellt nur auf das ohne Kennzeichen abgestellt sein ab, jedoch nicht darauf, ob das Fahrzeug zugelassen ist bzw. auch nicht darauf, dass das Fahrzeug ein Wechselkennzeichen hat, bzw. aus welchen Gründen das Fahrzeug ohne Kennzeichen abgestellt war. Als Zulassungsinhaber muss der Beschwerdeführer die nachteiligen Folgen daraus tragen, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen abgestellt war. Da das Fahrzeug ein begonnenes Monat abgestellt war, war die Gebrauchsabgabe zu bestätigen. Es war spruchgemäß zu entscheiden."
Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer gemäß dem postalischen Rückschein am 20.1.2025 übernommen.
4. Vorlageantrag vom 8.2.2025
[...]
5. Vorlagebericht vom 26.8.2025
Mit Schreiben vom 26.8.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Fahrzeug des Beschwerdeführers (***4*** ***5*** ***6*** ***7***) war am 12.8.2024 im Parkstreifen in ***3***, ***1*** ***2***, ohne Kennzeichen abgestellt. Das Fahrzeug hatte das Wechselkennzeichen ***8*** und war auf den Beschwerdeführer zugelassen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 21.8.2024 und dem vom Beschwerdeführer übermittelten Zulassungsschein. Der Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer sowohl im Bescheid vom 10.9.2024 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2024 vorgehalten und wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten. Daher konnte das Bundesfinanzgericht von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Nr. 36/2023 hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 leg. cit.) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, unbeschadet der §§ 6 und 16 leg. cit. - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen.
Gemäß Tarif A Post 7 zum Stand LGBl. Nr. 36/2023 beträgt der Tarif "für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen" pro Fahrzeug und begonnenem Monat 171,40 Euro.
Dass - wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat - das beschwerdegegenständliche Fahrzeug sehr wohl angemeldet gewesen wäre und es lediglich vergessen worden sei, die Kennzeichen (Wechselkennzeichen) zu montieren, ändert nichts daran, dass der gebrauchsabgabenrechtliche Steuertatbestand erfüllt ist, da dieser nur eine Abstellung ohne Kennzeichen voraussetzt. Auch eine erfolgte Bestrafung wegen der Abstellung steht der Gebrauchsabgabenpflicht nicht entgegen, da der abgabenrechtliche Tatbestand vom verwaltungsstrafrechtlichen zu unterscheiden ist. Es liegen auch keine Gründe für eine Einstellung vor und eine Minderung des Abgabenbetrages kommt im Bemessungsverfahren nicht in Frage, da es sich um einen gesetzlich genau bestimmten Betrag handelt.
Somit wurde die Abgabe zu Recht vorgeschrieben und die Beschwerde war abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 4. September 2025