Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch ***RA_GmbH***, ***RA_Adr***, über die Beschwerde vom 17. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. März 2025 über die Abweisung des Aussetzungsantrages gem. § 212a BAO vom 13.02.2025, Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Bescheid vom 28.01.2025 wurde gegenüber der ***A_Ges*** Rechtsgeschäftsgebühr betreffend einen mit dem Beschwerdeführer (Bf) abgeschlossenen Fruchtgenussvertrag festgesetzt.
2. Mit vom rechtlichen Vertreter eingebrachtem Schriftsatz vom 13.02.2025 erhob der Bf Beschwerde gegen den genannten Bescheid, und stellte den Antrag, die Einhebung der Abgabe gem. § 212a BAO auszusetzen; die ***A_Ges*** erklärte im selben Schriftsatz ihren Beitritt zur Beschwerde gem. § 257 BAO.
3. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025 mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen; der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom selben Datum mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt sei. Beide Erledigungen wurden nachweislich am 17.03.2025 zugestellt.,
Ebenfalls am 13.03.2025, zugestellt am 13.03.2025, erging der Bescheid an die ***A_Ges***, mit dem der Beitritt zur Beschwerde zurückgewiesen wurde.
4. Der Vorlageantrag vom 16.04.2025 wurde, wiederum mit Beitrittserklärung der ***A_Ges***, am 17.04.2025 eingebracht. Zeitgleich erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages. Das Beschwerdevorbringen beschränkte sich auf Ausführungen über die Beschwerdeführereigenschaft der ***A_Ges***.
Die ***A_Ges*** brachte, mit Beitrittserklärung des Bf, am 17.04.2025 Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid iZm der Beitrittserklärung ein. Diese wurde am 06.10.2025 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Sämtliche Rechtsmittel wurden mit Aussetzungsanträgen gem. § 212a BAO verknüpft.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2025, zugestellt am 09.10.2025, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages abgewiesen. Zur Begründung wurde wiederum auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrages bereits erfolgte Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde verwiesen.
6. Am 21.10.2025 wurde der Vorlageantrag im Verfahren betreffend die Aussetzung der Einhebung erhoben, wiederum mit Beitritt der ***A_Ges***, und wiederum unter Stellung eines Aussetzungsantrages.
7. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 26.01.2026 wurde gem. § 274 Abs. 1a BAO von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. Es wurde von den Verfahrensparteien kein ergänzendes Vorbringen erstattet.
1. Der das gegenständliche Verfahren ursprünglich auslösende Bescheid vom 28.01.2025 über die Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr erging an die ***A_Ges***. Der Bf wurde nicht als Gesamtschuldner der Rechtsgeschäftsgebühr iSd § 28 GebG 1957 in Anspruch genommen.
2. Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren betreffend die Aussetzung der Einhebung ist der Bf, an den der bekämpfte Bescheid vom 13.03.2025 ebenso wie die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2025 erging; in der Beschwerde vom 16.04.2025 und im am 21.10.20205 eingebrachten Vorlageantrag wurde jeweils der Bf als Beschwerdeführer bezeichnet.
Der dargestellte Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass der Bescheid über die Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr vom 28.01.2025 an die ***A_Ges*** ergangen war, ergibt sich unmittelbar aus dem vorgelegten Akteninhalt.
1. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unter den genannten Voraussetzungen auszusetzen.
Antragsberechtigt ist schon nach dem Gesetzeswortlaut nur ein "Abgabepflichtiger" iSd § 77 BAO, der von der Abgabenbehörde bereits mit einem Abgaben- oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden ist (Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 [2023] § 212a BAO Rz 23).
Die Abgabe, deren Aussetzung im gegenständlichen Verfahren begehrt wurde, wurde nicht gegenüber dem Bf, sondern, wie bereits erwähnt, gegenüber der ***A_Ges*** festgesetzt; eine Inanspruchnahme des Bf in seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner nach § 28 GebG 1957 iSd § 6 BAO ist nicht erfolgt. Es mangelt dem Bf daher an der Eigenschaft eines "Abgabepflichtigen", damit an der grundsätzlichen Berechtigung zur Stellung eines Aussetzungsantrages.
2. Eine fehlende Antragslegitimation bewirkt die Unzulässigkeit des Anbringens; unzulässige Anbringen sind zurückzuweisen (Ritz/Koran, BAO8, § 85a Tz 10 mwN).
3. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes umfasst auch, einen Abweisungsbescheid in eine Zurückweisung abzuändern (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger [Hrsg], BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 [2023] § 279 BAO Rz 17, unter Verweis auf Ritz/Koran, BAO8, § 279 Tz 14).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Grund für die fehlende Antragslegitimation, und daraus folgend die Unzulässigkeit des Aussetzungsantrages, ergab sich bereits aus § 212a Abs. 1 BAO. Mangels Vorliegens einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage war die Revision daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 18. Februar 2026
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