IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 11.9.2024 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung elektronisch ein und beantragte den halben Familienbonus Plus hinsichtlich seines Sohnes ***S1***. Er gab an, dass seine Partnerin Familienbeihilfebezieherin sei und weder er noch seine Partnerin für das Kind im Jahr 2023 Unterhaltszahlungen erhalten haben.
Die belangte Behörde erließ am 10.1.2025 den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2023 und setzte die Einkommensteuer (nach Anrechnung der Lohnsteuer) iHv. - € 15 fest. Eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer nicht der Bezieher der Familienbeihilfe gewesen sei.
Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer am 4.2.2025 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ein und legte der Beschwerde ein Schreiben der Kindesmutter vom 30.1.2025 vor, worin sie bestätigt, dass seit dem Jahr 2023 eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von € 85 ,-- für den gemeinsamen Sohn ***S1*** bestehe und der Beschwerdeführer dieser Unterhaltsvereinbarung mit zusätzlichen Obsorgetagen nachkomme, welche sie mit einer "50:50 Vereinbarung" geregelt haben.
Im Vorhalteverfahren legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 30.8.2017 vor, mit dem der Beschwerdeführer ab 1.9.2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 390,-- für den Sohn ***S1*** zu bezahlen hatte.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28.5.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut vorgelegtem Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für den minderjährigen Sohn ***S1*** in Höhe von € 390,-- verpflichtet sei. Eine weitere gerichtliche oder behördliche Unterhaltsvereinbarung sei nicht vorgelegt worden. Der Aufforderung Unterhaltszahlungen nachzuweisen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Familienbonus habe nicht berücksichtigt werden können, da der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe.
In seiner am 17.6.2025 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ex Frau und er den gemeinsamen Sohn seit Oktober 2022 zu gleichen Teilen betreuen und beide Naturalunterhalt leisten. Das Schreiben vom 30.1.2025 sei aufgrund einer Information der belangten Behörde erstellt worden. Der Inhalt dieses Schreibens sei nach der Vorgabe der Mitarbeiterin der belangten Behörde verfasst worden. Der Bescheid aus dem Jahr 2016 sei nicht aktuell. Im Jahr 2023 seien keine Unterhaltszahlungen geleistet worden. Familienbeihilfebezieherin sei seine Ex Frau.
Am 3.9.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung des Beschwerdebegehrens.
Das Bezirksgericht Donaustadt bestätigte mit Eingabe vom 23.9.2025, dass der rechtskräftige Beschluss vom 30.8.2017 nach wie vor aufrecht und seither keine neue unterhaltsrechtliche Entscheidung von Seiten des Gerichts ergangen sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer der halbe Familienbonus Plus für seinen Sohn ***S1*** zusteht.
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist u.a. Vater des Sohnes ***S1***, geb. tt.mm.2007. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter sind seit dem Jahr 2016 getrennt. Der Sohn ist dem Haushalt der Mutter zugehörig.
Die Familienbeihilfe für den Sohn wurde ganzjährig von der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Kindesmutter bezogen.
Der Beschwerdeführer war seit 1.9.2017 aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes zu Unterhaltszahlungen von monatlich € 390,-- für den Sohn ***S1*** verpflichtet.
Der Beschwerdeführer leistete im streitgegenständlichen Jahr keine Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter.
2. Beweiswürdigung
Die Familiensituation des Beschwerdeführers konnte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die Grunddatenverwaltung der Finanzanwendungen festgestellt werden.
Die Wohnsituation des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes ergibt sich aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgericht in das Zentrale Melderegister, das den Hauptwohnsitz des Sohnes seit 18.5.2007 unverändert an der Meldeadresse der Mutter ausweist. Weiters gab auch der Sohn selbst in seiner Einkommensteuererklärung 2023 seine Wohnanschrift an der Meldeadresse seiner Mutter an. Ebenso scheint diese Adresse in dem an die belangte Behörde übermittelten Lohnzettel des Sohnes für das streitgegenständliche Jahr aus. Auch dass die Mutter für das gesamte streitgegenständliche Jahr den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe für ***S1*** bezog, spricht für die Haushaltszugehörigkeit von ***S1*** an der Meldeadresse seiner Mutter. Denn Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages ist, dass das Kind zum Haushalt dieser Person gehört. Diesem Bild entsprechend, dass der Sohn dem Haushalt seiner Mutter angehörig ist, beantragte die Mutter von ***S1*** im streitgegenständlichen Jahr den Alleinerzieherabsetzbetrag. Alleinerziehende sind jedoch nur Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben ( § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988). Dass der Inhalt der vorgelegten Bestätigung der Kindesmutter, datiert mit 30.1.2025, den tatsächlichen Gegebenheiten aus dem Jahr 2023 entspricht, ist für das Gericht nicht glaubhaft, führt doch der Beschwerdeführer selbst im Vorlageantrag aus, dass die inhaltlichen Vorgaben des Schreibens von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde aufgrund der Einholung einer Auskunft des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2023, somit nach dem 10.1.2025, stammen. Eine Unterhaltsvereinbarung mit anderem Inhalt oder eine Bestätigung darüber durch die Kindesmutter liegen dem Gericht nicht vor.
Die Feststellungen hinsichtlich des Familienbeihilfebezuges gründen sich auf der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in das Programm "FABIAN".
Die Feststellung zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers basiert auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 30.8.2017 zur GZ ***123***. Der Beschluss wurde vom Beschwerdeführer im Vorhalteverfahren der belangten Behörde vorgelegt und bestätigte das Bezirksgericht Donaustadt mit Eingabe vom 23.9.2025, dass dieser nach wie vor aufrecht ist.
Dass im streitgegenständlichen Jahr keine Unterhaltszahlungen vom Beschwerdeführer für Sohn ***S1*** geleistet wurden, ist unbestritten und ergeben sich auch für das Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 normiert:"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu. Dabei gilt: a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 47 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 62 Euro monatlich zu. c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhalts absetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu. d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird. e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen."
§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.[…]"
Der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf den Familienbonus Plus ist somit an dessen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gebunden.
Ad Unterhaltsabsetzbetrag
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Unterhaltabsetzbetrages ist, dass der gesetzliche Unterhalt für das Kind geleistet wird. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der Unterhaltsvergleich oder ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl. Nr. 312, 463 BlgNR 18. GP 9).
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (UFS 2.10.09, RV/0425-I/08).
In dem Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt zu GZ ***123*** vom 30.8.2017 wird die monatliche Unterhaltszahlung für Sohn ***S1***, die der Beschwerdeführer zu leisten hat, in Höhe von € 390,-- festgesetzt. Der Beschluss vom 30.8.2017 ist nach wie vor aufrecht.
Da der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr dieser Verpflichtung gegenüber seinem Sohn nicht nachgekommen ist, steht dem Beschwerdeführer für das Jahr 2023 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
ad Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu (VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017).
Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages im Rahmen der Einkommensteuerermittlung des Beschwerdeführers, wie zuvor zu Punkt Unterhaltsabsetzbetrag ausgeführt, nicht vorliegen, kann dem Beschwerdeführer ein Familienbonus Plus nicht zuerkannt werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Wien, am 23. September 2025