JudikaturBFG

RV/2101339/2019 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
17. Februar 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Südsteirische Steuerberatung GmbH & Co KG, Hauptplatz 7, 8430 Leibnitz, über die mit 25.5.2019 datierte, am 24.6.2019 beim Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg eingelangte Beschwerde gegen

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beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom 19.8.2019 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Festgestellter Sachverhalt:

Im Anschluss an eine Außenprüfung zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) mit Bescheid vom 13.5.2019 zur Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2016 heran. Mit Bescheid vom 23.5.2019 setzte es zudem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 fest.

Mit Schreiben vom 11.6.2019 ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 20.7.2019.

Mit Schreiben vom "25.5.2019" (diese Datumsangabe ist angesichts des Fristverlängerungsantrages vom 11.6.2019 offensichtlich unrichtig), das am 24.6.2019 beim Finanzamt einlangte, erhob der steuerliche Vertreter der Bf Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.8.2019 sprach das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.5.2019 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2016 ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.8.2019 sprach das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.5.2019 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 ab. Die gesonderte Bescheidbegründung datiert mit 12.8.2019.

Mit Schreiben vom 19.8.2019 beantragte der steuerliche Vertreter der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin wurden auch die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am 4.12.2023 wurde ein Erörterungstermin abgehalten.

Mit Ladungsschreiben vom 7.2.2025 wurden die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung geladen.

Mit Schreiben vom 13.2.2025 nahm der steuerliche Vertreter der Bf den Vorlageantrag vom 19.8.2019 zurück. Er wies in besagtem Schreiben weiters darauf hin, dass aufgrund der Zurücknahme des Vorlageantrages die mündliche (Senats-)Verhandlung für die Bf obsolet sei.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (§ 256 Abs 1 BAO), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde bei Zurücknahme des Vorlageantrages wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Mit Schreiben vom 13.2.2025 nahm der steuerliche Vertreter der Bf den Vorlageantrag vom 19.8.2019 zurück, weswegen dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären war.

Die Beschwerde gilt daher gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO wieder als durch die oben genannten Beschwerdevorentscheidungen erledigt.

Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so obliegt gemäß § 272 Abs 4 BAO dem Berichterstatter die Erlassung der Gegenstandsloserklärung.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am 17. Februar 2025