IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch herger weilguny steuerberatung wirtschaftsprüfung GmbH, Reichsstraße 24a, 3300 Amstetten, über die Beschwerde vom 2. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023, eingelangt am 22.02.2024 machte der Beschwerdeführer unter anderem beruflich veranlasste Reisekosten iHv € 6.166,86 sowie den Unterhaltsabsetzbetrag und den halben Familienbonus Plus für 11 Monate geltend.
2. Der Einkommensteuerbescheid 2023 erging am 11. Juli 2024, wobei die belangte Behörde die beantragten Reisekosten mangels ordnungsgemäßem Fahrtenbuch nicht gewährte. Weiters wurden der Unterhaltsabsetzbetrag sowie der halbe Familienbonus Plus antragsgemäß für 11 Monate gewährt, da der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung nur für 11 Monate nachgekommen sei. Aus der Begründung:
"Fahrtkosten auf Grund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges können dann steuerlich als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn ein fortlaufend geführtes Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen vorliegen, aus denen Datum, Beginn und Ende, Ausgangs- und Zielpunkt, Kilometerstand, Kilometerzahl der beruflich bzw. privaten Fahrten, sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt hervorgeht. Da das vorgelegte Fahrtenbuch somit nicht ordnungsgemäß geführt wurde, wurden die beantragten Reisekosten nicht gewährt. […]"
3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 02. August 2024 mit folgender Begründung:
"Bei dem veranlagten Einkommensteuerbescheid 2023 wurden die beruflich veranlassten Reisekosten nicht berücksichtigt, obwohl ich diese in der Einkommensteuererklärung erfasst habe. Laut der Begründung am Bescheid wurde das Fahrtenbuch nicht korrekt geführt. Laut den Lohnsteuerrichtlinen §16 unter 5.6.6.1 Berücksichtigung der Fahrtkosten Absatz 290 steht: "Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Siehe Abschnitt 42.2a (Rz 1405b)." (siehe anbei). Bei dem Muster-Fahrtenbuch auf das die Lohnsteuerrichtlinien verweisen sind folgende Spalten abgebildet "Datum, Kilometerstand, Fahrtstrecke, Zweck der Reise, Berufliche Kilometer, Private Kilometer, Sonstige Vermerke". (siehe anbei). Bei meinem geführten Fahrtenbuch fehlte somit nur der Zweck der Reise. Ich habe nun bei meinem Fahrtenbuch den Zweck der Reise bei jeder Position nacherfasst (siehe anbei).
Bezüglich dem Familienbonus Plus habe ich vergessen den Zeitraum Dezember zu erfassen. Die Mutter von meinem Sohn ***JA*** hat für das ganze Jahr 2023 Familienbeihilfe bezogen, ich habe alle 12 Monate Unterhaltszahlungen geleistet und beanspruche daher den Familienbonus Plus zur Hälfte für das ganze Jahr 2023.
Ich ersuche dementsprechend um Berücksichtigung der Fahrtkosten in Höhe von € 6.166,86 und des Familienbonus für Dezember 12/2023."
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung wie folgt:
"Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss folgendes enthalten:-Datum der Fahrt-Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt-die Fahrtstrecke in Kilometern-Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer-Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt -Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann und -der Zweck jeder einzelnen Fahrt.
Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Kunden besucht werden, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa "Kundenbesuche", ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage.
Jede einzelne berufliche Verwendung ist mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten KfZ-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner und ihre Adressen im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht wurden.
Wird der berufliche Einsatz des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728, mwN).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, aaO.).
Außer einem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel in Betracht. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (zB Reisekostenabrechnungen) eine ebenso verlässliche Beurteilung möglich ist (zB BFG 10.6.2014, RV/7101414/2013). Sie haben weder ein Fahrtenbuch noch andere geeignete Aufzeichnungen vorgelegt, weshalb die beantragten Reisekosten in Höhe von EUR 6.166,86 nicht anerkannt wurden.
Gem. § 33 (3) EStG 1988: d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird. Laut Antwortschreiben vom 27.06.2024 waren Sie im Jahr 2023 zu monatlich EUR 640,00 ab 01.01.2023 verpflichtet. Laut den vorgelegten Zahlungsbelegen haben Sie im Jahr 2023 EUR 438,00 monatlich bezahlt (= gesamt EUR 5.256,00) sowie eine Unterhaltsnachzahlung in Höhe von EUR 1.912,80.
Unterhaltsnachzahlungen sind gem. § 33 Abs 4 Z 3 lit e ESG 1988 im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Sie haben im Jahr 2023 somit insgesamt EUR 7.168,80 (dividiert durch 640,00 = 11,20 Monate = 11 Monate) an Unterhalt bezahlt, weshalb Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nur für 11 Monate nachgekommen sind. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag konnten daher nur für 11 Monate steuerlich anerkannt werden.
Ihre Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen."
5. Mit Schreiben vom 7. November 2024 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Aus der Begründung:
"Entgegen der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vorgelegt. Es wurde ein fortlaufendes Fahrtenbuch geführt, in dem das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder Fahrt festgehalten sind (vgl. Rz 290 LStR). Weiters sind auch die Namen sämtlicher Kunden angegeben.
Ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch dient dazu, den Anteil bzw die Anzahl der beruflich zurückgelegten Kilometer gegenüber der Finanz glaubhaft zu machen. Das vorgelegte Fahrtenbuch enthält die notwendigen Informationen wie Datum, Ausgangsort und Ziel der Fahrt, Zweck der Fahrt, Geschäftspartner (Name des Kunden), Anzahl der beruflich bzw. privat gefahrenen Kilometer, Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges, sodass die beruflich gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden können (siehe BFG 26.04.2024, RV/4100093/2022).
Der Vollständigkeit halber ist das dem Finanzamt offen gelegte Fahrtenbuch diesem Vorlageantrag beigelegt. Die Tatsache der Offenlegung im Verfahren 1. Instanz ist aus dem elektronischen Steuerakt ersichtlich.
Sachverhaltsmäßig unbestritten ist, dass der Abgabepflichtige als Versicherungsmitarbeiter im Außendienst tätig ist und ihm für die beruflich gefahrenen Fahrten kein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur Verfügung steht. Im Antrag zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung wurde die Anerkennung von 14.683 beruflich gefahrenen km und somit EUR 6.166,86 als Werbungskosten beantragt. Der oa Einkommensteuerbescheid vom 11.7.2024 sowie die oa Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2024 führen letztlich zu dem Ergebnis, dass für das Jahr 2023 keine Fahrtkosten als Werbungskosten anerkannt wurden.
Nach dem in § 2 EStG normierten Leistungsfähigkeitsprinzip und dem daraus abgeleiteten objektiven Nettoprinzip ist als Einkommen nur der Saldo aus Einnahmen und Aufwendungen zu besteuern und sind demnach beruflich bedingte Aufwendungen/Werbungskosten von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Es widerspricht sowohl der Lebenserfahrung als auch den eben zitierten Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, bei einem Versicherungsmitarbeiter im Außendienst zu unterstellen, dass keine beruflich gefahrenen zurückgelegt werden und demnach keine Fahrtkosten als Werbungskosten anzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Fall entsprechend glaubhaft gemacht werden können.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann (was hier nicht der Fall ist, jedoch in der Beschwerdevorentscheidung behauptet wird), so hat sie diese gem § 184 Abs 1 BAO zu schätzen. Dabei handelt es sich nicht um ein Wahlrecht, sondern um eine Verpflichtung der Abgabenbehörde. Hätte im vorliegenden Fall demnach die Abgabenbehörde aus den vorgelegten Unterlagen die exakte Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln können, so wäre es ihr oblegen, die Fahrtkosten unter Berücksichtigung der objektiven Umstände (Außendienstmitarbeiter mit entsprechenden Aufzeichnungen) zu schätzen. Warum dies verabsäumt wurde, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.
Beantragt wird daher die Anerkennung von Fahrtkoten iHv EUR 6.166,86 als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2023 unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen oder in eventu die Vornahme einer realistischen Schätzung der Fahrtkosten.
Hinsichtlich Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag verweisen wir auf die Beschwerde vom 2.8.2024. Aus den oa dargelegten Gründen stellen wir den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gern § 264 BAO (Vorlageantrag) sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gern § 274 Abs 1 Z 1 BAO."
6. Mit Vorlagebericht vom 20.12.2024 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die teilweise Stattgabe der Beschwerde beantragt, da nach genauerer Durchsicht der Unterlagen das im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Fahrtenbuch die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Auflistung erfülle.
7. Mit Schriftsatz vom 09. Jänner 2025 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist als Versicherungsangestellter eines Versicherungsunternehmens im Außendienst tätig. Ihm wird kein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt.
Über die mit seinem privaten PKW zurückgelegten beruflichen Fahrten wurde vom Beschwerdeführer ein Fahrtenbuch geführt. In der Arbeitnehmerveranlagung 2023 machte der Beschwerdeführer Werbungskosten in Höhe von € 6.166,86 für beruflich zurückgelegte Fahrten im Ausmaß von 14.683 Kilometer geltend.
Laut Unterhaltsvereinbarung (Bezirkshauptmannschaft ***XY*** vom 05.12.2023) ist der Beschwerdeführer verpflichtet ab 01.01.2023 einen monatlichen Unterhalt von € 640,00 für seinen Sohn ***JA***, geb. ***xx.yy.***2019 zu leisten.
Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2023 monatlich €438,00 (insgesamt € 5.256,00) sowie eine Unterhaltsnachzahlung in Höhe von € 1.912,80.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig.
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer über seine Fahrten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat (siehe auch Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.10.2024 mit dem Antrag auf Stattgabe der Beschwerde in diesem Punkt).
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Reisekosten/Fahrtenbuch
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar (vgl. VwGH 27.01.2011, 2010/15/0043).
Hat jemand ein eigenes Fahrzeug im Rahmen eines Dienstverhältnisses sowie auch privat benutzt, so kann er tatsächlich entstehende Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Diese tatsächlich entstehenden Kosten - allenfalls geschätzt mit dem amtlichen Kilometergeld (vgl. VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196, mwN) - können auch dann angesetzt werden, wenn das Fahrzeug in größerem Ausmaß privat genutzt wird (vgl. VwGH 08.10.1998, 97/15/0073).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Der Steuerpflichtige muss allerdings die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164).
Fahrtkosten sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm. 26 "Fahrtkosten-Allgemeines", Stand 1.6.2024).
Dabei hat der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar24, § 16 Rz 220 "Nachweis der Fahrtkosten").
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Fahrtenbuch die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (vgl. VwGH 28.02.1964, 2176/63). Ein Fahrtenbuch muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (VwGH 16.09.1970, 0373/70; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen erlauben die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke. Datum, Dauer, Beginn, Ende, Ziel und Zweck jeder einzelnen Fahrt sind nachvollziehbar, Unterbrechungen der beruflichen Verwendung zugunsten einer privaten Verwendung dokumentiert, die Gesamtkilometerstände des Kfz jeweils aufgezeichnet. Damit hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrtkosten den erforderlichen Nachweis der Werbungskosten erbracht.
Aus diesem Grund ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und sind dem Beschwerdeführer die Reisekosten in Höhe von EUR 6.166,86 zu gewähren.
Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus
Nach § 33 Abs 3a Z 1 EStG 1988 beträgt der Familienbonus Plus für Kinder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr monatlich 166,68 €.
§ 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 lautet, soweit verfahrensrelevant:
"Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 (…) zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 (…) zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 (…) zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 (…) zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 (…) zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. […]"
§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 normiert:
"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu, wenna) das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) undfür das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. […]
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen." (BGBl I Nr 108/2022 bzw. Nr 135/2022)."
Wie festgestellt, wurden im Einkommensteuerbescheid 2023 der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus für 11 Monate berücksichtigt.
Im Jahr 2023 wurden insgesamt Unterhaltszahlungen in Höhe von € 7.168,80 geleistet. Dividiert man den tatsächlich geleisteten Jahresbetrag durch den monatlichen Sollbetrag laut Unterhaltsvereinbarung wurde die volle Unterhaltsverpflichtung nur für 11 Monate erfüllt, daher wurde der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus auch nur für 11 Monate gewährt. In diesem Punkt war die Beschwerde daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist hinsichtlich dem Werbungskostenabzug von Fahrtkosten der in der Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung des Ausmaßes der durchgeführten beruflich veranlassten Fahrten und in weiterer Folge der Höhe der aus diesem Grund anzuerkennenden Werbungskosten nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten war. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Linz, am 17. Jänner 2025