Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch A Rechtsanwalts - KG, HS und SV 2 über die Beschwerde vom 03. März 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2022 betreffend Umsatzsteuer 2018 - 2020 und die monatlichen Umsatzsteuerfestsetzungen Jänner bis Mai 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Sinne des Beschwerdebegehrens abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer der Vorsteuerabzug aus einer Vielzahl vorgelegter Kleinbetragsrechnungen zusteht.
Zentral ist dabei die Rechtsfrage, ob die einzelnen Einkaufsvorgänge als einheitliche Gesamtleistungen zu qualifizieren sind, welche die maßgebliche Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen übersteigen und somit die Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 (unter Angabe des Leistungsempfängers) erfordert hätten. Überdies ist zweifelhaft, ob der Bf. tatsächlich als Leistu ngsempfänger der fakturierten Umsätze anzusehen ist, da die auf den Belegen angeführten K undennummern ni cht seiner Person zugeordnet werden können.
Im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO hatte die Abgabenbehörde Feststellungen betreffend den Zeitraum 2018 bis 2020 sowie den Nachschauzeitraum Jänner bis Mai 2021 getroffen. Auf Grund des Abschlussberichtes der Außenprüfung vom 17. Februar 2022 erfolgte die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2018-2019 sowie die Erlassung entsprechender Sachbescheide (2018-2020). Für den Zeitraum 01-05/2021 wurde die Umsatzsteuer festgesetzt.
In den angefochtenen Bescheiden wurde der Vorsteuerabzug versagt; korrespondierend dazu wurde in den Einkommensteuerbescheiden der Mehraufwand an Umsatzsteuer passiviert. Das Beschwerdeverfahren richtet sich ausschließlich gegen die im Zuge der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide. Dagegen reichte der Bf. die Beschwerde mittels Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) beim Finanzamt ein.
Mit Vorhalt vom 9. April 2025 ersuchte das BFG die Abgabenbehörde um Klärung offener Fragen aus den Prüfungsunterlagen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2025 äußerte die Behörde Bedenken hinsichtlich der Vielzahl der Kleinbetragsrechnungen und der darauf ausgewiesenen unterschiedlichen Mitgliedsnummern. Zudem wies sie auf nicht unterfertigte, wortgleiche Darlehensverträge in englischer Sprache hin und sah Indizien für einen europaweiten Umsatzsteuerbetrug. Die Behörde regte an, den Bf. detailliert zum Umfang des Kapselhandels zu befragen.
Am 6. Juni 2025 richtete das BFG einen Vorhalt an die steuerliche Vertretung (***S1*** zur Darlegung der Warenflüsse, des wirtschaftlichen Grundes der Rechnungssplittung sowie zur Aufklärung der Kundennummern und Margengestaltung. Nach Fristerstreckung erfolgte die Beantwortung durch die nunmehr weiters bevollmächtigte ***2*** Rechtsanwalts KG am 28. August 2025.
Der Bf. rechtfertigte die zeitnahen Einzeleinkäufe damit, dass der Lieferant (Firma S) größere Kontingente ausschließlich an autorisierte Vertriebspartner abgebe. Durch die Splittung in Kleinbetragseinkäufe sei diese Beschränkung umgangen worden. Die Verwendung der verschiedenen Kundennummern sei durch das Personal des Lieferanten erfolgt. Wie die Verkaufsmitarbeiter die Auswahl der verwendeten Mitgliedsnummern getroffen haben bzw. wie sie zu den Nummern gekommen sind, sei dem Bf. nicht bekannt gewesen; entscheidend für ihn war die Warenverfügbarkeit.
Die Abgabenbehörde verwies in Ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025, dass das Vorbringen zur Rechnungssplittung im Verfahren gewechselt habe (nunmehr "Umgehung von Verkaufslimits"). Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Leistung hielt die belangte Behörde die Versagung des Vorsteuerabzugs aufrecht und regte zudem die Erhebung von Zolldokumenten für Exporte in Drittstaaten (GB, USA) an.
Am 4. Dezember 2025 fand ein gemeinsamer Erörterungstermin mit dem Verfahren der **K** (Gz.: RV/7101917/2022) statt, deren Geschäftsführer der Bf. seit der Einbringung seines Einzelunternehmens im Juni 2021 ist. Am 18. Dezember 2025 wurde ein Zeuge (ehem. Mitarbeiter **XY**) durch den Richter des Beschwerdeverfahrens Gz.: RV/7101917/2022) einvernommen. Die Abgabenbehörde äußerte zur vorgelegten Niederschrift der Zeugeneinvernahme Zweifel aufgrund widersprüchlicher Angaben zur Nutzung einer Kundenkarte.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 zog die steuerliche Vertretung den Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch Senat zurück.
Die belangte Behörde wurde mittels Schreiben vom 14. Jänner 2026 davon verständigt.
Der Bf. betreibt als Einzelunternehmer einen Handel mit Kaffeekapseln der Marke **RR**. Der Wareneinkauf erfolgt nicht im Großhandel, sondern durch sukzessive Bar-Einkäufe in kurzen zeitlichen Abständen in verschiedenen Filialen der Firma S. Die Rechnungsbeträge liegen jeweils unter der Grenze von EUR 400,00 brutto. Auf den Belegen finden sich unterschiedliche Mitgliedsnummern, die nicht dem Bf. zuzurechnen sind.
Zweck dieser Vorgehensweise ist die Umgehung der Verkaufslimits der Firma S in deren Filialen, die Waren nur in haushaltsüblichen Mengen an Endverbraucher abgibt. Die Ware wurde in einem Lager im 10. Wiener Gemeindebezirk zwischengelagert und in der Folge an zwei tschechische Gesellschaften (**AV** und **AY**) geliefert, an denen der Bf. als Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer beteiligt ist. Von dort erfolgte der Warenversand an eine E-Commerce-Plattform (N), welche die Endkunden in den Drittstaaten, vorwiegend Großbritannien, aber auch in den USA belieferte. Die Waren wurden jeweils durch Spediteure (Lager Wien - Tschechien und Tschechien - E-Commerce-Plattform) geliefert.
Der Sachverhalt gründet auf die im Vorlagebericht enthaltenen Kleinbetragsrechnungen bezüglichen des Wareneinkaufs in den Filialen, sowie die vorliegenden Transportbelege des jeweiligen Spediteurs (Wien-Tschechien und Tschechien Drittland).
Obwohl die Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 den Verdacht eines EU-weiten Umsatzsteuerbetruges äußerte, konnte der Bf. durch seine im Erörterungstermin erstatteten Angaben die Zweifel an den Geschäftsvorgängen betreffend Wareneinkauf und Warenbewegung ausräumen. Die Schilderungen zur Logistik bezüglich der Warenbewegung und Erreichbarkeit der Filialen durch den Bf. von seinem Wohnsitz erscheinen glaubhaft.
Die Einvernahme des Zeugen **XY** (kurz Zeuge) stützt das Vorbringen des Bf. hinsichtlich der betrieblichen Abläufe. Die Wohnsitzsituation des Bf. (nahe Brünn bis 2020) ist durch Firmenbuchauszüge verifiziert und entspricht den Angaben der persönlichen Wareneinkäufe vor der Aufnahme des Mitarbeiters, nachdem der Bf. in der Folge seinen Wohnsitz nach Prag wechselte.
Im Rahmen des Erörterungstermins legte der Bf. zudem glaubhaft dar, dass die Beschaffung der Waren ursprünglich in tschechischen Filialen der Firma S erfolgte, die Einkaufstätigkeit jedoch aufgrund der höheren Filialdichte sukzessive nach Österreich verlagert wurde. Infolge der im gegenständlichen Verfahren strittigen abgabenrechtlichen Würdigung durch die österreichische Finanzverwaltung (Versagung des Vorsteuerabzugs) sei der Bf. zwischenzeitlich dazu übergegangen, den Wareneinkauf in Frankreich abzuwickeln.
Diese Sachverhaltsfeststellungen werden durch die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen untermauert. Dieser bestätigte zweifelsfrei sowohl die Verkaufslimits zu haushaltsüblichen Mengen an Endverbraucher der Firma S ("Einkaufslimits") als auch die Praxis der zeitnahen Mehrfacheinkäufe in den Filialen. Zudem verifizierte der Zeuge den Transport der Waren in das im 10. Wiener Gemeindebezirk gelegene Lager sowie den anschließenden Weitertransport nach Tschechien.
Hinsichtlich der erbetenen Belege zu Zollabfertigungsgebühren (siehe Ladung Erörterungstermin vom 07. November 2025) ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten Unterlagen zwar keine expliziten Gebührenzahlungen ersichtlich sind; jedoch weisen die Dokumente über die Warenbewegungen der tschechischen Gesellschaft **AV** und **AY** an die E-Commerce Plattform ausdrücklich den Vermerk der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ("VAT: Art 146(1)e - Dir 2006/112/EC") auf. Da die Zollgebühren als solche nicht den unmittelbaren Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, erachtet das erkennende Gericht die vorliegenden Nachweise über die Warenbewegungen als ausreichend. Im Zuge des Erörterungstermins wurden zudem zahlreiche CMR-Frachtbriefe vorgelegt, welche den Transport der Kaffeekapseln vom Wiener Lager an die beiden tschechischen Gesellschaften durch Angabe der Anzahl von NN-Kartons und Bruttogewicht dokumentieren. Damit wurden die Zweifel an der Identität des Transportgutes (BB) entkräftet.
Diese Würdigung deckt sich im Wesentlichen mit den Feststellungen im Abschlussbericht der Außenprüfung vom 17. Februar 2022. Dort wird explizit festgehalten:
"Im Zuge der Außenprüfung wurde beim beschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmen festgestellt, dass der Geschäftszweig der Handel mit NN ist, welche hauptsächlich bei RR in Wien und Umgebung bar jeweils unter € 400,- (Kleinbetragsrechnungen) als Endkunde eingekauft werden."
Diese behördliche Feststellung schließt aus Sicht des Gerichts aus, dass der Bf. lediglich "fremde" Belege ohne entsprechenden Warenbezug gesammelt hat; vielmehr bestätigt sie den tatsächlichen Erwerb der Ware für den unternehmerischen Bereich des Bf.
Zu den Modalitäten des Einkaufs führt der Abschlussbericht weiter aus:
"Rechnungsmerkmal auf den Paragons sind unter anderem hunderte verschiedene Mitgliedsnummern, die dem Steuerpflichtigen nicht zuordenbar sind. [...] Auffallend neben den verschiedenen Mitgliedsnummern ist die zeitliche Frequenz der getätigten Einkäufe. So werden an manchen Tagen im Minutentakt bis zu 150 Einkäufe mit verschiedenen Mitgliedsnummern durchgeführt."
Der geringfügige Widerspruch zur Zeugenaussage des Angestellten, wonach das Einzelunternehmen sehr wohl über eine Mitgliedskarte verfügt habe, ist für das Gericht vernachlässigbar. Nach dem festgestellten Sachverhalt durfte der Bf. gerade nicht als gewerblicher Wiederverkäufer in Erscheinung treten, weshalb der Einsatz einer offiziellen Mitgliedskarte kontraproduktiv gewesen wäre. Die Zuordnung der diversen Mitgliedsnummern auf den Kleinbetragsrechnungen oblag faktisch dem Kassenpersonal der Filialen und liegt somit in der Sphäre des Leistenden.
Das Gericht wertet die im Zuge der Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 13. Oktober 2025 behauptete geänderte Begründung des Bf. für die Rechnungssplittung - weg von der bloßen "Vermeidung von Lagerbeständen" hin zur bewussten Umgehung von Verkaufsbeschränkungen - als vernachlässigbar. Denn die Begründung für das Rechnungssplitting zur Umgehung von Verkaufsbeschränkungen findet ihre Bestätigung interessanterweise bereits in der rechtlichen Würdigung des Abschlussberichts der Behörde selbst (S. 2):
"Es ist aber anzunehmen, dass die Firma S ihre Kaffeekapseln nur an Endabnehmer in handelsüblichen Mengen [...] verkauft. Um diese interne Vorgabe zu umgehen, dürften die **RR**-Mitarbeiter [...] Herrn HH den gesplitteten Einkauf verteilt auf die Mitgliedsnummern unbeteiligter Dritter ermöglichen."
Hinsichtlich des weiteren Vertriebsweges über Tschechien nach Großbritannien (via E -Commerce-Händlerplattform) folgt das Gericht den im Abschlussbericht und in der Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung vom 28. August 2025 dargelegten Abläufen und weist darauf hin, dass auch Kaffeekapseln in die USA verkauft wurden. Die Erzielung einer entsprechenden Handelsspanne erscheint plausibel, nachdem der Bf. aus dem Kaffeekapselgeschäft tatsächlich gewinnbringende Einkünfte in seinen Einkommensteuererklärungen erklärte. Ebenso legte der Bf. glaubhaft dar, dass der Steuersatz von 0 % auf Kaffee in Großbritannien einen höheren Nettoverkaufspreis ermöglicht.
Zu den von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Darlehensverträgen (Stellungnahme vom 9. April 2025) ist abschließend festzuhalten, dass das erkennende Gericht hierin keinen unmittelbaren umsatzsteuerlichen Zusammenhang zum Beschwerdegegenstand zu erkennen vermag. Dass bei diesen Verträgen die Unterschriften fehlen, ein identes Schriftbild vorliegt, stellen für sich genommen keine Indizien dar, die die festgestellte Warenbewegung oder die Unternehmereigenschaft des Bf. im Kern erschüttern könnten.
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 hat eine ordnungsgemäße Rechnung zwingend bestimmte Merkmale aufzuweisen, darunter den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, das Entgelt, den Steuerbetrag sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Leistenden.
Abweichend hiervon sieht § 11 Abs. 6 UStG 1994 für Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis EUR 400,00) Vereinfachungen vor. In diesen Fällen genügt unter anderem die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers, der Menge und Bezeichnung der Gegenstände, des Tags der Lieferung sowie des Steuersatzes. Die Nennung des Leistungsempfängers ist bei Kleinbetragsrechnungen gesetzlich nicht gefordert.
3.1.2. Standpunkt der Abgabenbehörde
Im Abschlussbericht vom 17. Februar 2022 vertritt die Finanzbehörde die Auffassung, dass die vorliegenden Einkäufe aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung als Gesamtumsätze zu qualifizieren seien, welche die Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen übersteigen. Unter Verweis auf die unionsrechtliche Rechtsprechung (u.a. EuGH 27.10.2005, C-41/04 Levob Verzekeringen; EuGH 19.11.2009, C-461/08 Don Bosco) argumentiert die Behörde, dass eine künstliche Aufspaltung einer wirtschaftlich unteilbaren Leistung vorliege.
Die Behörde bemängelt insbesondere die hohe Frequenz der Einkäufe (teils im Minutentakt) sowie die Verwendung zahlreicher, unbeteiligten Dritten zugeordneter Mitgliedsnummern. Dies deute auf eine bewusste Verschleierung des wahren Leistungsempfängers hin. Nach Ansicht der Behörde sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn in der Rechnung ein unrichtiger Empfänger ausgewiesen werde, da dies gegen die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verstoße (Melhardt/Tumpel, UStG³ § 11 Rz 187; Ruppe/Achatz, UStG⁵ § 11 Tz 64).
3.1.3. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Das erkennende Gericht teilt die Ansicht der Abgabenbehörde, dass die Umsätze der Wareneinkäufe jenen für Kleinbetragsrechnungen übersteigen, jedoch ist dieser Mangel vorerst als formeller Mangel zu werten.
Ebenso teilt das erkennende Gericht die Ansicht der Behörde, dass den hinter den Mitgliedsnummern stehenden Dritten kein Vorsteuerabzug zusteht, da an diese keine Leistung erbracht wurde. Jedoch verweist die Behörde in ihrer eigenen Argumentation (vgl. zitierter Abschlussbericht) zutreffend darauf, dass die Aufsplittung der Einkäufe faktisch dazu diente, die internen Einkaufslimits der Firma S zu umgehen.
Bei Kleinbetragsrechnungen, die ex lege keinen Leistungsempfänger ausweisen müssen, obliegt es dem Inhaber der Rechnung, seine Empfängereigenschaft mit anderen Beweismitteln nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. UFS 16.08.2010, RV/0565-W/09; Ruppe/Achatz, UStG⁵ § 11 Tz 63).
Diese Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall gelungen. Die Abgabenbehörde räumt selbst ein, dass die Aufspaltung der Rechnungen das Ziel verfolgte, die Belieferung des Bf. trotz der Verkaufslimits des Herstellers zu ermöglichen. Damit steht fest, dass der Bf. der tatsächliche Empfänger der Waren und somit materiell zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Somit war zu überprüfen, ob der formelle Mangel trotz materieller Richtigkeit zum Vorsteuer-Ausschluss führt. Dies wäre bei einem steuerrechtlichen Missbrauch der Fall.
Das Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems ist die Steuerneutralität innerhalb der Unternehmerkette. Die Aufspaltung der Gesamtumsätze diente im Beschwerdefall ausschließlich der Überwindung von Markteintrittsbarrieren (Verkaufsbeschränkungen der Firma S) und nicht der Erlangung eines unberechtigten Steuervorteils.
Ein steuerrechtlich relevanter Missbrauch setzt nach der Judikatur des EuGH (22.12.2010, Weald Leasing, C-103/09) voraus, dass die Umsätze im Wesentlichen einen Steuervorteil bezwecken, der dem Ziel der Richtlinie zuwiderläuft. Dies ist hier nicht der Fall: Die gewählte Form der Fakturierung war die einzige Möglichkeit für den Bf., die für seinen Handel erforderlichen Warenmengen zu beziehen.
Hinsichtlich der formalen Mängel (Splittung in Kleinbetragsrechnungen statt Gesamtrechnung) ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zu verweisen. Formelle Rechnungsmängel sind für den Vorsteuerabzug unschädlich, wenn die Steuerverwaltung über alle notwendigen Informationen verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C-516/14; VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/011).
Die Finanzbehörde darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung als solche beschränken, sondern hat vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen (wie hier: Transportbelege, Zeugenaussage und die im Erörterungstermin dargelegten Umstände) in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (siehe auch Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG³ § 12 Rz 63). Da im Verfahren lückenlos nachgewiesen wurde, dass die Waren tatsächlich für das Unternehmen des Bf. bezogen und im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit weitergeliefert wurden, sind die materiellen Bedingungen für den Vorsteuerabzug erfüllt.
In Bezug auf formelle Rechnungsmängel hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ebenso entschieden, dass das Fehlen oder die Unrichtigkeit einzelner Rechnungsmerkmale - wie etwa der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Leistenden oder des Empfängers - dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, sofern die Finanzverwaltung über sämtliche Informationen verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für das Abzugsrecht zu prüfen (vgl. EuGH 22.12.2010, C-438/09, Dankowski).
Conclusio
In Würdigung der oben dargelegten Umstände gelangt das erkennende Gericht zu folgendem Schluss: Aufgrund der "Einkaufslimits" der Firma S, die ihre Produkte in den Filialen ausschließlich in haushaltsüblichen Mengen an Endverbraucher veräußerte, war der Beschwerdeführer (Bf.) faktisch gezwungen, seine für den gewerblichen Handel benötigten Warenmengen durch eine Vielzahl sukzessiver in zeitlich kurzer Reihenfolge getätigter Einzeleinkäufe zu beziehen. Die hiermit verbundene Erwirkung zahlreicher Kleinbetragsrechnungen diente ausschließlich der Umgehung dieser lieferanteneigenen Verkaufsbeschränkungen.
Obwohl durch die tatsächlich getätigte höhere Einkaufssumme nicht die Regelung für Kleinbetragsrechnungen zum Zug kommt, führte dieser formelle Mangel zu keinem Ausschluss des Vorsteuerabzuges, nachdem die materille Richtigkeit für den Vorsteuerabzug nachgewiesen wurde und kein steuerrechtlicher Missbrauch vorliegt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für die strittige Rechtsfrage besteht höchstgerichtliche Rechtsprechung; ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Einzelfall gegeben sind, ist Ergebnis der Beweiswürdigung und damit eine Sach- und keine Rechtsfrage.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Februar 2026
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