Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2023, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. November 2023, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend erhöhte Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträume Juli 2018 bis Jänner 2024 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird - soweit er die Zeiträume ab Februar 2024 umfasst - gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2023 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 21. Juli 2023 auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn ***K.***, VNR: ********, hinsichtlich der Zeiträume "ab Juli 2018" ab, weil das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) von zumindest 50 v. H. nicht festgestellt habe.
Der dagegen über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom 21. Dezember 2023 gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2024 teilweise Folge, da in einem weiteren Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 7. Mai 2024 nunmehr eine erhebliche Behinderung im Sinne des FLAG 1967, vorliegend ab 1. Februar 2024 festgestellt worden sei.
Am 28. Mai 2024 beantragte die Bf. über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In Ergänzung zur Beschwerde wurde im Vorlageantrag im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:Der Sohn der Bf. habe eine Entwicklungsstörung und sei deswegen seit 2017 im Ambulatorium ***A.*** der ***X.*** (***X-GmbH***) in Betreuung. Dort sei er regelmäßig untersucht worden und alle Untersuchungen hätten unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt, weshalb zahlreiche Therapien, etwa Ergotherapie und Logopädie, erforderlich gewesen seien. In einem klinisch psychologischen Befund der ***X.*** im Jahr 2020 werde eine Vorschulklasse empfohlen, damit der Sohn der Bf. seine Defizite ausgleichen könne. Ein weiterer psychologischer Befund von 2021 enthalte die Diagnose einer Entwicklungsstörung nicht nur des Sprechens, sondern auch der Fein- und Graphomotorik. Die intellektuelle Leistung liege insgesamt im unterdurchschnittlichen Bereich und das Kind habe Schwächen in der visuellen Differenzierung, im schlussfolgernden Denken, im Wortschatz, im Sprachverständnis sowie im verbalen Ausdruck. Der Sohn der Bf. habe bei Sätzen auffällige Ergebnisse im auditiven Kurzzeitgedächtnis gezeigt und es seien auch motorische Auffälligkeiten in der Handgeschicklichkeit und in den Ballfertigkeiten vorgelegen. Es habe schon in der ersten Klasse Volksschule Lern- und Verständnisprobleme in Deutsch und Mathematik gegeben, ihr Sohn sei aber erst in der dritten Klasse schulpsychologisch begutachtet worden. Dieses Gutachten habe ergeben, dass er einen Sonderlehrplan brauche. Die Entwicklungsstörung sei nicht von einem Tag auf den anderen erst in der dritten Klasse mit Datum 1. Februar 2024 aufgetreten.
Nach Vorliegen eines weiteren angeforderten Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 18. Juni 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht sieht es aufgrund der ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 7. Mai 2024, VOB: ***ZweitGA***, und vom 28. Februar 2025, VOB: ***DrittGA***, als erwiesen an, dass beim Kind ***K.***, VNR: ********, hinsichtlich der beschwerderelevanten Zeiträume Juli 2018 bis Jänner 2024 ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und hinsichtlich der Zeiträume ab Februar 2024 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. und somit eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den nachstehend angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.Der Grad der Behinderung ist vor der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch folgende ärztliche Sachverständigengutachten (nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien - Sozialministeriumservice - festgestellt worden:Erstgutachten vom 27. November 2023, VOB: ***ErstGA***,Zweitgutachten vom 7. Mai 2024, VOB: ***ZweitGA***, undDrittgutachten vom 28. Februar 2025, VOB: ***DrittGA***.
Im Erstgutachten vom 27. November 2023 heißt es auszugsweise:"[…]
[...]
Untersuchungsbefund[…]
[...]
[…][…]Gutachten erstellt am 27.11.2023 von ***Dr1***
Gutachten vidiert am 27.11.2023 von ***Dr2***"
Im Zweitgutachten vom 7. Mai 2024 heißt es auszugsweise:
"[…]
[...]
[…]
[...]
Untersuchungsbefund:
[…]
[...]
[…]
Gutachten erstellt am 07.05.2024 von ***Dr3***
Gutachten vidiert am 16.05.2024 von ***Dr4***"
Im Letztgutachten vom 28. Februar 2025, VOB: ***DrittGA***, heißt es (auszugsweise):
"[…]
[...]
[…]
[...]
Untersuchungsbefund
[…]
[...]
[…]
Gutachten erstellt am 28.02.2025 von ***Dr5***
Gutachten vidiert am 28.02.2025 von ***Dr6***"
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass für die Bf. für die Zeiträume ab Februar 2024 aufgrund einer erheblichen Behinderung ihres Sohnes im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht.Strittig ist, ob ein Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung auch für die Zeiträume von Juli 2018 bis Jänner 2024 besteht.
In den oben näher dargestellten ärztlichen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung stellten die Gutachter beim Sohn der Bf. als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die dort näher angeführten Funktionseinschränkungen (im Erstgutachten eine "Sprachentwicklungsstörung"; in den Folgegutachten eine "kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung" bzw. einen "kombinierten Entwicklungsrückstand") fest. Der Grad der Behinderung wurde ab November 2017 mit 30 v. H. und ab Februar 2024 mit 50 v. H. bestimmt. Dass es sich beim Sohn der Bf. um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde in den erwähnten Gutachten nicht festgestellt.
Im Zweit- und Drittgutachten wird die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 v.H. ab Februar 2024 auf die erstmalige Diagnosestellung der kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung im schulpsychologischen Gutachten der ***B.*** vom 16. Februar 2024 gestützt. Im Letztgutachten ist dazu angeführt: "Die Zuerkennung des GdB 50% ergibt sich aus der psychologischen Testung 02/2024, in welcher eine kognitive Leistungseinschränkung - Altersvergleich! festgestellt wurde. Die zusätzlich beigebrachten Befunde aus 2020 weisen die Sprachrückstände aus, welche bereits im Erstgutachten mit GdB 30% ab 11/2017 berücksichtigt wurden - in diesem detaillierten Befund sind die sprachfreien Testkategorien als durchschnittlich befundet. Aus diesem Grund kann dem Einwand auf rückwirkende Anerkennung ab 09/2020 nicht stattgegeben werden."
Dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag, dass die Entwicklungsstörung schon seit längerem vorliege und nicht erst in der dritten Klasse Volksschule von einem Tag auf den anderen mit Datum 1. Februar 2024 aufgetreten sei, ist zuzustimmen. Allerdings ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 eine "erhebliche Behinderung" nicht nach der zugrundeliegenden Ursache, sondern nach der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigung zu beurteilen. Auch nach § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die "Auswirkung" der Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen und ist das Ausmaß dieser Auswirkungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hinzuweisen, wonach eine Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein könne, die schon seit längerem vorliege (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiere. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führe, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweise, sei der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin komme es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußere, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintrete, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreiche (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023).
Im Vorlageantrag wird auf den bereits im Erstgutachten berücksichtigten klinisch-psychologischen Befund, Ambulatorium ***A.*** der ***X.*** vom 5. November 202, der bereits eine Vorschulklasse empfohlen habe, verwiesen.In diesem klinisch-psychologischen Befund ist in der "Zusammenfassung" als Diagnose "Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (lt. ICD-X F80)" angeführt.Die Bf. führt auch den psychologischen Befundbericht der Klinik ***S.***, HNO, vom 31. März 2021 und die darin angeführten Diagnosen "F80 Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache" sowie "F82.1 Umschriebene Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik" ins Treffen. Der genannte Befundbericht enthält folgende Zusammenfassung und Empfehlung:"***K.*** intellektueller Leistungsstand liegt insgesamt im unterdurchschnittlichen Bereich. Sein nonverbaler intellektueller Leistungsstand liegt im Durchschnittsbereich. Dabei zeigen sich Schwächen in der visuellen Differenzierung, im schlussfolgernden Denken, im Wortschatz und Sprachverständnis sowie im verbalen Ausdruck.Bei der Überprüfung der auditiven Teilleistungen zeigte ***K.*** auffällige Ergebnisse im auditiven Kurzzeitgedächtnis für Sätze. Die Kriterien für das Vorliegen einer AVWS werden daher derzeit nicht erfüllt.Es zeigten sich motorische Auffälligkeiten in der Handgeschicklichkeit und in den Ballfertigkeiten."
Dass aus den erwähnten Befunden für die begutachtenden Sachverständigen eine Entwicklungsstörung mittleren Grades im Sinne des Punktes 03.02.02 (ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung) der Anlage der Einschätzungsverordnung ableitbar gewesen wäre, konnte die Bf. damit nicht aufzeigen, zumal auch im ärztlichen Befundbericht vom 17. Jänner 2023 des Entwicklungsambulatoriums ***A.***, bei dem der Sohn der Bf. seit 2017 in Betreuung ist, im Rahmen der entwicklungsdiagnostischen Verlaufskontrolle im Alter von sieben Jahren zwar eine nicht altersentsprechende Sprachentwicklung, jedoch eine altersentsprechende Grobmotorik und eine unauffällige Graphomotorik ("Linkshänder, reife Dreipunktstifthaltung, altersentsprechende Zeichnung") festgestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als unschlüssig anzusehen, dass sich die medizinischen Sachverständigen des Sozialministeriumservice auf die von der Bf. vorgelegten Befunde stützten und eine rückwirkende Anerkennung des Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50 v.H. aufgrund des vorgelegten schulpsychologischen Gutachtens und der dortigen Feststellungen zur Begabungslage und zum Unterstützungsbedarf beim Lernen mit Februar 2024 annahmen.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice bezogen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. für die Feststellung der erheblichen Behinderung neben ihrem Fachwissen die vorgelegten Befunde ein, sodass sich die Sachverständigengutachten auch als vollständig erweisen.
Das Bundesfinanzgericht sieht es aufgrund der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten daher als erwiesen an, dass beim Sohn der Bf. für die Zeiträume Juli 2018 bis Jänner 2024 ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und für die Zeiträume ab Februar 2024 ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. und somit eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 anzunehmen ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 3 und 4 FLAG 1967).
Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ist nach deren § 1 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Punkt 03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
Strittig ist im Beschwerdefall, ob für die Bf. in den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträumen ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besteht, weil ihr Sohn eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 aufweist.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst die Anspruchszeiträume "ab Juli 2018".
Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H.
Den Zeitpunkt des Eintritts einer erheblichen Behinderung hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aufgrund des ihr vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 7. Mai 2024 (Zweitgutachten) mit Februar 2024 angenommen.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Beweiswürdigung (Punkt 2.) ergibt erachtet das Bundesfinanzgericht nach eingehender Befassung mit den vorliegenden Gutachten die darin getroffenen Feststellungen als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Das Bundesfinanzgericht hat sich daher an den in den Sachverständigengutachten vom 7. Mai 2024 (Zweitgutachten) und 28. Februar 2025 (Letztgutachten) enthaltenen Zeitpunkt zu halten, zu dem das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen des Sohnes der Bf. einen Grad von 50 v.H. erreicht habe.
Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob und in welchen Zeiträumen beim Kind der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 8. Jänner 2026
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