Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, betreffend die Beschwerde vom 23. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Juni 2025 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 6. September 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 24. Oktober 2025 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 23.08.2023, RV/7101811/2020 die Beschwerde vom 6. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 2. Mai 2019 betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zum Abtretungsvertrag vom 10. Mai 2016 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 26.11.2024, E 3142/2023 a abgelehnt. Eine an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 26.11.2025, Ra 2025/16/0018 zurückgewiesen.
Mit Anbringen vom 06.09.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei Stundung von € 27.218,35.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2025 wurde das am 06.09.2023 eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten abgewiesen.
In der gegenständlichen Beschwerde vom 23.07.2025 wurde beantragt, den angefochtenen ersatzlos aufzuheben und die vorgeschriebenen Mehrsteuern auf null zu stellen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wurde auf das gesamte in dieser Sache bisher erstattete Vorbringen einschließlich der Eingaben an die Höchstgerichte verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025 wurde am 03.09.2025 zur Post gegeben. Ein Zustellnachweis liegt dem Bundesfinanzgericht nicht vor. Die belangte Behörde geht von einer Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan (Post) aus. Das ist der 06.09.2025.
Mit Anbringen 09.10.2025 wurde die Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025 bis 24.10.2025 beantragt. Die belangte Behörde geht davon aus, dass dieser Fristverlängerungsantrag nicht fristgerecht war. Mit Bescheid vom 22.10.2025 erfolgte die Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens vom 09.10.2025, da Eingabe nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit Anbringen vom 24. Oktober 2025 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter beantragt. Die beschwerdeführende Partei führte aus, ein Vorlageantrag müsse zwar nicht mehr eigens begründet werden. Doch würde das Vorbringen noch ergänzt und aktualisiert werden, dies zweckmäßigerweise aber erst nach erfolgter Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 05.02.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschluss vom 17.2.2026, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 19.2.2026, wurde ausgeführt.
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"Die belangte Behörde beantragt den Vorlageantrag vom 24.10.2025 als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen, da der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung nicht rechtzeitig eingebracht und der gegenständliche Vorlageantrag daher erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde. "
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"Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages vom 24.10.2025 beschränken sich auf den Hinweis, dass dieser innerhalb der bis 24.10.2025 verlängerten Frist eingebracht worden wäre."
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}Dazu wurde seitens der Parteien keine Stellungnahme bzw. ergänzendes Vorbringen vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025 am 03.09.2025 zur Post gegeben wurde und die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan (Post) als bewirkt gilt (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz). Die Zustellung ist am 06.09.2025 erfolgt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 06.10.2025 abgelaufen, sodass das Fristverlängerungsansuchen vom 09.10.2025 nicht fristgerecht war. Mit Bescheid vom 22.10.2025 erfolgte die Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens vom 09.10.2025, da Eingabe nicht fristgerecht eingebracht wurde. Mit Anbringen vom 24. Oktober 2025 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Rechtliche Würdigung:
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird (vgl zB VwGH 8.3.1994, 91/14/0026). Dies gilt sinngemäß für Vorlageanträge ( § 264 Abs. 4 lit. a BAO). Das Fristverlängerungsansuchen vom 09.10.2025 konnte keine Hemmung der Rechtsmittelfrist bewirken ( § 245 Abs. 3 BAO). Der am 24.10.2025 eingebrachte Vorlageantrag ist verspätet und somit zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu klärenden Rechtsfragen ergeben sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut und aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Linz, am 16. März 2026
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