Nach ständiger hg. Judikatur genügt für die Gebührenpflicht das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei damit in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2007, Zl. 2004/16/0029; 17. Februar 2000, Zl. 99/16/0027; 16. März 1995, Zl. 93/16/0012 und 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0040)
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