Bei der Zession fallen regelmäßig Titelgeschäft und Abtretung zusammen, ausgenommen Fälle, in denen zwischen den Parteien zunächst nur die Pflicht zur Abtretung begründet wird (sogenanntes Abtretungsversprechen), die Abtretung selbst hingegen aber einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt (vgl. VwGH 18.8.1994, 94/16/0044, mwN).
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